ECLI:DE:BGH:2017:211117U1STR261.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 261/17 vom 21. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. November 201 7 , an der teilgenommen hab en: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Bellay und die Richteri n n en am Bundesgerichtshof Cirener , Dr. Fischer, Staatsanw ä lt in als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rec htsanwältin als Vertreterin des Nebenklägers, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil de s Landgerichts Bamberg vom 21. November 2016 werden verworfen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsa n- waltschaft einschließlich sämtlicher im Revisionsverfahren entstandener geri chtlicher Auslagen und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten To t- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle tzung in Tatmehrheit mit g e- fährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Beanstandung der Verletzung formellen und m a- teri ellen Rechts. Die Revision des Nebenklägers rügt die Verletzung materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 4 - I. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, am 29. Januar 2016 gegen 21.40 Uhr nacheinander die Geschädigte H . und den Nebenkläger mit einem etwa 30 - n- den Klinge mit einer Länge von etwa 11 cm vorsätzlich verletzt zu haben. Der erheblich alkoholisierte Angeklagte habe sich zunächst zur Wohnung der Geschä digten H . begeben, um eine Geldforderung von 50 Euro einzutreiben. Ihm sei jedoch nicht geöffnet worden. Als H . wenig sp ä- ter zum Zigarettenholen die Wohnung verlassen habe, sei ihr der Angeklagte in einem schmalen Verbindungsw eg plötzlich und überraschend gegenübergetr e- e- packt und gegen eine Wand gedrückt. Dann habe er mit dem Beil vor H . herumgefuchtelt, die ihr e Hände schützend vor ihren Körper g ehalten h a- be, und ihr dabei eine einen Zentimeter lange Schnittwunde zwischen dem zweiten und dritten Finger der rechten Hand zugefügt. Aufgrund der Hilf e- schreie von H . sei der Nebenkläger hinzugeeilt und habe versucht, den Angeklagten wegz ustoßen oder wegzuziehen. Der Angeklagte habe d a- raufhin mit dem Handbeil ausgeholt und habe von oben herab in Richtung des Kopfes des Nebenklägers geschlagen. Dabei habe er den Nebenkläger, der den Schlag abfangen wollte, erheblich an der linken Hand verle tzt, so dass di e- se operativ habe versorgt werden müssen. II. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 2 3 4 - 5 - 1. Bei dem vielfach vorbestraften Angeklagten bestehen mehrere ps y- chopathologische Krankheitsbilder, nä mlich eine ausgeprägt e Polytoxikomanie und eine hirnorganische Wesensveränderung aufgrund durch exzessiven Alk o- holkonsums hervorgerufenen Nervenzelluntergangs im Gehirn, begleitet von einer intellektuellen Minderbegabung. Die Störungen wirken sich dabei in sb e- sondere so aus, dass der Angeklagte wichtige und unwichtige Dinge vermischt, völlig unreflektiert und im Übermaß Alkohol und Drogen konsumiert sowie pe r- sönlichkeitsbedingt eine hohe Kritiklosigkeit, Verführbarkeit, Unorganisiertheit, Impulshaftigkeit so wie fehlende Selbstkritik und fehlende Eigenreflexion zeigt. Aufgrund der psychopathologischen Krankheitsbilder und der intellektuellen Minderbegabung ist der Angeklagte zu kreativen Lügen nicht in der Lage. Eine erhöhte Aggressivität ist beim Angeklagten nicht vorhanden. 2. Am Abend des 29. Januar 2016 begab sich der Angeklagte in ein Wäldchen am Stadtrand von F . , um dort mit einem von ihm um den - cm langen scharfen Kli nge und einem Gewicht von wenigen 100 Gramm Wurzeln auszugraben, die er später in Weihnachtskrippen einbauen wollte. Nachdem er in erheblichem Umfang Bier konsumiert, einen Joint mit synthetischen Drogen geraucht und eine Tablette Rohypnol eingenommen hatt e, begab sich der A n- geklagte am Abend zur Wohnung der H . , um sowohl gegenüber ihr als auch gegenüber dem Nebenkläger Geldforderungen von jeweils 50 Euro einzutreiben. Da beide auf sein Klingeln an der Wohnungstür nicht öffneten, warf er kl eine Geldmünzen gegen das rückwärtige Fenster, was ebenfalls ign o- riert wurde. Gegen 21.30 Uhr verließen H. und der Nebenkläger die Wo h- nung, nachdem sie nach einem lauten Geräusch festgestellt hatten, dass ein Briefkasten beschädigt war, und sie den Angeklagten als Täter vermuteten. Im 5 6 7 - 6 - sog. Hexengässla trafen sie auf den Angeklagten, wobei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, an der alle drei beteiligt waren. Der Angeklagte - atz, wobei H . und der Nebenkläger durch dieses verletzt wurden. H . zog sich dabei eine etwa einen Zentimeter lange Schnittwunde an der rechten Hand sowie Unterblutungen an beiden Armen zu. Der Nebenkläger erlitt eine Schnittwu nde am rechten Daumen mit Teildurchtrennung der langen Strec k- sehne des Daumens sowie eine Verletzung einer Arterie, die sofort zu einem spritzenden Blutaustritt führte. Der Angeklagte erlitt Unterblutungen am Auge und am rechten Knie sowie Hautdefekte und beklagte Prellungen am Rippe n- bogen. Die Auseinandersetzung endete damit, dass der Nebenkläger wegran n- te und H . ihm auf Zuruf folgte. Der Angeklagte entfernte sich in Ric h- tung seiner Unterkunft. Als er die dort bereits wartende Polizei bemerk te, warf er das Beil in einer Entfernung von wenigen hundert Metern in ein Gebüsch. Aufgrund der Wirkungen des Alkohols und der vom Angeklagten zudem konsumierten Drogen sowie seiner hirnorganischen Wesensveränderung war zum Tatzeitpunkt bei erhaltener Einsicht in das Unrecht seines Tuns die Steu e- rungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben. 8 - 7 - 3. Der nähere Ablauf der tätlichen Auseinandersetzung war für das Landgericht nicht aufklärbar. Ausgehend von einer Gesamtwürdigung aller b e- deutsamen Umstände ist da s Landgericht unter Anwendung des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten von folgendem Tatgeschehen ausgegangen: Unmittelbar nach dem Zusammentreffen attackierten H . und der Nebenkläger den Angeklagten mit Pfefferspray. Um sich gegen weitere A n- - h- men von mit Verteidigungswillen geführten Handlungen nahm er dabei billigend in Kauf. H. und der Nebenkläger schlugen sodann auf den Angekla g- - Wehr setzte. Die von H. erlittene Schnittwunde wurde nicht dadurch verursacht, dass der Angeklagte gezielt nach ihr schlug. Vielmehr griff sie selbst in die Schneide des Beils, mit dem der Angeklagte vor ihr in seitlicher Bewegung hin und her fuchtelte. Die Schnittwunde des Nebenklägers entstand dadurch, dass der A n- geklagte mit dem Beil einen seitlich gegen den Körper des Nebenklägers g e- richteten Schlag ausführte. Andere Mittel, den gemeinschaftlich von H . und dem Nebenkläger geführten Angriff effektiv abzuwehren, standen dem Angeklagten nicht zur Verfügung. Im Hinblick auf seine massiv blutende Verle t- zung v erließ der Nebenkläger fluchtartig den Tatort, während H . noch weiter auf den Angeklagten einschlug und als dieser aufgrund der Wirkungen des Pfeffersprays oder der Schläge schließlich zu Boden gegangen war auch noch eintrat. Auf das Zurufe n des Nebenklägers ließ auch sie vom Angeklagten ab und folgte dem Nebenkläger. 9 10 - 8 - Auf dieser Grundlage hat das Landgericht angenommen, dass die vom Angeklag ten der Geschädigten H. und dem Nebenkläger zugefügten Verletzungen auch im Rahmen ein er durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtferti g- ten Verteidigungshandlung entstanden sein konnten. Es hat daher den Ang e- klagten der im Übrigen wegen seines Rausches nicht ausschließbar schul d- unfähig gewesen sei chlichen Gründen freigesprochen. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. 1. Die Aufklärungsrüge, mit der die Staatsanwaltschaft die unterlassene Vernehmung zweier Polizeibeamter beanstandet, ist jedenfalls unbegründet. Sie e nthält zwar neben der Benennung der beiden Polizeibeamten als n- det, dass es am Abend nach der Festnahme des Angeklagten keinerlei A n- haltspunkte dafür gab, dieser könne zuvor mittels Pf efferspray attackiert worden 11). Zu dieser Beweisaufnahme musste sich das Landgericht j e- doch nicht gedrängt sehen. Denn das Landgericht ist von der Annahme, dass bei der Festnahme des Angeklagten keine Anzeichen für die Anwendung von Pfeffers pray vorhanden waren, bereits aufgrund der Vernehmung von Pol i- zeioberkommissar S. ausgegangen, der den Angeklagten nach Mitte r- nacht der Tatnacht festgenommen hatte (UA S. 21). Dieser hatte bekundet, ch wahrgenommen habe, w o- bei er den durchdringenden Geruch an einer Oberbekleidung, die (frisch) mit 21). 11 12 13 14 - 9 - Damit liegt kein Aufklärungsdefizit vor. Vielmehr hat das Landgericht lediglich au s dem Fehlen von Anhaltspunkten für einen Pfeffersprayeinsatz im Festna h- mezeitpunkt nicht den von der Beschwerdeführerin erstrebten Schluss gez o- gen, dass im Rahmen des Tatgeschehens kein Pfefferspray eingesetzt worden sei (UA S. 16). 2. Auch die Nachpr üfung des Urteils aufgrund der Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. a) Das Urteil genügt den Darstellungsanforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen zuerst den Anklagevorwurf aufgezeigt und sodann den festgestellten Sachverhalt geschildert, wobei es in einer geschlossenen Darstellung zunächst diejenigen Tatsachen zum objekt i- ven Tatbestand festgestellt hat, die es für erwiesen hält (vgl. zu den Darste l- lungsanforderungen BGH, Urt eil vom 10. August 2011 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110). Erst im Anschluss daran folgt die Beweiswürdigung, in der das Landgericht dargelegt hat, aus welchen Gründen es sich vom Tatvorwurf nicht überzeugen konnte (vgl. dazu BGH , Urteil vom 8. Mai 2014 1 StR 722/13 mwN). Diese Darstellung ermöglichte dem Senat die Überprüfung, ob dem Landgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere, ob der den Entsche i- dungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23 . Juli 2008 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314). b) Auch die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. aa) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täters chaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters 15 16 17 18 19 - 10 - (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie mög lich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 10. Mai 2017 2 StR 258/16 und vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefall e- ne Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen w ä- re (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178, 179) . Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- ckenhaft ist oder gegen die Denk gesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ve r- stößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 1 StR 597/15, Rn. 27 mwN [insoweit in NStZ - RR 2016, 272 nicht abgedruckt]). Das Urteil muss zudem erkennen lassen, dass der Tatrichter solche U m- stände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen B e- weisergebnisse nicht nur isoliert gewerte t, sondern in eine umfassende G e- samtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn der Tatrichter an die zur Verurt eilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt und dabei nicht beachtet hat, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist. Denn es genügt ein nach der L ebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete 20 - 11 - Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 12. Juli 2017 1 StR 535/16, Rn. 7; vom 12. Januar 2017 1 StR 360/1 6, Rn. 10 und vom 11. Mai 2017 4 StR 554/16, Rn. 6; jeweils mwN). Dabei ist es weder im Hi n- blick auf den Zweifels satz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächli chen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. September 2017 2 StR 146/17 , NStZ - RR 2017, 383 und vom 22. September 2016 2 StR 27/16, Rn. 26, jeweils mwN). bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hält die Beweiswürdigung rechtl i- ch er Nachprüfung stand. (1) Der Senat besorgt nicht, das Landgericht könnte überspannte Anfo r- derungen an die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten gestellt haben. Dies gilt auch, soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass Teile der Ei seien (UA S. 16). Das Landgericht hat dies angenommen für die Behauptungen des Angeklagten, der Nebenkläger habe zuerst die Auseinandersetz ung mit ihm gesucht, H. oder der Nebenklä ger hätten ein Pfefferspray eingesetzt, beide hätten auf ihn eingeschlagen sowie für die Einlassung des Angeklagten, - 16). Es hat hierdurch jedoch nicht gegen den Zweifelssatz verstoß en. Denn das Landgericht hat diese Behauptungen des Angeklagten nicht als unwiderlegbar seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Vielmehr hat es eine rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung aller festgestellten Indiztatsachen durchgeführt, bei der es den Umstand, dass es für diese Teile der Einlassung des Angeklagten keine Beweise gibt, berücksichtigt hat (UA S. 25 f.). Erst aufgrund dieser Gesamtwü r- digung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es Zweifel an der dem Angeklagten zur Last liegenden Tatbege hung nicht zu überwinden ve r- 21 22 - 12 - mochte. Dies rechtfertigte die Freisprechung des Angeklagten aus tatsächlichen e- nen Gesamtwürdigung bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, das Landg e- richt könnte rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sein, dass für eine Verurte i- lung eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und von ni e- mandem anzweifelbare Gewissheit erforderlich sei. (2) Das Urteil lässt auch erkennen, dass das Landgericht a ll diejenigen Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbez o- gen hat. Insbesondere hat es ausdrücklich in den Blick genommen, dass H . und der Nebenkläger eine für sich plausibel erscheinende Schilderung des Geschehens abgegeben haben. Es hat aber i- das Verlassen der Wohnung, in die Ges amtwürdigung eingestellt. Ohne Recht s fehler durfte das Landgericht angesichts der Feststellungen der Sac h- verständigen F e . zum Vorhandensein von Antragungen von typischen I n- haltsstoffen von Pfeffersprays (UA S. 20) den Einsatz von Pfefferspray im Ra hmen der Auseinandersetzung als naheliegend (UA S. 25) werten. Das Landgericht hat in seine Gesamtwürdigung auch eingestellt, dass die Einla s- wechselnde Tatschilderungen abgegeben, sondern anfangs auch jegliche Ve r- wendung einer Waffe bestritten, die Waffe sogar versteckt und davon gespr o- 26). 23 24 - 13 - Der Umstand, dass das Landgericht sich trotz dieser Unstimmigkeiten im Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Gesamtschau nicht mit hinre i- chender Sicherheit von einem dem Tatvorwurf entsprechenden Geschehen überzeugen konnte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht an gefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überze u- gungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre . Es bestehen hier auch keine Anhaltspunkte dafür, das Landgericht könnte verkannt haben, dass für die Überzeugungsbildung ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht zulässt, ausreicht. (3) Die Beweiswürdigung ist auch nicht de shalb lückenhaft, weil das Landgericht die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren nicht im Einzelnen dargestellt hat. Zwar kann ein Wechsel der Einlassung eines B e- schuldigten im Laufe des Verfahrens ein Indiz für die Unrichtigkeit seiner Ei n- lassun g in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswü r- digung verringern oder sogar ganz entfallen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 2003 4 StR 270/03, NStZ - RR 2004, 88 und vom 16. August 1995 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassun g 6). Eine widerlegte Einla s- sung kann aber grundsätzlich nicht allein zur Grundlage einer dem Angeklagten ungünstigen Sachverhaltsdarstellung gemacht werden (vgl. Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. , § 261 Rn. 11a). Vielmehr bedarf es ein er Gesamtwürdigung aller Indizien, in die der Umstand, dass die Einlassung des Angeklagten widerlegt worden ist, einzubeziehen ist. 25 26 - 14 - Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Das Landgericht hat ausdrücklich berücksichtigt, dass der Angeklagt e mehrfach wechselnde Tatschilderungen abgegeben und zunächst sogar jegliche Verwendung einer Waffe bestritten hatte (UA S. 26). Es hat rechtsfehlerfrei die in weiten Teilen widerlegte Einl assung des Angeklagten (UA S. 15 f- ie Gesamtwürdigung im Rahmen der Beweisaufnahme eingestellt (UA S. 26). Auf die Einzelheiten seiner Einlassungen bei polizeilichen Vernehmu n- gen im Ermittlungsverfahren kam es hier ersichtlich nicht an. Denn das Landg e- richt hat dargelegt, dass der Angeklagt e an einer hirnorganischen Persönlic h- keitsstörung leidet und sich aufgrund seines Alkohol - und Drogenkonsums zum Tatzeitpunkt in einem Zustand nicht ausschließbar vollständig aufgehobener Steuerungsfähigkeit befand, die sich dergestalt auf sein Einlassungs verhalten ausgewirkt haben konnte, dass er die Geschehensabläufe abweichend von der Realität erinnerte oder Erinnerungslücken konfabulatorisch ausfüllte (UA S. 26). IV. Die zuletzt nur noch auf die Sachrüge gestützte Revision des Nebenkl ä- gers ist ebe nfalls unbegründet. Die Beweiswürdigung hält aus den bereits zur Revision der Staatsa n- waltschaft ausgeführten Gründen rechtlicher Nachprüfung stand. Der Erört e- rung eines möglichen Notwehrexzesses bedurfte es nicht, weil es an Anhalt s- punkten für eine mög liche Überschreitung der Grenzen der Notwehr fehlt. So l- che ergeben sich auch nicht aus der Art der vom Nebenkläger erlittenen Verle t- ehen, dass dieser mit 27 28 29 - 15 - dem Beil lediglich einen seitlich geführten Schlag gegen den Körper des N e- benklägers ausführte, nachdem er es vorher bereits drohend vor sich her g e- schwungen hatte, wobei ihm andere Mittel, um den gegen ihn geführten Angriff abzuwehre n, nicht zur Verfügung standen (UA S. 9, 24). V. Wegen der Kostenentscheidung verweist der Senat auf BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1957 1 StR 33/57, BGHSt 11, 189 und BGH, Urteil vom 30. September 2004 5 StR 312/04 mwN. Angesichts des weitergehe nden Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, das sich auch gegen den Freispruch vom Tatvorwurf einer gefährlichen Körperverletzung gegenüber H . richtet, erscheint es angemessen, hier von einer Belastung des Nebenklägers mit g e- richtlichen Auslagen des Revisionsverfahrens neben der Staatskasse ganz a b- zusehen. Graf Jäger Bellay Cirener Frau RinBGH Dr. Fischer ist wegen urlaubsbedingter Abwesenheit an der Unterschrift gehindert. Graf 30
Full & Egal Universal Law Academy