BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 26/15 vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass im Fall II.9. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird. Der Ausspruch üb er das Unterbleiben der Anordnung von Verfall wird klarstellend dahingehend gefasst, dass gegen den Ang e- klagten wegen eines Geldbetrages in Höhe von 13.045 Euro l e- diglich deshalb nicht auf Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter en tgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandenbetrug e s in drei Fällen, versuchten schweren Bandenbetruges in vier Fällen sowie wegen Verabredung eines schw eren Bandenbetrug e s zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Von der Anordnung des Verfalls wegen eines Geldbetrages in Höhe von 13.045 Euro hat es lediglich deshalb abgesehen, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die nicht ausgeführte Sachrüge g e- stützte Revision des Angeklagten weist aus den Gründen der Antragsschrift 1 2 - 3 - des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2015 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1. Das Lan dgericht hat es jedoch versehentlich unterlassen, im Fall II.9. der Urteilsgründe, wegen dem es den Angeklagten der Verabredung zum schweren Bandenbetrug schuldig gesprochen hat, eine Einzelstrafe zu verhä n- gen. Aus den sonstigen umfänglichen und sorgfältig en Strafzumessungserw ä- gungen des Landgerichts ergibt sich, dass es auch unter Berücksichtigung von vertypten Milderungsgründen, wie dem aus § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB in den Fällen II.2. sowie II.7., 8. und 10. der Urteilsgründe, das Vorliegen ein es minder schweren Falls aus § 263 Abs. 5 StGB vor allem im Hinblick auf das Gewicht der Tatbeiträge des Angeklagten sowie den jeweiligen Wert der Tato b- jekte stets verneint hat. Ungeachtet dessen vermag der Senat im Hinblick auf die lediglich eine Vorberei tungshandlung unter Strafe stellende Verbrechen s- verabredung nicht auszuschließen, dass das Landgericht sogar ohne Hinzuzi e- hung des obligatorischen Strafmilderungsgrund es aus § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (i.V.m. § 30 Abs. 2 StGB) einen minder schweren Fall der Verabredung zum schweren Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 5 i.V.m. § 30 Abs. 2 StGB a n- genommen hätte. Der dann durch § 263 Abs. 5 Halbs. 2 StGB eröffnete Stra f- rahmen wäre gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zwingend (weiter) zu mildern gewesen. Der Senat holt daher im Fall II.9. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einze l- strafe nach. Er setzt diese auf das Mindestmaß innerhalb des nach dem Vo r- genannten zu r Verfügung stehenden Strafra hmens und damit auf einen Monat fest (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbs., § 38 Abs. 2 StGB). Das Verschlecht e- 3 4 - 4 - rungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht nicht entgegen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2014 1 StR 6/14, NStZ - RR 2014, 186 mwN ). 2. Das Landg ericht hat in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, dass das aus den Taten Erlangte, die Fahrzeuge, an denen sich der Angeklagte b e- trügerisch die tatsächliche Verfügungsgewalt verschafft hatte, nicht mehr au f- findbar ist und daher gemäß § 73a Satz 1 StG B an sich der Verfall des Werte r- satzes anzuordnen wäre (siehe UA S. 90), soweit nicht Ansprüche Verletzter entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 111i Abs. 2 StPO). Der Senat hat dementsprechend den Urteilstenor klarstellend gefasst. RiBGH Prof. Dr. Graf ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rothfuß Rothfuß Jäger RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist wegen Urlaubsabw esenheit an der Unterschrift gehindert. Radtke Rothfuß 5
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