ECLI:DE:BGH:2017:270417B1STR26.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 26/17 vom 27. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 27. April 20 17 b e- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgerich t hat die Angeklagte wegen Betrug e s in 42 tatmehrheitl i- chen Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Betreiben von Bankgeschä f- ten ohne Erlaubnis, in einem Fall in Tateinheit mit einem weiteren Fall des B e- trug e s, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vi er Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende sachlich - rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). U nter Bezugnahme auf die Antragsschrift des Generalbundes anwalts weist der Senat allerdings darauf hin, dass das Landgericht über Fall 114 ( M. , Bd. VII Bl. 1865) und Fall 341 ( V . , Bd. VII Bl. 1875) der unverändert (Bd. VII Bl. 2017 f.) zur Hauptverhandlung zugelassene n A n- 1 2 3 - 3 - klage nicht entschieden hat. Eine Erledigung dieser Tat en durch Einstellung s- beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO hat der Senat den Sachakten nicht en t- nehmen können (Bd. VIII Bl. 2415 und 2467 ff.) . D ie se prozessua len Taten ( §§ 155 , 264 StPO ) sind daher noch bei dem Landgericht anhängig. Das Lan d- gericht wird, um seiner Kognitionspflicht ( § 264 Abs. 1 StPO ) zu entsprechen, über die Tat en daher noch zu entscheiden haben. Graf Jäger Bellay Fischer Bär
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