ECLI:DE:BGH:2018:290818B1STR263.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 263 / 1 8 vom 29. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Au gust 2018 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Augsburg vom 30. Januar 2018 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kost en des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftss trafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur B e- währu ng ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung sac h- lichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg. 1. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutre f- fend ausgeführt: nach den Feststellungen im Jahre 1992 einer von zwei Gründern und Anteilseignern des tschechischen Unternehmens R . s.r.o. (im Folgenden: R . ). Nach außen wurde die Beteiligung des Angeklagten an der R . nicht offen gelegt, seine Geschäftsantei le wurden treuhänderisch von dem Mitgesell schafter Re . verwaltet (UA S. 6 f). Im Jahr 2005 wurden ihm seine Geschäftsanteile von Re . zum 1 2 - 3 - Nominalwert von umgerechnet rund 1.550, - E verkauft , im Jahr 2006 veräußerte der Angeklagte sie für 1.756, - Euro an die O . mbH (UA S. 7 im folgenden O . ), deren Gesellschafts anteile zu je 50 Prozent von ihm und seiner Ehefrau gehalten wurden (UA S. 6). In der am 12. Oktober 2007 beim Finan z- amt eingega ngenen Einkommenssteuererklärung des Angeklagten für den Veranlagungszeitraum 2006 erklärte er die Einbringung der R . - Geschäftsanteile in die O . nicht (UA S. 9, 20). Nach den Fest - stellungen soll der Wert der R . zum Stichtag 14. September 2 006 11,5 Millionen Euro betragen haben (UA S. 20). Zutreffend geht die Kammer davon aus (UA S. 8), dass die Steuerpflicht des Angeklagten hinsichtlich der Anteile an der R . sich aus § 17 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 1 EStG (Anm. des Senats: § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG) ergab. Danach steht die verdeckte Einlage (vgl. dazu We ber - Grellet in Schmidt EStG 36. Aufl. § 17 Rn. 101 m.w.N.) von Ante i- len einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft dem G e- winn aus einer Veräußerung von Ante ilen an einer Kapitalgesellschaft gleich, es liegen damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG bemisst sich der Gewinn nach dem gemeinen Wert der Einlage abzüglich von deren Anschaffungskosten. Maßgeblich für den ge meinen Wert der Einlage war hier der Verkehr s- wert der R . . Zu dessen Ermittlung gibt die Kammer im Wesentlichen an, der Sachverständige D . dem neben den Ermittlungsakten u.a. die Bilanzen der R . für die Jahre 2005 b is 2008 sowie die Geschäftsberichte der R . für die Zeit 2004 bis 2009 vorla - gen, dass bei Nichtannahme der vom Angeklagten dargestellten Krisen angesichts der bis zum Bewertungszeitpunkt for t- während hohen Profitabilität des Unterne hmens von einem Mindest wert der R . von knapp 11,7 (UA S. 19). Alternativ habe der Sachverständige D . das für den Ange - klagten vom Wirtschaftsprüfer Ri. erstellte Gutachten heran gezogen und ausgeführt, dass er ausgehend von dem vom Wirtschaftsprüfer Ri. verwendeten methodischen Ansatz nach IDW S 1 (2008) bei Herausrechnen der Krisen zu einem Mindestwert der R . von knapp 11,59 (UA S. 19). Die Kammer hat sodann an - gege ben, die Wertermittlung durch den Sachverständigen D . für völlig schlüssig . Insbesondere habe der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass sich auch unter Heranziehung der M e- thodik des Sachverständigen Ri . letztlich ein ve rgleichbarer Wert (UA S. 20). Die Kammer ha den niedrigsten gefundenen Wert (11,59 Mio. Euro) auf 11,50 Mio. Euro abgerundet und der Steuerb e- rechnung zugrunde gelegt. (UA S. 20). - 4 - Damit ist die Wertermittlung rechtlich nicht ausreichend begründ et. Stützt das Tatgericht sich auf das Gutachten eines Sachverständigen, hat es dessen Ausführungen eigenverantwortlich zu prüfen. Andernfalls besteht die Besorgnis es habe eine Frage, zu deren Beantwortung es eines b e- sonderen Sachverständigenwissens bedur fte, ohne diese Sachkunde entschieden oder das Gutachten nicht nachvollzogen (stRspr., vgl. die Nachweise bei Ott in KK - StPO 7. Aufl. § 261 Rdnr. 32). Schließt der Tatrichter sich ohne eigene Erwägungen an, hat er die wesentlichen ta t- sächlichen Grundlagen, an die die Schlussfolgerungen anknüpfen und die Art der Folgerungen wenigstens soweit im Urteil mitzuteilen, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedank - lichen Schlüssigkeit erforderlich ist (Ott aaO Rdnr. 32 f. m.w.N.). Dara n fehlt es vorliegend. Weder hat die Kammer die Methodik offengelegt, die der eigenen Berechnung des Sachverständigen D . zugrunde lag, noch hat sie die von diesem für sein Gutachten und für die Altern a- tivbere chnung nach der Methodik IDW SW 1 zug runde gelegten Anknü p- fungstatsachen dargetan. Indem die Kammer den niedrigsten genannten Wert zugrunde legt und diesen ohne Angaben von Gründen nochma ls nach unten korrigiert (UA S. 20), lässt sie die Besorgnis aufkommen, es liege keine eigenständige Würdi gung vor, mangels Angabe der Anknü p- fungstatsachen ist das von der Kammer angenommene Ergebnis revis i- Der Senat hebt in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbu n- desanwalts auch die Feststellungen insgesamt auf, um d em neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat daraufhin, dass g e- mäß § 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz n- gelegte Beteiligung der sogenannte gemein e Wert anzusetzen und dieser nach § § 9 und 11 Bewertungsgesetz (BewG) zu bestimmen ist (vgl. Schmidt in: Herr - mann/Heuer/Raupach, EStG /KStG , Stand 6/ 2018, § 17 Rn. 230; Gosch/Oertel in: Kirchhof, EStG , 17. Aufl. 2018, § 17 Rn. 80; Oellerich in: Bordewin/Br andt , EStG, Stand 8/2018, § 17 Rn. 20 6 , 369; Schmidt/Weber - Grellet, EStG, 37. Aufl., § 17 Rn. 110; B FH, Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 6/09, BFH/NV 2010, 397). 3 4 - 5 - Auch wird die neue Strafkammer zu überprüfen haben, ob und gegeb e- nenfalls in welcher Höhe Ans im Jahr 2005 angefallen waren. Denn nach den bisherigen Feststellungen die n- te die Zahlung des Angeklagten i.H.v. rund 1.550 Euro an den Mitgesellschafter Re . tatsächlich nur der Verdeckung des Umstande s, dass die Anteile dem Angekl agten bereits vorher gehörten. Jäger Bellay Cirener Fischer Pernice 5
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