BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 263/09 vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 19. Februar 2009 wird gem344337 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheits-beraubung entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht Ansbach hat den Angeklagten wegen schwerer K366rper-verletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung unter Einbeziehung der Einzel-strafen aus einer fr374heren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-st374tzte Revision des Angeklagten f374hrt auf die Sachr374ge zum Wegfall der Ver-urteilung wegen Freiheitsberaubung. Im 334brigen ist das Rechtsmittel aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Mai 2009 un-begr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die f374r die am 16. Juni 1998 begangene Tat neben dem Delikt der schweren K366rperverletzung ausgeurteilte Freiheitsberaubung (247 239 StGB) ist 2 - 3 - verj344hrt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausge-f374hrt: 204Die Strafkammer hat nicht bedacht, dass f374r die Pr374fung der Verj344h-rung jedes abgeurteilte Delikt gesondert zu untersuchen ist (vgl. Fi-scher StGB 56. Aufl. 247 78 Rdn. 5). Die Verj344hrungsfrist f374r die Frei-heitsberaubung betr344gt f374nf Jahre (247 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Vor Ab-lauf der Verj344hrungsfrist ist keine rechtzeitige Unterbrechungshand-lung erfolgt. Das urspr374ngliche Ermittlungsverfahren hat die Staats-anwaltschaft am 18.3.1999 gem344337 247 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Beiakten 7 Js ). Erst im Jahr 2007 ist erstmals ein Verdacht gegen den Angeklagten entstanden (SA Bd. 1 Bl. 44 ff). Die Beschr344nkung des Tatvorwurfs auf die schwere K366rperverlet-zung hat keine Auswirkung auf den Strafausspruch. Denn die Straf-kammer hat die gleichzeitige Verwirklichung einer Freiheitsberau-bung ausdr374cklich nicht straferschwerend ber374cksichtigt (UA S. 38).223 Dem schlie337t sich der Senat an. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung entf344llt. 3 Nack Elf Graf J344ger Sander
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