ECLI:DE:BGH:2018:051118B1STR2 6.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 26 / 1 8 vom 5. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung hier : Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2018 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurtei lten gegen d en Beschluss des Senats vom 11. Oktober 2018 wird auf seine Kosten zurück - gewiesen. Gründe: Der innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 StPO eingelegte und auch sonst zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verle tzung des recht lichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder B e- weisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei seiner Entscheidung hat der Senat auch die Gegenerklärung des Verteidigers zum Antrag des Generalbundesanwalts, seine Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Vorgabe n sowie zur Rechtsprechung des Bunde s- verfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie zur Berechnung der verkürzten Steuern in vollem Umfang gewürdigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsan trag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet wurde, liegt in der Natur des Ver fahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt keinen Hinweis auf die Nichtb e- achtung des Sachvortrags des Revisionsführers (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 1 StR 81/13, juris Rn. 3 mwN). Insbesondere die Überprüfung 1 2 - 3 - der Höhe der hinterzogenen Körperschaftsteuer für 2011 hat ergeben, dass die Berechnung frei von Fehlern ist. Die Hinzurechnungen entsprechen den geset z- lichen Vorgaben. Soweit die Verteidigung für 2011 einen Jahresf ehlbetrag von geht sie fehlerhaft von einem erklärten Jahresüberschuss anstelle eines Fehl betrages aus. Die zutreffend ermittelte Differenz in Höhe hat die verkürzte Körpe rschaft - steuer rechnerisch um 60 Cent erhöht . Angesichts der insgesamt verkürzten Steuern für das Jahr 2009 in Hö he von 127.341 Senat ausschließen, dass sich dieser Betrag zu Lasten des Verurteilten ausg e- wirkt hat. Eine Gehörsverletzung liegt auch nicht in der unterlassenen Begründung des Verwerfungsbeschlusses. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss v om 17. Juli 2007 2 BvR 496/07, StraFo 2 007, 463 ; BGH, Beschluss vom 8. April 2009 5 StR 40/09, BGHR StPO § 356a Gehörverstoß 3 mwN; KK - Maul, StPO, 7. Aufl., § 34 Rn. 3). Die gegen abschließende Entscheidungen des Revisionsgerichts Anwendung findende Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und k ein Rechtsmittel im Sinne des § 34 StPO (vgl. KK - Gericke, StPO, 7. Aufl., § 35 6a Rn. 2 mit Verweis auf BT - Drucks . 15/3706, S. 18; BGH, Beschluss vom 9. August 2016 1 StR 52/16, NStZ - RR 2016, 318 , 31 9 ). 3 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 1 StR 81/13, juris Rn. 4 mwN). Raum Fischer Bär Hohoff Pernice 4
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