BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 260/09 vom 15. M344rz 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2011 gem344337 247 206a Abs. 1, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten K. und M. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2008 a) aufgehoben, soweit der Angeklagte M. in den F344llen C. IV. in Verbindung mit den Tat-Nummern 211 bis 216 und 287 der Tabelle 7 der Urteilsgr374nde wegen Betruges verur-teilt wurde, insoweit wird das Verfahren eingestellt; im Um-fang der Einstellung fallen die Verfahrenskosten und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten M. der Staats-kasse zur Last; b) im Schuldspruch im Hinblick auf den Angeklagten M. dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte M. des Betruges in 362 F344llen schuldig ist; c) hinsichtlich dieser beiden Angeklagten im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten K. und M. werden verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Betruges in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und den Ange-klagten M. wegen Betruges in 369 F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einzie-hung des beschlagnahmten Servers der Marke D. (Ass. XV.12) angeordnet. Hiergegen wenden sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revisionen der Angeklagten. Die Revisionen haben den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg (247 349 Abs. 4 StPO). Im 334b-rigen sind sie unbegr374ndet i.S.v. 247 349 Abs. 2 StPO. 1 I. 1. Soweit der Angeklagte M. in den F344llen C. IV. in Verbindung mit den Tat-Nummern 211 bis 216 und 287 der Tabelle 7 der Urteilsgr374nde ver-urteilt wurde, ist die Verurteilung aufzuheben und das Verfahren nach 247 206a Abs. 1 StPO einzustellen, da es insoweit an einer wirksamen Anklageerhebung fehlt. 2 a) Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 3 In der unver344ndert zugelassenen Anklage wurden den Angeklagten K. und M. sowie drei weiteren Mitangeklagten insgesamt etwa 1.400 Einzeltaten bzw. Teilakte von Einzeltaten im Zusammenhang mit der be-tr374gerischen Akquisition von Werbeanzeigen zur Last gelegt. Der Anklagesatz schildert den Aufbau einer im Wesentlichen vom Angeklagten K. ge-steuerten Firmenstruktur sowie die generelle Begehungsweise der Taten. Auf-geteilt nach den verschiedenen Angeklagten enth344lt der Anklagesatz Ausf374h- 4 - 4 - rungen zur 204generellen Vorgehensweise bei den Betrugstaten223, zur Gesamtzahl der den Angeklagten jeweils vorgeworfenen Taten und der ihnen jeweils zuzu-rechnenden Gesamtsch344den. Au337erdem ist der jeweilige Zeitrahmen genannt, in dem die Taten begangen wurden. Hinsichtlich s344mtlicher anderer Einzelhei-ten ist unter der 334berschrift 204Einzeltaten und Schaden223 auf (insgesamt neun) sog. 204Anlagen zum wesentlichen Ermittlungsergebnis223 verwiesen, die diese An-gaben in Tabellenform enthalten, wobei die einzelnen Anlagen teilweise aufein-ander Bezug nehmen. Die dem Angeklagten M. zur Last liegenden Taten werden in der Anlage 3 angef374hrt, wobei eine Konkretisierung durch Verweis auf die Anlagen 1.1 bis 1.3 erfolgt. In der Anlage 1.3 fehlen insgesamt vier Seiten (Seiten 33 und 63 bis 65) mit genaueren Angaben zu 52 Einzeltaten, von denen sechs den Angeklagten M. betreffen. 5 In der Hauptverhandlung wurde der Anklagesatz verlesen, eine beab-sichtigte Einf374hrung der Anlagen im Selbstleseverfahren (247 249 StPO) wurde nur teilweise durchgef374hrt. 6 b) Die F344lle C. IV. in Verbindung mit den Tat-Nummern 211 bis 216 der Tabelle 7 der Urteilsgr374nde (= F344lle 439, 441 bis 445 der Anlage 1.3 der Ankla-geschrift), wegen derer der Angeklagte M. unter anderem verurteilt wur-de, waren nicht von der Anklage und daher auch nicht vom Er366ffnungsbe-schluss umfasst. Bei diesen Taten handelt es sich um solche, die auf der in der Anklage nicht enthaltenen Seite 33 der Anlage 1.3 aufgef374hrt waren. Der Ver-weis in der Anlage 3 der Anklageschrift betreffend den Angeklagten M. ging daher ins Leere. Eine hinreichende Konkretisierung dieser Taten erfolgte somit nicht. Diese F344lle sind daher nicht angeklagt. 7 - 5 - Dar374ber hinaus wurde der Angeklagte M. im Fall C. IV. in Verbin-dung mit der Tat-Nummer 287 der Tabelle 7 der Urteilsgr374nde verurteilt. Diese Tat war in der Anlage 1.3 der Anklageschrift unter der Nummer 662 aufgef374hrt. In der Anlage 3 wird indes nicht auf die Nummer 662 der Anlage 1.3 verwiesen. Auch insoweit fehlt es an einer wirksamen Anklage. 8 2. Demgegen374ber erfasst die Anklage hinsichtlich des Angeklagten K. auch die in der Anlage 1.3 auf Seite 33 und den Seiten 63 bis 65 n344her konkretisierten 52 Einzeltaten, wenngleich diese Seiten weder in der An-klage enthalten, noch Gegenstand des Er366ffnungsbeschlusses waren. 9 a) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht bei dem Angeklagten K. - anders als noch die Ankla-ge und der Er366ffnungsbeschluss, die dem Angeklagten K. 1.335 voll-endete und 63 versuchte jeweils i.S.v. 247 53 StGB materiellrechtlich selbst344ndige Betrugstaten zur Last gelegt haben - zu Recht unter dem Gesichtspunkt des uneigentlichen Organisationsdelikts die Verwirklichung von lediglich zwei Be-trugstaten angenommen und den Angeklagten demgem344337 verurteilt. Die ein-zelnen betr374gerischen Vertragsabschl374sse, die durch die Mitarbeiter der Firmen des Angeklagten K. akquiriert worden waren, stellen insoweit lediglich unselbst344ndige Teilakte der beiden Betrugstaten dar und waren Teil der inso-weit angeklagten Lebenssachverhalte (247 264 StPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 342 f.). Sie waren daher von der Anklage umfasst, unabh344ngig davon, ob die Teilakte in der Anklage-schrift ausdr374cklich wiedergegeben waren. Demgem344337 waren sie auch, ohne dass es einer ausdr374cklichen Benennung bedurfte, vom Er366ffnungsbeschluss erfasst. 10 - 6 - b) Die durch die Teilakte verursachten Sch344den konnten mithin auch zur Bestimmung des Schuldumfangs herangezogen werden. Dass ein - insoweit in entsprechender Anwendung von 247 265 Abs. 1 und 4 StPO gebotener - Hinweis unterblieben sei, wird nicht ger374gt. Auf einem Versto337 gegen die Hinweispflicht w374rde das Urteil auch nicht beruhen. Es kann ausgeschlossen werden, dass sich der Angeklagte, der die Vertragsabschl374sse in objektiver Hinsicht einge-r344umt hat, anders als geschehen verteidigt h344tte. Ohnehin wurden Blatt 63 bis 65 der Anlage 1.3 (= Nr. 882 bis 921 der Straftatenliste) in die Hauptverhand-lung eingef374hrt und den Angeklagten und den Verteidigern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Strafakten Band IV Blatt 59 f. und Blatt 80 f.). 11 II. Auf der Grundlage des vorstehend unter I. 1. a) geschilderten Verfah-rensgeschehens machen die Angeklagten mit ihren identischen Verfahrensr374-gen geltend, dass durch den allein verlesenen Anklagesatz (247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO) die Verfahrensbeteiligten und die 326ffentlichkeit mangels Konkreti-sierung der Einzeltaten nicht hinl344nglich 374ber den Verfahrensgegenstand infor-miert worden seien. Dieser Mangel sei hinsichtlich der Verfahrensbeteiligten, etwa der Sch366ffen, auch nicht durch ein ordnungsgem344337es Selbstleseverfahren kompensiert worden. Diese R374ge greift nicht durch. 12 1. Die Frage, ob der Anklagesatz den Anforderungen des 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO i.V.m. 247 200 StPO gen374gt, wenn einem Angeklagten eine gro337e Zahl von Verm366gensdelikten zur Last gelegt wird, die einem einheitlichen mo-dus operandi folgen und im Anklagesatz, der allein in der Hauptverhandlung zu verlesen ist, neben der Schilderung der gleichartigen Tatausf374hrung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erf374llt, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie der Gesamtschaden bezeichnet werden und die Einzel- 13 - 7 - heiten der Taten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelsch344den, erg344nzend in einem anderen, nicht zu verlesen-den Teil der Anklageschrift detailliert beschrieben sind, hat der Senat gem344337 247 132 Abs. 2 und 4 GVG - nach Anfrage bei den 374brigen Strafsenaten (247 132 Abs. 3 GVG) - dem Gro337en Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs zur Ent-scheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10 - wie folgt entschieden: 14 "In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichf366rmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungswei-se gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Gen374ge getan, wenn dieser insoweit w366rtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausf374hrung, welche die Merkmale des jeweili-gen Straftatbestands erf374llt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Verm366gensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der n344heren individualisierenden tats344chlichen Umst344nde der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht." Demnach muss der konkrete Anklagesatz in den einschl344gigen Verfah-ren einerseits die Schilderung der gleichartigen Tatausf374hrung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erf374llt, die Bezifferung der Gesamt-zahl der Taten, die Bestimmung des Tatzeitraums sowie bei Verm366gensdelikten die Bezifferung des Gesamtschadens umfassen. Andererseits sind - nach wie vor - auch die Auflistung der n344heren individualisierenden tats344chlichen Um-st344nde der Einzeltaten oder - namentlich in F344llen der Bewertungseinheit oder der uneigentlichen Organisationsdelikte - die Auflistung der Einzelakte der Ta-ten Teil des Anklagesatzes. Eine Ausgliederung der letztgenannten Auflistun-gen der Tatdetails in das Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen oder an ande-re Stelle der Anklage ist demnach mit 247 200 Abs. 1 Satz 1, 247 243 Abs. 3 Satz 1 15 - 8 - StPO nicht vereinbar. Auf der Grundlage der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen brauchen diese Auflistungen, die regelm344337ig in tabellarischer Form die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatorte, die Tatopfer und - bei Verm366-gensdelikten - die jeweiligen Einzelsch344den bestimmen und dadurch die Einzel-taten n344her individualisieren, jedoch nicht in der Hauptverhandlung verlesen zu werden. Vorzulesen ist lediglich die - regelm344337ig in Flie337text abgefasste - all-gemeine Schilderung der gleichartigen Tatausf374hrung, in der die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands dargelegt werden, die f374r alle Einzeltaten einheitlich gegeben sind. 2. Danach erweist sich die R374ge eines Versto337es gegen 247 243 Abs. 3 Satz 1 StPO als unbegr374ndet. Der vom Gro337en Senat f374r Strafsachen f374r uner-l344sslich gehaltene Teil des Anklagesatzes wurde in der Hauptverhandlung ver-lesen. 16 Den Angeklagten lag eine Vielzahl gleichf366rmiger Taten bzw. Tateinzel-akte zur Last, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind. Insoweit waren die Voraussetzungen gegeben, die nach der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen eine Beschr344nkung des in der Hauptver-handlung vorzulesenden Anklagesatzes auf die Schilderung der gleichartigen Tatausf374hrung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erf374llt, und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Verm366gensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind, erm366glichte. Der in der Hauptverhandlung vorgelesene Anklagesatz gen374gte diesen Anforderungen. 17 3. Der Umstand, dass die n344heren individualisierenden tats344chlichen Umst344nde der Einzeltaten oder der Einzelakte in Tabellen enthalten waren, die zwar Teil der Anklageschrift, aber nicht Teil des Anklagesatzes i.S.v. 247 243 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 247 200 Abs. 1 StPO waren, stellt keinen Verfahrensfehler dar, auf 18 - 9 - dem das Urteil beruht. Insoweit kann der Senat offen lassen, ob dieser Fehler (zul344ssig) ger374gt ist. a) Die unvollst344ndige Fassung des Anklagesatzes stellt keinen Fehler dar, der dazu f374hren w374rde, dass die Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht gew344hrleistet w344re. Auch wenn der Anklagesatz l374ckenhaft ist, erf374llt die Ankla-ge die Umgrenzungsfunktion doch hinreichend, wenn der Angeklagte die ein-zelnen Tatvorw374rfe dem Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen kann (BGH, Urteil vom 28. April 2006 - 2 StR 174/05, NStZ 2006, 649). Dies ist hier durch die Bezugnahmen im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen auf die fraglichen Anlagen der Fall. Davon gehen auch die Revisionen aus. 19 b) Aufgrund der oben genannten Gr374nde waren diese n344heren individua-lisierenden tats344chlichen Umst344nde der Einzeltaten oder der Einzelakte nicht in der Hauptverhandlung zu verlesen. Die Informationsfunktion, die der Verlesung des Anklagesatzes in der Hauptverhandlung zukommt, wird daher durch die unvollst344ndige Fassung des Anklagesatzes bereits nicht ber374hrt. 20 Dar374ber hinaus entfaltet die Anklage ihre Informationsfunktion gegen-374ber dem Angeklagten und seinem Verteidiger im Wesentlichen dadurch, dass sie vollumf344nglich dem Angeschuldigten und seinem Verteidiger alsbald nach Eingang durch den Vorsitzenden des Gerichts mitzuteilen ist (247 201 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGH [GS], Beschluss vom 12. Januar 2011 - GSSt 1/10 Rn. 25). Auch insoweit wirkt sich die vorliegende Fassung des Anklagesatzes nicht zum Nachteil der Angeklagten aus. Wenngleich die Einzeltaten nicht Gegenstand des Anklagesatzes waren, sondern in Tabellen aufgef374hrt wurden, die sich an anderer Stelle in der Anklage befanden, wurden die Angeklagten durch die An-klageschrift in ihrer Gesamtheit 374ber die Einzelheiten des Anklagevorwurfs so 21 - 10 - ausreichend unterrichtet, dass Gelegenheit bestand, das Prozessverhalten hierauf einzustellen. III. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten M. in den F344llen C. IV. in Verbindung mit den Tat-Nummern 211 bis 216 und 287 der Tabelle 7 der Urteilsgr374nde und die diesbez374gliche Einstellung des Verfahrens nach 247 206a Abs. 1 StPO bringt den Wegfall der f374r diese Taten verh344ngten Einzel-strafen mit sich. Dar374ber hinaus sind die weiteren gegen den Angeklagten M. verh344ngten Einzelstrafen sowie die gegen den Angeklagten K. verh344ngten Einzelstrafen aufzuheben. Diese wurden zwar durch das Landgericht rechtsfehlerfrei bemessen; indes bedingt der seit Erlass des land-gerichtlichen Urteils verstrichene Zeitraum eine neue Strafzumessung. 22 Seit Verk374ndung des landgerichtlichen Urteils sind zwischenzeitlich mehr als zwei Jahre und drei Monate vergangen. Etwas mehr als f374nf Monate entfie-len dabei auf die Absetzung und Zustellung des Urteils sowie auf die Abfassung der Revisionsbegr374ndungen, der diesbez374glichen Gegenerkl344rung der Staats-anwaltschaft und der Antragsschriften des Generalbundesanwalts. Die Durch-f374hrung des Anfrage- und Vorlageverfahrens nach 247 132 GVG nahm gut ein Jahr und vier Monate in Anspruch. Seit der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen mit Beschluss vom 12. Januar 2011 sind weitere zwei Monate vergangen, innerhalb derer der Beschluss des Gro337en Senats f374r Strafsachen zugestellt und den Angeklagten die M366glichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde. 23 1. Vor diesem Hintergrund ist keine rechtsstaatswidrige Verfahrensver-z366gerung gegeben, die in Anwendung der Grunds344tze der Vollstreckungsl366- 24 - 11 - sung, durch Bestimmung eines als vollstreckt geltenden Teils der Gesamtfrei-heitsstrafe zu kompensieren w344re (vgl. BGH [GS] , Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124). a) Die au337erhalb des Anfrage- und Vorlageverfahrens verstrichenen Zeit-r344ume resultieren im Wesentlichen aus gesetzlich vorgesehenen Fristen und den Verfahrensabl344ufen eines Revisionsverfahrens. Sie erweisen sich insoweit nicht als beanstandungsw374rdig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504, 505). 25 b) Daneben kann die Durchf374hrung eines Vorlageverfahrens zum Gro-337en Senat des Bundesgerichtshofs f374r Strafsachen nach 247 132 GVG als solche regelm344337ig eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung nicht begr374nden. Wegen der gro337en Bedeutung der dem Gro337en Senat des Bundesgerichtshofs f374r Strafsachen vorgelegten Rechtsfragen und ihrer Schwierigkeit erfordert das vorausgehende Anfrageverfahren nach 247 132 Abs. 3 GVG ebenso wie das Vor-lageverfahren selbst eine eingehende und zeitintensive Befassung zun344chst s344mtlicher Strafsenate des Bundesgerichtshofs und sodann des Gro337en Senats des Bundesgerichtshofs f374r Strafsachen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 61/02, NStZ-RR 2007 [bei Becker], 293). 26 2. Gleichwohl k366nnen die - an sich rechtsfehlerfrei bemessenen - Einzel-strafen keinen Bestand haben. Der Umstand, dass nach Erlass des tatrichterli-chen Urteils ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen ist, muss vorliegend zu Gunsten der Angeklagten strafmildernd Ber374cksichtigung finden, da sie dies nicht zu vertreten haben (vgl. BGH , Urteil vom 26. Januar 2006 - 3 StR 415/02, NStZ-RR 2006, 187, 188). Die seit den Taten vergangene Zeit und die aus der Verfahrensdauer resultierende Belastung f374r den Angeklagten stellen grund- 27 - 12 - s344tzlich einen bestimmenden Strafzumessungsgrund dar. Diese Umst344nde konnte das Landgericht bei der Bemessung der Strafen nicht im gebotenen Um-fang ber374cksichtigen, da sie zum Teil erst nach Erlass des tatrichterlichen Ur-teils entstanden sind. Sie sind nunmehr erg344nzend festzustellen und in werten-der Betrachtung bei der Straffestsetzung in den Grenzen des gesetzlich er366ffne-ten Strafrahmens bereits bei der Bemessung der Einzelstrafen mildernd zu be-r374cksichtigen (vgl. BGH [GS] , Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 55). 3. Die Feststellung dieser Umst344nde und deren Bewertung obliegt dem neuen Tatgericht. Eine in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1a StPO erfolgende Herabsetzung der Einzelstrafen durch den Senat scheidet vorlie-gend aus. In Anbetracht der von den Angeklagten vorgetragenen, aus der Zeit nach Erlass des tatgerichtlichen Urteils resultierenden Umst344nde, die im vorge-nannten Sinne f374r die Bemessung der Strafe bedeutsam sein k366nnten, w374rde ein solches Vorgehen mit Blick auf das insoweit zu beachtende Verfahren (vgl. BVerfG NJW 2007, 2977, 2980 f.) im Vergleich zur Aufhebung und Zur374ckver-weisung keine Beschleunigung darstellen. 28 4. Die Aufhebung der Einzelstrafen f374hrt zum Wegfall der Gesamtfrei-heitsstrafen. Einer Aufhebung der insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen bedarf es nicht. Diese sind unter Ber374cksichtigung der nunmehr zus344tz-lich zu treffenden Feststellungen durch das neue Tatgericht erneut zu werten. 29 - 13 - IV. Aufgrund der Teilaufhebung und Zur374ckverweisung erweist sich die so-fortige Beschwerde des Angeklagten K. gegen die Kosten- und Ausla-genentscheidung als gegenstandslos. 30 Nack Wahl Rothfu337 RiBGH Prof. Dr. J344ger ist urlaubsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Sander
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