BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 260/09 vom 24. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges hier: Vorlage an den Gro337en Senat f374r Strafsachen gem344337 247 132 Abs. 2 und 4 GVG - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2010 beschlos-sen: Dem Gro337en Senat f374r Strafsachen wird gem344337 247 132 Abs. 2 und 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Gen374gt, wenn einem Angeklagten eine gro337e Zahl von Ver-m366gensdelikten zur Last gelegt wird, die einem einheitlichen modus operandi folgen, der Anklagesatz den Anforderungen des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn in diesem, der allein in der Hauptverhandlung nach 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesen ist, neben der Schilderung der gleichartigen Tatausf374hrung, die die Merkma-le des jeweiligen Straftatbestandes erf374llt, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden bezeichnet werden und die Einzelheiten der Taten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die jeweiligen Ein-zelsch344den, erg344nzend in einem anderen nicht zu verlesen-den Teil der Anklageschrift detailliert beschrieben sind? Gr374nde: I. Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten K. we-gen Betruges in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und den Angeklagten M. wegen Betruges in 369 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gen. 1 Die Revisionen beanstanden mit einer im Wesentlichen inhaltsgleichen Verfahrensr374ge, dass der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz kei- 2 - 3 - ne ausreichende Konkretisierung der einzelnen Tatvorw374rfe und Tatumst344nde enthalte und daher nicht den Anforderungen des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO gen374ge. Insoweit sei zwar kein die Umgren-zungsfunktion ber374hrender Mangel der Anklageschrift gegeben, indes gen374ge die Anklage nicht der ihr zukommenden Informationsfunktion. Wegen der weite-ren Einzelheiten des Sachverhaltes, der dieser R374ge zu Grunde liegt, wird auf den Anfragebeschluss des Senats in dieser Sache vom 2. September 2009 (Rdn. 4 bis 10) verwiesen. Klarstellend wird der Sachverhalt insoweit erg344nzt, dass die als 204Anlagen223 bezeichneten Tabellen, in denen die einzelnen Taten hinsichtlich der Person der jeweils Gesch344digten, der Tatorte und der Tatzeit sowie der Einzelsch344den konkretisiert werden, ein Teil der Anklageschrift sind. Dies wird insbesondere dadurch best344tigt, dass die Anlagen von dem die An-klage verfassenden Oberstaatsanwalt unterschrieben sind. Der Senat h344lt die R374ge f374r zul344ssig und das diesbez374gliche Sachvor-bringen f374r erwiesen. 3 Der Senat m366chte die Revisionen - dem Beschlussantrag des General-bundesanwalts folgend - im Wesentlichen verwerfen. Lediglich soweit sowohl im Original der Anklage als auch in den Anlagen, die den Sch366ffen ausgeh344ndigt wurden, einzelne Seiten der Tabellen fehlten und aufgrund dieses Versehens einzelne Taten nicht in der zugelassenen Anklage angef374hrt waren, beabsichtigt der Senat, das Verfahren teilweise einzustellen bzw. die Verfolgung nach 247 154a Abs. 2 StPO zu beschr344nken. Gleiches ist hinsichtlich der Tat Nr. 287 des Angeklagten M. beabsichtigt. Nach den bisherigen Feststellungen trat bei dieser Tat eine G. und nicht der Angeklagte M. als Vermittlerin auf, so dass die Tat dem Angeklagten nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann. 4 - 4 - Im 334brigen erachtet der Senat die Sachr374ge und die sonstigen Verfah-rensr374gen f374r unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. An der Verwerfung der vorstehend geschilderten Verfahrensr374ge, die auf Verletzung von 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO gest374tzt ist und die der Senat ebenfalls f374r unbegr374ndet h344lt, sieht er sich nach Durchf374hrung des An-frageverfahrens ohne Vorlage an den Gro337en Senat f374r Strafsachen gem344337 247 132 Abs. 2 GVG aufgrund des Urteils des 2. Strafsenats vom 28. April 2006 (2 StR 174/05 = NStZ 2006, 649) gehindert. In dieser Entscheidung hatte der 2. Strafsenat erkannt, dass bei einer Serie von Straftaten grunds344tzlich erfor-derlich sei, dass die dem Angeklagten im einzelnen vorgeworfenen Tathandlun-gen nach Tatzeit, Tatort, Tatausf374hrung und anderen individualisierenden Merkmalen ausreichend beschrieben und dargelegt werden. Dies sei nach der genannten Entscheidung nicht der Fall, wenn bei einer Tatserie im Anklagesatz nur der Tatplan sowie die Tatausf374hrung allgemein beschrieben und die indivi-dualisierenden Merkmale der Einzeltat im wesentlichen Ergebnis der Ermittlun-gen aufgef374hrt sind. Danach w344re hier ein Verfahrensfehler gegeben. Da der 2. Strafsenat in dem vorgenannten Urteil entschieden hat, dass in F344llen wie dem vorliegenden aufgrund des Umfanges des Verfahrensstoffes ein Beruhen des Urteils regelm344337ig nicht ausgeschlossen werden kann, w344re auf der Grund-lage dieser Entscheidung die R374ge auch im vorliegenden Fall begr374ndet. 5 Mit dem vorgenannten Beschluss vom 2. September 2009 hat der Senat bei dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angefragt, ob er an seiner ent-gegenstehenden Entscheidung festh344lt, bei den 374brigen Strafsenaten, ob der beabsichtigten Entscheidung dortige Rechtsprechung entgegensteht und ob gegebenenfalls an dieser festgehalten wird. 6 Der 2. Strafsenat hat mit Beschluss vom 25. November 2009 (2 ARs 455/09) ausgesprochen, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festh344lt. 7 - 5 - Die 374brigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben mitgeteilt, dass dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegensteht. W344h-rend der 4. Strafsenat (Beschl. vom 8. Dezember 2009 - 4 ARs 17/09) und der 5. Strafsenat (Beschl. vom 28. Oktober 2009 - 5 ARs 53/09) der Rechtsansicht des Senats zustimmen, hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 17. November 2009 (3 ARs 16/09) Zweifel ge344u337ert, ob sich die beabsichtigte Verfahrenswei-se ohne T344tigwerden des Gesetzgebers allein auf der Grundlage des geltenden Strafprozessrechts umsetzen l344sst. II. 1. Der Senat legt die streitige Rechtsfrage dem Gro337en Senat f374r Straf-sachen zur Entscheidung vor. Die Vorlage erfolgt sowohl aus Gr374nden der Di-vergenz zur Rechtsprechung des 2. Strafsenats (247 132 Abs. 2 GVG) als auch nach 247 132 Abs. 4 GVG, da die Rechtsfrage nach Auffassung des Senats auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich ist. 8 a) In Abweichung von dem Rechtssatz, der in dem Anfragebeschluss aufgestellt wurde, konkretisiert der Senat die Rechtsfrage in zwei Punkten. Im Hinblick auf die Bedenken des 2. Strafsenats, wonach der Begriff der 204zahlrei-chen Verm366gensdelikte223 einen 204Quell zuk374nftiger Unklarheiten, Auslegungsbe-d374rfnisse und Rechtsstreitigkeiten enthalte223, wird nunmehr - in Anlehnung an die vom Gesetzgeber in 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB; 247 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB; 247 306b Abs. 1 Alt. 2 StGB; 247 330 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB gew344hlten Tatbestandsmerkmale - vorausgesetzt, dass eine 204gro337e Zahl223 von Verm366gensdelikten gegeben ist [vgl. dazu nachfolgend 2. c) aa]. Zudem wird klargestellt, dass es sich bei der - regelm344337ig tabellarisch erfolgenden - Auflis-tung der Einzelheiten der Taten, d.h. den konkreten Tatzeitpunkten, der Tatop- 9 - 6 - fer und der jeweiligen Einzelsch344den, um einen Teil der Anklageschrift handelt, der lediglich - wie das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen - nicht nach 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesen ist. b) In Abkehr von der Rechtsprechung des 2. Strafsenats gen374gt nach Auffassung des Senats, wenn einem Angeklagten eine gro337e Zahl von Verm366-gensdelikten zur Last gelegt wird, die einem einheitlichen modus operandi fol-gen, die Anklageschrift den Anforderungen des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, wenn im konkreten Anklagesatz, der allein in der Hauptverhandlung nach 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesen ist, neben der Schilderung der gleichartigen Tatausf374hrung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erf374llt, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden bezeichnet werden und die Einzelheiten der Taten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzel-sch344den, erg344nzend in einem eigenst344ndigen Abschnitt der Anklageschrift, der nicht nach 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesen ist, detailliert beschrieben sind. 10 2. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus folgendem: 11 a) Insbesondere im Hinblick auf die zunehmende Verfolgungsdichte im Bereich der Wirtschaftskriminalit344t (z.B. im Bereich des 344rztlichen Abrech-nungsbetruges) einerseits und neuer Formen der Tatbegehung - namentlich unter Ausnutzung der M366glichkeiten des Internets - andererseits, besteht in Verfahren, bei denen massenweise und gleichf366rmig begangene Verm366gensde-likte zur Anklage kommen, das praktische Bed374rfnis, die Hauptverhandlung von der zeitaufw344ndigen Verlesung der Aufstellung der einzelnen Taten zu entlasten (so ausdr374cklich der 3. Strafsenat im Antwortbeschluss vom 17. November 12 - 7 - 2009 - 3 ARs 16/09 - unter Hinweis auf die Anm. vom Wilhelm NStZ 2007, 358 zur Entscheidung des LG M374hlhausen NStZ aaO; vgl. insoweit auch die Fall-schilderung von M374ller NJW 2009, 3745, 3746). Dem Senat ist dar374ber hinaus zum Beispiel ein Verfahren bekannt, in dem der zu verlesende Anklagesatz auf der Grundlage des Urteils des 2. Straf-senats einen Umfang von knapp 6.000 Seiten h344tte. Die insoweit erforderliche Verlesung w374rde mehrere Verhandlungstage in Anspruch nehmen, was eine erhebliche Beeintr344chtigung der Ressourcen der Justiz sowie der weiteren Ver-fahrensbeteiligten mit sich bringen w374rde. Dem kann nach Auffassung des Se-nats mit einer sinnhaften Auslegung von 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO nach Ma337gabe der Vorlagefrage begegnet werden. 13 b) Entgegen der Zweifel, die der 3. Strafsenat in seinem Antwortbe-schluss ge344u337ert hat und entgegen der Rechtsauffassung von Teilen des 2. Strafsenats, die eine konzentrierte Fassung des konkreten Anklagesatzes nicht mit den Vorschriften des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO f374r vereinbar erachten (2. Strafsenat, Beschl. vom 25. November 2009 - 2 ARs 445/09 - dort Rdn. 8 ff.), ist die Auffassung des Senats zwanglos sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der einschl344gigen Vorschrif-ten in Einklang zu bringen, die der Gesetzgeber bei der Neufassung von 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO im Blick hatte (nachfolgend aa). Es bedarf daher weder einer Gesetzes344nderung, noch ist - wie andere Tei-le des 2. Strafsenats erw344gen (Beschl. vom 25. November 2009 - 2 ARs 445/09 - dort Rdn. 12) - eine entsprechende Anwendung des 247 249 Abs. 2 StPO erfor-derlich. Vielmehr wird die Auffassung des Senats den Funktionen, die der Fas-sung des Anklagesatzes und dessen Verlesung im Strafverfahren zukommt, gerecht (nachfolgend bb). 14 - 8 - aa) 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO und 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO in ihrer heu-tigen Fassung gehen zur374ck auf das Gesetz zur 304nderung der Strafprozess-ordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 (BGBl. I 1067). Mit diesem wurde 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO dahingehend ge344ndert, dass die Verlesung des Er366ffnungsbeschlusses, in dem nach der Neufassung des Gesetzes nur noch 374ber die Zulassung der Anklage zu entscheiden ist, durch die Verlesung des Anklagesatzes ersetzt wurde. Gleichzeitig wurde 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO neugefasst. An Stelle der bisherigen Formulierung, wonach 204die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer ge-setzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes zu bezeichnen223 war, trat die noch heute g374ltige Legaldefinition des Begriffes 204Anklagesatz223, der sich auch in 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO wieder findet. 15 Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt dabei dem Anklagesatz be-sondere Bedeutung zu (vgl. Anlage zur Kabinettsvorlage des BMJ vom 10. Juni 1960 - 4100/1B - O - 22 872/60 - S. 76). Demgem344337 forderte die damalige Kommentarliteratur im Anschluss an die Gesetzes344nderung, dass die Tat als klarer Lebensvorgang so geschildert werden m374sse, dass dem Leser (auch dem juristisch nicht vorgebildeten) erkennbar werde, welches Tun oder Unter-lassen Gegenstand der Aburteilung sein soll (Kohlhaas in LR 22. Aufl. 247 200 Anm. 4). Weiter wurde als erforderlich angesehen, dass die rechtliche Subsum-tion klar und ersch366pfend sein soll, was aber nicht auf Kosten der allgemeinen Verst344ndlichkeit gehen d374rfe. Namentlich im Hinblick auf die Fortsetzungstat wurde als notwendig, aber auch ausreichend angesehen, dass die Einzelakte aus der Anklageschrift zu erkennen sind, wobei es als ausreichend angesehen wurde, wenn einzelne Akte konkret bezeichnet werden und auf den Fortset-zungszusammenhang verwiesen wird (Kohlhaas aaO Anm. 5). Insoweit hatte sich die Literatur an der bereits vor der Gesetzes344nderung ergangenen Recht- 16 - 9 - sprechung und Literatur orientiert, nach der nicht notwendig war, bei fortgesetz-ter Handlung jeden Einzelakt in individualisierter Eigenart anzugeben (vgl. OLG Oldenburg NJW 1952, 990; Schmidt Lehrkommentar zur Strafprozessordnung 1957 247 200 Erl. 10). bb) Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass es der Gesetzgeber bei der Neufassung der einschl344gigen Vorschriften f374r erfor-derlich erachtete, bei Serientaten s344mtliche Einzeltaten in den Teil der Anklage aufzunehmen, der in der Hauptverhandlung zu verlesen ist (Anklagesatz). Viel-mehr ist - auch gemessen an der Funktion und der Stellung der Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung - davon auszugehen, dass der zu ver-lesende Anklagesatz nach dem Willen des Gesetzgebers geeignet sein soll, die wesentlichen Gesichtpunkte der zur Aburteilung stehenden Lebenssachverhalte f374r alle Verfahrensbeteiligten und die 326ffentlichkeit in einer solchen Form zu pr344sentieren, dass der weitere Gang der Hauptverhandlung nachvollzogen werden kann. Hierf374r ist die Mitteilung aller Einzeltaten in der Verlesung weder erforderlich, noch geeignet, zumindest in den F344llen, in denen die zu verlesen-den Details allein aufgrund der schlichten Menge der Information intellektuell nicht erfasst und gespeichert werden k366nnen. Der Zweck, der mit der Verlesung des Anklagesatzes nach 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO verbunden ist, gebietet vielmehr, den konkreten Anklagesatz so zu fassen, dass er bei Verlesung in der Hauptverhandlung f374r alle Verfahrensbeteiligte sowie die 326ffentlichkeit ver-st344ndlich und erfassbar ist (vgl. auch Nr. 110 Abs. 1 RiStBV, im Ansatz ebenso Britz in FS M374ller, 2008, S. 107, 111 f., der zutreffend von der 204H366rverst344ndlich-keit223 des zu verlesenden Anklagesatzes spricht). Verst344ndlichkeit und Erfass-barkeit des Inhaltes ist bei Tabellenwerken, die mehrere hundert Seiten f374llen und 374ber viele Stunden oder Tage verlesen werden, aber gerade nicht gege-ben. 17 - 10 - cc) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trug diesen Ge-sichtspunkten in der Folge Rechnung, indem sie bei der Anklage einer fortge-setzten Handlung anerkannte, dass bei ausreichender Konkretisierung eines Lebenssachverhaltes innerhalb der gesamten Anklage nicht einmal die Darstel-lung der Einzelakte erforderlich war (BGH, Urt. vom 27. Mai 1975 - 5 StR 184/75; Urt. vom 2. Mai 1985 - 4 StR 142/85). 18 dd) Ein solches Verst344ndnis vom Wesen des Anklagesatzes steht auch im Einklang mit dem allgemeinen Wortsinn des Begriffes 204Satz223, der eine knap-pe, alle wesentlichen Gesichtspunkte erfassende Schilderung des angeklagten Lebenssachverhaltes nahe legt. Mit der Neufassung des 247 200 Abs. 1 Satz 1 wollte der Gesetzgeber einen zu schleppenden und zu schwer verst344ndlichen Aufbau vermeiden. 19 ee) In Anbetracht der in der Praxis aufgrund der bisherigen Auslegung von 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO bestehenden Probleme, die sich nicht bei der Abfassung der Anklage, sondern vielmehr bei deren Verlesung in der Hauptverhandlung stellen, reduziert sich die aufgewor-fene Rechtsfrage im Ergebnis letztlich darauf, ob die Verlesung der Einzelheiten der Taten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelsch344den, im Hinblick auf die Funktionen, die dem Anklagesatz zukommen, geboten ist. Insoweit ist folgendes zu sehen: 20 (1) Die Anklage dient zun344chst dazu, die dem Angeklagten zur Last ge-legte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identit344t des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben T344ters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar blei- 21 - 11 - ben, 374ber welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwalt-schaft urteilen soll (Umgrenzungsfunktion, vgl. BGHSt 40, 390, 392). Dieser Umgrenzungsfunktion wird die Anklage, die in der nach Auffas-sung des Senats gebotenen Art und Weise abgefasst (oben 1. b) ist, gerecht. Durch die Angabe der Zahl der Einzeltaten, die in einem umgrenzten Tatzeit-raum begangen wurden und die zudem in den Tabellen der Einzeltaten konkre-tisiert werden, ist eine hinreichende Individualisierung der Taten gegeben. F374r die Beteiligten des konkreten Verfahrens bleibt bei einer solchen Vorgehens-weise nicht unklar, welche Einzeltaten nach dem Willen der Staatsanwaltschaft zur Aburteilung stehen. Auch in anderen Verfahren, in denen der Umfang der angeklagten Taten im Hinblick auf Fragen des Strafklageverbrauchs o.344. be-deutsam sein k366nnte, kann zweifelsfrei festgestellt werden, welche Einzeltaten von der Anklage umfasst sind. 22 In diesem Sinn machen die Revisionen im vorliegenden Verfahren auch zu Recht kein Verfahrenshindernis geltend, das gegeben w344re, wenn die vorlie-gende Anklage nicht der Umgrenzungsfunktion entsprechen w374rde. Auch der 2. Strafsenat erachtete in der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, die Umgrenzungsfunktion noch als hinreichend gewahrt. Den durchgreifenden Rechtsfehler erkennt der 2. Strafsenat vielmehr darin, dass der Informations-funktion der Anklage nicht entsprochen wurde, da die Einzelheiten, die die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten konkretisieren, nicht nach 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurden (2. Strafsenat, Urt. vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05 - Rdn. 7). 23 (2) Entscheidend ist daher, ob im Hinblick auf die Informationsfunktion der Anklage 374ber die Verlesung des Anklagesatzes hinaus, in dem neben der 24 - 12 - Schilderung der gleichartigen Tatausf374hrung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erf374llt, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden bezeichnet werden, die Verlesung der Einzelheiten der Taten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelsch344den, geboten ist. Dies ist nach der Auffassung des Senats zu vernei-nen. Im Hinblick auf die Informationsfunktion kommt der Anklage die Aufgabe zu, den Angeklagten und die 374brigen Verfahrensbeteiligten 374ber weitere Einzel-heiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Pro-zessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen (vgl. BGHSt 40, 44, 47 f.). 25 (a) Der Informationsfunktion gegen374ber dem Angeklagten entspricht das Gesetz dabei zun344chst insoweit, als die Anklageschrift dem Angeschuldigten nach 247 201 Abs. 1 StPO zugestellt wird. Bereits dadurch soll die umfassende und zuverl344ssige Unterrichtung des Angeschuldigten gew344hrleistet werden, um ihm rechtliches Geh366r bereits vor der Er366ffnung des Hauptverfahrens und die M366glichkeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu geben (vgl. Schneider in KK 6. Aufl. 247 201 Rdn. 1 m.w.N.). Diese, die Informationsfunktion gegen374ber dem Angeklagten pr344genden Gesichtspunkte, werden durch die Abfassung der Anklage in der vorliegenden Art und Weise aber nicht beeintr344chtigt, da dem Angeklagten die gesamte Anklage zugestellt wird. Insoweit ist auch - verfas-sungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 2004, 214) - anerkannt, dass die 334bersetzung der Anklage in der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist, wenn dem des Lesens Kundigen eine schriftliche 334bersetzung 374berlassen wird (Schneider in KK 6. Aufl. 247 243 Rdn. 21, Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 243 Rdn. 13). 26 - 13 - Soweit dar374ber hinaus dem Angeklagten in der Hauptverhandlung durch die Verlesung nochmals die gegen ihn erhobenen Vorw374rfe verdeutlicht werden sollen, wird diesem Zweck durch die Verlesung (und ggfs. 334bersetzung) der - quasi vor die Klammer gezogenen - Kernvorw374rfe ausreichend Rechnung ge-tragen. Eine Einschr344nkung der Verteidigungsm366glichkeiten des Angeklagten ist hierin nicht zu sehen. 27 (b) Auch gegen374ber den weiteren Verfahrensbeteiligten, die die gesamte Anklage ausgeh344ndigt erhalten, wird der Informationsfunktion durch die 334ber-lassung der Anklage entsprochen. Der Fassung des zu verlesenden Anklage-satzes kommt daher im Hinblick auf die Informationsfunktion nur noch insoweit Bedeutung zu, als die Sch366ffen 374ber den Verfahrensgegenstand informiert wer-den. Daneben tritt die Information der 326ffentlichkeit. Insoweit ist die relevante Problematik weiter darauf einzugrenzen, ob durch die Verlesung eines un374ber-schaubaren Anklagesatzes, der auch die Tateinzelheiten in Tabellen umfasst, der Information der Sch366ffen und der 326ffentlichkeit besser entsprochen werden kann. Dies ist im Hinblick auf die eingeschr344nkte Verst344ndlichkeit und Erfass-barkeit der in Rede stehenden Tabellenwerke zu verneinen. 28 (aa) Die Sch366ffen sollen durch die Verlesung des Anklagesatzes mit dem Gegenstand der Verhandlung und mit den Grenzen, in denen sich diese und die Urteilsfindung zu bewegen hat, bekannt gemacht werden. Sie sollen so 374ber den erhobenen Tatvorwurf informiert werden, dass sie ihr Amt aus374ben k366nnen. An diesen Funktionen gemessen ist der Informationswert einer grup-pierten Darstellung gegen374ber der blo337 chronologischen Auflistung der Einzel-taten weitaus h366her. Die f374r die Beurteilung der Sachverhalte ma337geblichen Gesichtspunkte k366nnen von allen Verfahrensbeteiligten schneller erfasst und bewertet werden. Demgegen374ber bringt die stunden- oder tagelange Verlesung (vgl. oben II. 2. a) hunderter, zuweilen tausender von Datens344tzen, bei dem die 29 - 14 - Aufmerksamkeit der Verfahrensbeteiligten und der 326ffentlichkeit regelm344337ig rasch erlahmt, keinen weitergehenden Erkenntnisgewinn. Hierbei ist auch zu ber374cksichtigen, dass die Einzeltaten im Laufe der Hauptverhandlung ohnehin im Detail eingef374hrt werden m374ssen. Bereits dadurch ist ausgeschlossen, dass die Sch366ffen bei der Urteilsfindung nicht 374ber die Tateinzelheiten informiert sind. Daneben k366nnen die - nicht zu verlesenden - Tabellenwerke den Sch366f-fen ausgeh344ndigt werden (s.a. Krehl NStZ 2008, 525, 526), ohne dass dies frei-lich f374r eine hinreichende Anklageverlesung i.S.v. 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlich w344re. So kann den Sch366ffen das Nachvollziehen der einzelnen Feststellungen in der Hauptverhandlung erleich-tert werden. Die Aush344ndigung des Anklagesatzes wird grunds344tzlich als zul344s-sig angesehen (vgl. H344ger in GedSchr. f374r Karlheinz Meyer, 1990, S. 171, 172 ff.; Schneider in KK 6. Aufl. 247 243 Rdn. 21; Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. 247 243 Rdn. 13) und auch seitens des 2. Strafsenats im Antwortbeschluss bef374rwortet. Sie widerspricht auch nicht dem Grundsatz des fairen Verfahrens (EGMR NJW 2009, 2871, 2873). Durch die Aush344ndigung der gesamten Anklage einschlie337-lich der Tabellen mit den Einzeltaten wird den Sch366ffen erm366glicht, der weiteren Hauptverhandlung - namentlich der Beweisaufnahme - anhand der schriftlich vorliegenden Anklage zu folgen. Jeweils dann, wenn der Gang der Hauptver-handlung dies erforderlich macht, kann der Sch366ffe auf die ma337geblichen Punk-te zur374ckgreifen. Gerade dann wird er auch die Einzelheiten des konkret nach-zuweisenden Falles am besten erfassen k366nnen. 30 Deshalb ist - orientiert an den Zwecken, die der Anklage zukommen - die Auffassung des Senats auch vorzugsw374rdig gegen374ber einer Einf374hrung der Anklage in entsprechender Anwendung des 247 249 Abs. 2 StPO, wie sie ein Teil 31 - 15 - des 2. Strafsenats bef374rwortet (2. Strafsenat, Beschl. vom 25. November 2009 - 2 ARs 445/09 - dort Rdn. 12). Denn die Einf374hrung der Anklage in entspre-chender Anwendung des 247 249 Abs. 2 StPO m374sste - den Vorgaben des 247 243 Abs. 3 StPO folgend - vor Eintritt in die Beweisaufnahme erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt bestehen indes die n344mlichen Bedenken im Hinblick auf die intellek-tuelle Erfassbarkeit der Einzeldaten der Taten, wie sie im Hinblick auf die Verle-sung des gesamten Anklagesatzes bestehen. Der eigentliche Erkenntnisgewinn kommt den Daten der Einzeltaten erst dann zu, wenn diese Gegenstand der Beweisaufnahme sind. (bb) Auch die 326ffentlichkeit wird durch die Verlesung des konkreten An-klagesatzes, wie er nach Auffassung des Senats gefasst sein kann, hinreichend informiert. Eine Bekanntgabe der Daten, die die Einzelf344lle konkretisieren, ist demgegen374ber nicht erforderlich (so wohl auch Krehl aaO). Denn Zweck des 326ffentlichkeitsprinzips ist einerseits die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit. Daneben dient sie dem Informationsinteresse des Publikums sowie spezial- und generalpr344ventiven Zwecken (vgl. Diemer in KK 6. Aufl. GVG 247 169 Rdn. 2). Diese Zwecke werden aber auch gewahrt, ohne dass eine dem Formalismus, nicht mehr aber dem eigentlichen Sinn der Vorschriften Rechnung tragende langatmige Verlesung des Anklagesatzes erfolgt, die allen-falls dessen akustische Wahrnehmung, nicht aber seine Aufnahme oder ein intellektuelles Verarbeiten durch die Zuh366rer bewirkt. Zudem ist auch an dieser Stelle zu ber374cksichtigen, dass die Einzeltaten im Laufe der Hauptverhandlung ohnehin im Detail eingef374hrt werden m374ssen. Auch die 326ffentlichkeit wird da-durch hinreichend 374ber die weiteren Tateinzelheiten informiert. 32 Daher erweist sich auch im Hinblick auf die Information der 326ffentlichkeit eine Einf374hrung der Anklage in entsprechender Anwendung des 247 249 Abs. 2 33 - 16 - StPO gerade nicht als die geeignetere Verfahrensweise. Die vollst344ndige Erset-zung der Verlesung w374rde dazu f374hren, dass jegliche Information der 326ffent-lichkeit 374ber den Verfahrensgegenstand entfiele. Sollte nur die Verlesung der Einzeldaten ersetzt werden, erg344be sich kein weitergehender Erkenntnisge-winn. c) Nach Auffassung des Senats bestehen daher weder im Hinblick auf den Wortlaut des Gesetzes noch auf den Zweck, den das Gesetz mit der Fas-sung und der Verlesung des Anklagesatzes verfolgt, Bedenken gegen die vom Senat vertretene Auslegung von 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO. Vor diesem Hintergrund ist - entgegen der Vorbehalte des 3. Strafsenats (Beschl. vom 17. November 2009 - 3 ARs 16/09 - Rdn. 7) - eine sinnhafte Auslegung auch m366glich, so dass es einer Gesetzes344nderung nicht bedarf. 34 Dar374ber hinaus erachtet der Senat auch die weiteren Gesichtspunkte, die der 2. Strafsenat in seinem Antwortbeschluss vom 25. November 2009 und der 3. Strafsenat in seinem Antwortbeschluss vom 17. November 2009 anf374h-ren, nicht als durchschlagend: 35 aa) Soweit in den Antwortbeschl374ssen das im Anfragebeschluss ange-f374hrte Abgrenzungskriterium der 204zahlreichen223 Verm366gensdelikte als zu unbe-stimmt erachtet wird, kann dem nach Auffassung des Senats dadurch begegnet werden, dass in Anlehnung an 247 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB; 247 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB; 247 306b Abs. 1 Alt. 2 StGB; 247 330 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB auf eine gro337e Zahl von Verm366gensdelikten abgestellt wird. Diese wird ab 20 Taten gegeben sein (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. 247 267 Rdn. 40; 247 330 Rdn. 8). Werden insoweit bereits im materiellen Strafrecht keine Bedenken ge- 36 - 17 - gen die hinreichende Bestimmtheit der dortigen Tatbestandsmerkmale erho-ben, k366nnen nach Auffassung des Senats auch keine weitergehenden Beden-ken gegen die Bestimmtheit der f374r die in strafprozessualer Hinsicht erforderli-chen Voraussetzungen bestehen. Die Anforderungen an den Begriff der 204gro-337en Zahl223 kann daher durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisiert wer-den. bb) Auch der als weiteres Abgrenzungsmerkmal aufgenommene Begriff des 204einheitlichen modus operandi223 ist nach Auffassung des Senats hinrei-chend bestimmt, um in der Praxis eine sachgerechte Handhabung zu erm366gli-chen. Denn ein einheitlicher modus operandi ist nur dann gegeben, wenn die vom Senat f374r erforderlich erachtete Gruppierung m366glich ist. Nur dann, wenn f374r die gro337e Zahl von Taten eine allgemeing374ltige Beschreibung der Tatbege-hung, die quasi vor die Klammer gezogen wird, erfolgen kann, ist eine Konkre-tisierung des Anklagesatzes einerseits m366glich und andererseits auch sinnvoll. 37 cc) Durch das Erfordernis der Gruppierungsm366glichkeit aufgrund eines einheitlichen modus operandi ist zuletzt nach Auffassung des Senats auch den seitens des 2. Strafsenats gehegten Bef374rchtungen, dass die Aufstellungen der Einzeltaten in tabellarischer Form besonders fehleranf344llig seien, hinreichend begegnet. Ohnehin ist f374r die Frage, welchen Umfang der nach 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verlesende Anklagesatz im Hinblick auf die Informationsfunktion aufweisen muss, die Frage der Fehleran-f344lligkeit des Erstellens von Tabellen ohne Belang. Allenfalls f374r die Frage, ob Einzeltaten 374berhaupt in der Anklage tabellarisch erfasst werden d374rfen, kann die Fehlerhaftigkeit eines solchen Vorgehens von Bedeutung sein. Dessen un-geachtet ist aber gerade dadurch, dass die Gruppierung der einzelnen Taten einerseits dazu zwingt, die Besonderheiten des Einzelfalles genauer in den Blick zu nehmen, andererseits aber auch die M366glichkeit schafft, die f374r mehre- 38 - 18 - re Taten 374bereinstimmenden Gesichtspunkte herauszustellen, eine sachge-rechte tats344chliche und rechtliche Erfassung des Einzelfalles m366glich. Nack Wahl Rothfu337 J344ger Sander
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