ECLI:DE:BGH:2018:310718B1STR260.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 260/18 vom 31. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 31. Juli 201 8 gemä ß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Ulm vom 24. Januar 2018 mit den Feststellungen mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidungen aufgehoben; au f- recht erhalten bleiben die Feststellung en zum objektiven Tatg e- schehen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Sch wurgericht zuständige Stra f- kammer des Landgerichts Ulm zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von z ehn Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. 1 - 3 - H iergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist e s aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 14. Juni 2018 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte, nac h- dem er nachts heimlich in das Schlafzimmer des Lebensgefährten seiner früh e- ren Freundin eingedrungen war, und nach deren Äußerung, er solle sich Gefühlsregung nach Auffassung des Landgerichts auf dem exklusiven Besit z- anspruch an seiner frühere n Freundin beruhte und er ihr mit einem Messer einen kraftvollen Schnitt an der Halsseite zufügte, der vom Kinn bis zur Wirbe l- säule reichte und fünf Zentimeter tief sowie 15 cm lang war. Diese Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal der nie d- rigen Beweggründe bejaht hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. Das Landgericht hat insoweit den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und insbesondere im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht erörtert, welche weiteren Motive bei dem Angeklagte n zum Zeitpunkt der mit Tötungsvorsatz ausgeführten Handlung vorgelegen haben. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Bewe g- gründ e im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig , wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stu fe stehen und deshalb besonders verachten s- und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verac h- tenswert erscheinen, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äu ßeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insb e- 2 3 4 5 - 4 - sondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2017 2 StR 656/13, StV 2017, 516; Urte il vom 19. Oktober 2001 2 StR 259/01, BGHSt 47, 128, 130). Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur BGH , Urteil vom 22. März 2017 2 StR 656/13, StV 2017, 516 mwN). In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die U m- stände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit g e- fühlsmäß ige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (BGH, Urteil vom 22. März 2017 2 StR 656/13, StV 2017, 516 mwN). b) Diesem Maßstab werden die Erwägungen des Landgerichts zur Bej a- hung des Mo rdmerkmals der niedrigen Beweggründe nicht gerecht. Das Landgericht hat zum Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe allein darauf abgestellt, dass die tatauslösende Gefühlsregung des Angeklagten auf dem nach seiner Auffassung bestehenden exklusiven Besitz anspruch an R . beruhte, was nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehe (UA S. 42). Damit wurden aber nicht im Rahmen einer notwendigen Gesamtwürdigung alle äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgebl ichen Gesichtspunkte in den Blick genommen. Vielmehr ist das Landgericht vom vermeintlichen Besitzanspruch des Angeklagten als einzigem Tatmotiv ausgegangen und hat sich nicht mit den denkbaren weiteren Tatmot i- ven des Angeklagten hinreichend auseinanderges etzt, obwohl die vom Landg e- richt festgestellte Tatausführung nach der Äußerung des Tatopfers unmittelbar darauf hindeutet, dass bei dem Angeklagten auch andere Motive bei der Tat - 6 7 - 5 - begehung wie eine Provokation durch das Opfer oder Wut eine Rolle spie l- ten, die der Angeklagte in einer Bestrafung der Nebenklägerin abreagieren wol l- te. Bei dieser Sachlage hätte daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung erörtert werden müssen, ob die tat auslösende Gefühlsregung des Angeklagten letztlich auf einer Grundhaltung beruhte, die durch eine ungehemmte Eigensucht, exklusive Besitzansprüche und eine unduldsame Selbstgerechtigkeit geken n- zeichnet ist. Nur eine solche Grundhaltung steht nach allgemei ner sittlicher Bewertung auf tiefster Stufe. 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen. Die A ufhebung des strafrechtlichen Teils der angefochtenen Entsche i- dung führt aber nicht zur Aufhebung der zu Gunsten des Adhäsionsklägers G . ergangenen für sich rechtsfehlerfreien Adhäsionsentscheidung (§ 406a Abs. 3 Satz 1 StPO); deren Aufhebung bl eibt gegebenenfalls dem ne u- en Tatrichter vorbehalten (vgl. nur BGH, Beschl ü ss e vom 26. Juni 2018 1 StR 208/18 und vom 7. Juni 2017 4 StR 197/17, NStZ - RR 2017, 270 mwN). 8 9 - 6 - 3. Die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen sind ordnung sgemäß getroffen und werden durch den aufgezeigten Rechtsfe h- ler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen zur inneren Tatseite werden aufgehoben, um dem neuen Tatrichter insgesamt widerspruchsfreie neue Festst ellungen zu ermöglichen. Raum Fischer Bär Hohoff Pernice 10
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