BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 260/09 vom 2. September 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: Anfrage gem344337 247 132 Abs. 3 GVG - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlos-sen: 1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Liegen einem Angeklagten zahlreiche Verm366gensdelikte zur Last, die einem einheitlichen modus operandi folgen, gen374gt der konkrete Anklagesatz den Anforderungen des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO und des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausf374hrung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erf374llt - die Tatorte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Gesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Er-gebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der Taten, d.h. die konkreten Tat-zeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelsch344den, de-tailliert beschrieben sind. 2. Der Senat fragt bei den 374brigen Strafsenaten an, ob an gege-benenfalls entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. Gr374nde: 1. Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten J. K. wegen Betruges in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und den Angeklagten A. M. wegen Betruges in 369 F344llen 1 - 3 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gen. 2. Der Senat m366chte die Revisionen - dem Beschlussantrag des Gene-ralbundesanwalts folgend - verwerfen. W344hrend er die Sachr374ge und die sons-tigen Verfahrensr374gen f374r unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO erach-tet, kann er 374ber die auf Verletzung des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gest374tzten Verfahrensr374gen, die er ebenfalls f374r unbegr374ndet h344lt, nicht ohne Anfrage ge-m344337 247 132 Abs. 2 und 3 GVG entscheiden. 2 Mit den im Wesentlichen inhaltsgleichen R374gen beanstanden die Revisi-onen, dass der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz keine ausrei-chende Konkretisierung der einzelnen Tatvorw374rfe und Tatumst344nde enthalte und daher nicht den Anforderungen des 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO gen374ge. In-soweit sei zwar kein die Umgrenzungsfunktion ber374hrender Mangel der Ankla-geschrift gegeben, indes gen374ge die Anklage nicht der Informationsfunktion. 3 Der R374ge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 4 Den Angeklagten J. K. und A. M. wurde mit Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 22. Juli 2008 in einem als 204Komplex I223 bezeichneten Unterabschnitt gemeinschaftlich begangener ge-werbsm344337iger Betrug zur Last gelegt; dem Angeklagten K. hierbei in 1.398 F344llen, davon in 1.335 F344llen vollendet und in 63 F344llen versucht, und dem Angeklagten M. in 376 F344llen, davon in 372 F344llen vollendet und in vier F344llen versucht. 5 - 4 - Im konkreten Anklagesatz wird hinsichtlich des Angeklagten K. unter der 334berschrift 204Allgemeines223 zun344chst geschildert, wie der Angeklagte im Tatzeitraum ein Firmenkonglomerat geschaffen habe, dessen alleiniger Zweck darin bestand, nach der sog. 204K366lner Masche223 in betr374gerischer Weise Anzei-geauftr344ge einzuwerben. Daran schlie337t sich die Schilderung der generellen Vorgehensweise des Angeklagten bei den - einem einheitlichen Tatplan und -system folgenden - Taten an. Zuletzt wird im konkreten Anklagesatz die Zahl der Einzeltaten und die Gesamtschadenssumme differenziert danach, ob es sich um vollendete oder versuchte Taten handelte, angegeben. Die Konkretisie-rung der Einzeltaten nach Fallnummer, Gesch344digtem, Tatort, Tatzeit und Ein-zelschaden erfolgt in mehreren Tabellen, die als Anlagen 1.1 bis 1.3 zum we-sentlichen Ergebnis der Ermittlungen genommen wurden und insgesamt 102 Seiten umfassen. 6 Hinsichtlich des Angeklagten A. M. , bei dem es sich um einen Mitarbeiter der Firmen des Angeklagten K. handelte, der als Vermittler der Anzeigenauftr344ge t344tig war, wird im konkreten Anklagesatz unter der 334berschrift 204Allgemeines223 die betr374gerische Anwerbung von Kunden be-schrieben, die einem vom Angeklagten K. vorgegebenen, einheitli-chen Tatplan folgt. Auch hier wird daran anschlie337end die Zahl der Einzeltaten und die Gesamtschadenssumme differenziert danach, ob es sich um vollendete oder versuchte Taten handelte, angegeben. Die weitergehende Konkretisierung der Einzeltaten erfolgt in einer Tabelle, die als Anlage 3 zum wesentlichen Er-gebnis der Ermittlungen genommen wurde und ihrerseits auf die Anlage 1.1 bis 1.3 verweist. 7 Sowohl im Original der Anklage als auch in den Anlagen, die den Sch366f-fen ausgeh344ndigt wurden, fehlten einzelne Seiten der Tabellen. Soweit auf- 8 - 5 - grund dieses Versehens einzelne Taten nicht in der zugelassenen Anklage an-gef374hrt waren, beabsichtigt der Senat, das Verfahren teilweise einzustellen bzw. die Verfolgung nach 247 154a Abs. 2 StPO zu beschr344nken. Am ersten Verhandlungstag der Hauptverhandlung wurde die unver344n-dert zugelassene Anklage verlesen. Eine Verlesung der Anlagen zum wesentli-chen Ergebnis der Ermittlungen, in denen die Einzelheiten der Taten in der o.g. Weise n344her konkretisiert wurden, erfolgte demgegen374ber nicht. Die Sch366ffen erhielten im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zun344chst am ersten Ver-handlungstag eine Kopie der Anlagen 1.1 und 1.3, die den Angeklagten K. betrafen, und am dritten Verhandlungstag eine Kopie der Anlage 3, die die Einzeltaten des Angeklagten A. M. zum Gegen-stand hatten. 9 Hinsichtlich der Anlagen 1.1 bis 1.3 wurde durch den Vorsitzenden am ersten Verhandlungstag bekannt gegeben, dass diese gem344337 247 249 Abs. 2 StPO in die Hauptverhandlung eingef374hrt werden sollen. Nach dem Vortrag der Revision erfolgte eine Kenntnisnahme der Anlagen durch das Gericht aber zu keiner Zeit; entsprechende Feststellungen finden sich auch nicht im Protokoll. Hinsichtlich der Anlage 3 zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wurde am f374nften Verhandlungstag festgestellt, dass die Richter und die Sch366ffen vom Wortlaut der Anlage im Selbstleseverfahren, das insoweit am dritten Hauptver-handlungstag angeordnet worden war, Kenntnis genommen haben. 10 3. Der Senat ist der Auffassung, dass die vorstehend geschilderte Fas-sung des konkreten Anklagesatzes und dessen Verlesung den Vorgaben der 247 200 Abs. 1 Satz 1, 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gen374gt. 11 - 6 - Der nach 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesende Anklagesatz muss nach 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last ge-legt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen. 12 Die Anklage hat danach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identit344t des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben T344ters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, 374ber wel-chen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (Umgrenzungsfunktion, vgl. BGHSt 40, 390, 392). 334bertriebene Anforde-rungen d374rfen an die Konkretisierung der Tat aber nicht gestellt werden. Zur Verdeutlichung und erg344nzenden Erl344uterung des Anklagesatzes darf deshalb auf das wesentliche Ermittlungsergebnis zur374ckgegriffen werden (BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657). Dar374ber hinaus hat die Anklage auch die Aufgabe, den Angeklagten und die 374brigen Verfahrensbeteiligten 374ber weitere Einzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Prozessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen (In-formationsfunktion, vgl. BGHSt 40, 44, 47 f.). 13 In Fallgestaltungen der vorliegenden Art - Vielzahl gleichartiger Wirt-schaftsstraftaten, namentlich Betrugstaten - gen374gt der Anklagesatz nach Auf-fassung des Senats (vgl. NJW 2008, 2131) regelm344337ig dann sowohl der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion, wenn 374ber die Angabe der Zahl der Taten, des Gesamtschadens und des gesamten Tatzeitraums hinaus die gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet werden und wenn die Einzelheiten 14 - 7 - im wesentlichen Ermittlungsergebnis detailliert (etwa tabellarisch) aufgelistet werden. Die Gruppierung kann die den jeweiligen Angeklagten betreffenden Ta-ten nach dem gruppenspezifischen modus operandi, Zeitraum, Tatort (in Form des r344umlichen Bereichs) und den Schadensgruppen (h366chster und geringster Einzelschaden sowie durchschnittlicher Tatschaden) zusammenfassen. Die An-gabe der Zahl der Tatopfer reicht aus, wenn sich deren Individualisierung und die sie und den jeweiligen Angeklagten betreffenden Taten aus dem wesentli-chen Ermittlungsergebnis unverwechselbar ergeben. 15 Eine solcherma337en gruppierte Darstellung gen374gt nicht nur der Umgren-zungs- und Informationsfunktion des Anklagesatzes, sie wird beiden Funktionen bei der Verlesung in der Hauptverhandlung eher gerecht als das stunden- (und manchmal) tagelange Vorlesen hunderter, zuweilen tausender von Datens344t-zen, bei dem die Aufmerksamkeit der Verfahrensbeteiligten und der 326ffentlich-keit regelm344337ig rasch erlahmt. Die monoton wirkende Verlesung eines Ankla-gesatzes, der alle individualisierenden Daten der Einzeltaten umfasst, bewirkt allenfalls dessen akustische Wahrnehmung, nicht aber seine Aufnahme oder ein intellektuelles Verarbeiten durch die Zuh366rer. Der Zweck, der mit der Verle-sung des Anklagesatzes nach 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO verbunden wird, gebie-tet aber, den konkreten Anklagesatz so zu fassen, dass er bei Verlesung in der Hauptverhandlung f374r alle Verfahrensbeteiligte sowie die 326ffentlichkeit ver-st344ndlich und erfassbar ist (vgl. auch Nr. 110 Abs. 1 RiStBV, im Ansatz ebenso Britz in FS M374ller, 2008, S. 107, 111 f.). Der Informationsgehalt einer gruppierten Darstellung ist in F344llen der vorliegenden Art indes weitaus h366her als der einer ungeordneten, allenfalls chronologischen Auflistung der Einzelta- 16 - 8 - ten. Die f374r die Beurteilung der Sachverhalte ma337geblichen Gesichtspunkte k366nnen schneller erfasst und bewertet werden. Der Senat beabsichtigt daher tragend zu entscheiden, dass dann, wenn einem Angeklagten mehrere Verm366gensdelikte zur Last liegen, die einem ein-heitlichen modus operandi folgen, der konkrete Anklagesatz sowohl der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion und somit 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gen374gt, wenn dort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausf374hrung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erf374llt - die Tatorte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Ge-samtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlun-gen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der einzelnen Taten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzel-sch344den, detailliert beschrieben sind. 17 4. Einer solchen Entscheidung k366nnte das Urteil des 2. Strafsenats vom 28. April 2006 in dem Verfahren 2 StR 174/05 entgegenstehen. Der 2. Strafse-nat hat dort entschieden, dass der in der Hauptverhandlung verlesene Anklage-satz keine ausreichende Konkretisierung der einzelnen Tatvorw374rfe und Tatum-st344nde enthalte, wenn er allgemein den Tatplan und die Tatausf374hrung schilde-re, die weiteren Einzelheiten der Taten aber erst im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen enthalten seien, das nach 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verlesen wurde. Die Anklageschrift weise dann sachliche L374cken auf. Diese w374rden zwar kein Verfahrenshindernis begr374nden, da die Anklage die Umgrenzungsfunktion noch hinreichend erf374lle, weil der Angeklagte die einzelnen Tatvorw374rfe dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen kann. Indes w374rde eine so gefasste Anklageschrift der Informationsfunktion der Anklage nicht gerecht, da bei einer Serie von Straftaten erforderlich ist, die dem Angeklagten im Einzel- 18 - 9 - nen vorgeworfenen Tathandlungen nach Tatzeit, Tatort, Tatausf374hrung und an-deren individualisierenden Merkmalen ausreichend zu beschreiben und darzu-legen. Nur so k366nne dem Zweck der Verlesung des Anklagesatzes (247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) entsprochen werden, diejenigen Richter, denen der Inhalt der Anklage noch nicht bekannt ist, sowie die 326ffentlichkeit dar374ber zu unterrichten, auf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht. Dadurch solle erm366glicht werden w344hrend der ganzen Verhandlung das Augenmerk auf die Umst344nde zu richten, auf die es in tats344chlicher und rechtlicher Hinsicht an-kommt. Lediglich in Ausnahmef344llen k366nne es der Verhandlungsverlauf trotz mangelhaftem oder 374berhaupt nicht verlesenem Anklagesatz allen Verfahrens-beteiligten gestatten, den Tatvorwurf im erforderlichen Umfang zu erfassen und ihre Prozessf374hrung entsprechend einzurichten. Dies sei dann der Fall, wenn die Sach- und Rechtslage einfach und 374berschaubar ist oder wenn die Pro-zessbeteiligten auf andere Weise 374ber den Gegen-stand des Verfahrens unter-richtet worden sind. Ein solcher Ausnahmefall l344ge aber gerade bei umfangrei-chen Verfahren, die eine Vielzahl von Einzeltaten zum Gegenstand haben, nicht vor. Vergleichbare Entscheidungen anderer Strafsenate sind dem Senat nicht bekannt. Es erscheint ihm gleichwohl nicht gesichert, dass solche nicht ergan-gen sind. 19 - 10 - Der Senat fragt daher vorsorglich bei s344mtlichen Strafsenaten an, ob an m366glicherweise entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. 20 Nack Wahl Kolz J344ger Sander
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