BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 262/02 vom 31. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlo s sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Januar 2002 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen 15 Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mi ß - brauch Schutzbefohlener, sowie wegen schweren sexuellen Mi ß - brauchs von Kindern verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). - 3 - Den Schuldspruch hat der Senat gendert, weil einerseits die Strafz u - messungsregeln ber besonders schwere Flle nicht in die Urteilsformel au f - zunehmen sind ( BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289) und andererseits § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB keine derartige Strafzumessungsregel, sondern einen eige n - st n digen Straftatbestand bildet. Schfer Nack Boetticher Schluckebier Kolz
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