BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 26/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter N366tigung hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011 beschlossen: 1. Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 29. M344rz 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 16. M344rz 2011 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. 2. Die Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten Richter we-gen Besorgnis der Befangenheit wird als unstatthaft zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Hiergegen hat der Verur-teilte mit Schreiben vom 29. M344rz 2011, das am selben Tag zun344chst ohne Un-terschrift, am 7. April 2011 dann vom Verurteilten unterschrieben beim Bundes-gerichtshof eingegangen ist, Anh366rungsr374ge erhoben und die "beschlossen ha-benden BGH-Richter 205 wegen offenkundiger Befangenheit" abgelehnt. 1 1. Der Senat entscheidet 374ber die Anh366rungsr374ge (247 356a StPO) in der nach dem Gesch344ftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs und nach dem internen Gesch344ftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung. Dass dies grunds344tzlich dieselben Richter sind, die auch 374ber die Revision des Ange-klagten entschieden haben, entspricht der Intention des Rechtsbehelfs. Die Pr374-fung und die Beseitigung gerichtlicher Geh366rsverst366337e obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten iudex a quo (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 BvR 2578/06). 2 - 3 - Dem Angeklagten w344re es nach Zustellung des Antrags des General-bundesanwalts, gem344337 247 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, unbenommen ge-wesen, die nach den Gesch344ftsverteilungspl344nen zur Entscheidung 374ber seine Revision berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn er hierzu Anlass gesehen h344tte. Im Zusammenhang mit der Anh366rungs-r374ge kann dies nicht nachgeholt werden (BGH, Beschluss vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07; Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09). 3 2. Die Anh366rungsr374ge ist bereits unzul344ssig, da der Verurteilte nicht glaubhaft gemacht hat, wann er von der seiner Auffassung nach vorliegenden Verletzung des rechtlichen Geh366rs Kenntnis erlangt hat (247 356a Satz 3 StPO). 4 Die Anh366rungsr374ge w344re zudem unbegr374ndet. Denn es liegt keine Ver-letzung rechtlichen Geh366rs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes, namentlich in mehreren Schreiben enthaltenes Vorbringen des Verurteilten 374bergangen. 5 Nack Rothfu337 Hebenstreit J344ger Sander
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