BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 264/01 vom 25. September 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Boetticher, Hebenstreit, Schaal, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Traunstein vom 6. Mrz 2001 wird als unbegründet ve r - worfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Dem Angeklagten liegt zur Last, whrend eines Gesprchs über eine mögliche Scheidung versucht zu haben, seine Ehefrau V. F. mit e i - nem Messer zu töten. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen versuchten To t - schlags in Tateinheit mit gefhrlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten u.a. wegen eines heimtückisch begangenen versuchten Mordes. Sie erhebt Verfa h - rensrügen und die Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. - 4 - I. Die Verfahrensrgen Die Beschwerdefhrerin rgt einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO und macht zwei Verstße gegen die Aufklrungspflicht geltend. 1. Nachdem in der Hauptverhandlung die Geschdigte von einer frh e - ren, in einer richterlichen Vernehmung gemachten, den Angeklagten belaste n - den Aussage abgerckt war und das Landgericht daraufhin den Ermittlung s - richter als Zeugen vernommen hatte, beantragte die Beschwerdefhrerin, das Protokoll ber die richterliche Vernehmung der Zeugin gemß § 253 Abs. 2 StPO zu verlesen. Die Beschwerdefhrerin rgt, das Landgericht habe diesen Antrag zu Unrecht als unzulssig (§ 244 Abs. 3 StPO) abgelehnt. Sie beanstandet ferner, das Landgericht habe aufgrund seiner Aufklrungspflicht schon bei der Ve r - nehmung der Verhrsperson dieses Protokoll im Urkundenbeweis "zur G e - dchtnisuntersttzung" gem. § 253 Abs. 1 StPO oder nach der Vernehmung der Zeugin gem. § 253 Abs. 2 StPO verlesen mssen. 2. Die Verfahrensrgen greifen nicht durch. a) Das Landgericht hat den Beweisantrag zutreffend als unzulssig z u - rckgewiesen. Nach den Feststellungen des Urteils trat in der Hauptverhandlung der Widerspruch zwischen den Angaben der Zeugin beim Ermittlungsrichter und - 5 - ihrer Aussage in der Hauptverhandlung offen zu Tage. Die Zeugin hatte nach Vorhalt ihrer frheren Aussage angegeben, sie habe zwar frher so ausgesagt, dies sei aber gelogen gewesen, weil sie sich vom Angeklagten habe trennen wollen und zutiefst beleidigt gewesen sei. Damit stand der Inhalt der frheren Aussage der Zeugin durch deren e i - gene Angaben fest und es bedurfte nicht der Verlesung des Protokolls um fes t - zustellen, was die Zeugin frher gesagt hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs kommt die Verlesung der frheren Aussage nur in Betracht, nachdem Vorhalte aus dem Protokoll weder eine Übereinstimmung der g e - genwrtigen Aussage mit dem Inhalt des Protokolls bewirkt noch dazu gefhrt haben, daû der Zeuge bekundete, bei der Aufnahme des Protokolls abwe i - chend von seiner gegenwrtigen Aussage tatschlich das im Protokoll Festg e - haltene ausgesagt zu haben (vgl. BGHSt 20, 160, 162; BGH, Urt. vom 2. Mrz 1983 2 StR 744/82, teilweise wiedergegeben in NStZ 1984, 17). Wre der Widerspruch bestehen geblieben, wre die Verlesung des Vernehmungsprotokolls nach § 253 Abs. 2 StPO auch nur zulssig gewesen, wenn dieser sich ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung nicht auf andere Weise, etwa durch Vernehmung der Verhrsperson, htte aufklren lassen (Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl. § 253 Rdn. 8, 11; Kleinknecht/Meyer-Goûner StPO 45. Aufl. § 253 Rdn. 3). Im vorliegenden Fall hatte die Verhrsperson den Inhalt der richterlichen Vernehmung besttigt, so daû auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorgelegen htten. b) Auch die Aufklrungsrgen nach § 244 Abs. 2 StPO versagen. Die Verlesung einer Niederschrift ber eine frhere Vernehmung im Urkundenb e - - 6 - weis nach § 253 Abs. 1 StPO ist nur zur Gedchtnisuntersttzung des ve r - nommenen Zeugen zulssig. Zur Verlesung drngte nichts, nachdem die G e - schdigte erklrt hatte, sie habe bei den frheren Aussagen gelogen. c) Auf den von der Beschwerdefhrerin behaupteten Verfahrensverst - ûen nach § 253 StPO knnte das Urteil ohnehin nicht beruhen. Das Landg e - richt hat seiner Beweiswrdigung die belastenden Aussagen der Zeugin beim Ermittlungsrichter zugrundegelegt und ausdrcklich ausgefhrt, nur mit dem vom Ermittlungsrichter wiedergegebenen Inhalt der richterlichen Aussage der Zeugin sei eine Begrndung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit nicht mglich. d) Selbst wenn man das Revisionsvorbringen dahin auslegen wrde, das Landgericht habe die durch Vorhalt eingefhrte richterliche Vernehmung der Geschdigten nicht vollstndig ausgeschpft, weil sich zumindest aus Te i - len der Aussage ergebe, die Geschdigte sei beim Angriff des Angeklagten arg- und wehrlos gewesen, entsprche eine Rge nach § 261 StPO nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dem Vorbringen der Beschwe r - defhrerin ist nicht zu entnehmen, welchen Teil des richterlichen Verne h - mungsprotokolls die Strafkammer hinsichtlich der Heimtcke nicht beachtet hat. II. Die Sachrge Die Überprfung des Urteils aufgrund der Sachrge lût ebenfalls ke i - nen Rechtsfehler erkennen. Die Revision rgt ohne Erfolg, das Landgericht habe zu Unrecht die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers in Zweifel gezogen. Die Begrndung, mit der die Strafkammer ausgefhrt hat, sie habe ihre Zweifel - 7 - am Vorliegen der dafr maûgeblichen Umstnde nicht berwinden knnen, hlt rechtlicher Überprfung stand. 1. Nach stndiger Rechtsprechung handelt heimtckisch, wer in feindl i - cher Willensrichtung (BGHSt 30, 105, 119) die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewuût zur Ttung ausnutzt. Der in diesem Mordmerkmal zum Au s - druck gekommene hhere Unrechtsgehalt des Tterverhaltens liegt darin, daû der Mrder sein Opfer in einer hilflosen Lage berrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 11, 139, 143; 20, 301, 302; 23, 119, 121; 32, 382, 384). Das Opfer muû in der unmittelbaren Tatsituation, d.h. bei Beginn des ersten mit Ttungsvorsatz gefhrten Angriffs arglos gewesen sein (BGHSt 23, 119, 121; 32, 382, 384; BGH NJW 1980, 792, 793; NStZ 1983, 34, 35; vgl. auch BGH NJW 1986, 1502), und der Tter muû die sich ihm darbietende arg- und weh r - lose Lage des Opfers ausgenutzt haben. Ob dies so war, hat der Tatrichter aufgrund erschpfender Wrdigung der erhobenen Beweise zu entscheiden. Die Urteilsgrnde mssen erkennen lassen, daû das Gericht die Beweise e r - schpfend gewrdigt, vor allem die Umstnde, die die Entscheidung zu Gu n - sten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, e r - kannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. 2. Die Strafkammer hat erwogen, fr die Arglosigkeit spreche zwar der Umstand, daû der Angeklagte seine Ehefrau auf den Balkon lockte, um dort mit ihr allein und einvernehmlich ber die Scheidung zu sprechen, und daû er zu diesem Zeitpunkt bereits ein Messer am Rcken versteckt hatte. Gegen die Arglosigkeit spreche aber, daû nicht mehr aufzuklren sei, wie lange und in welchem Ton die Eheleute in der Wohnung miteinander gesprochen htten, - 8 - bevor sie auf den Balkon gegangen seien. Aus der Aussage ergebe sich auch, daû die Geschdigte von Anfang an nicht allein auf dem Balkon gewesen sei. Das Kind Vi. habe auf ihrem Schoû gesessen, als der Angeklagte ihr a n - kndigte, er werde sie jetzt umbringen. Das Kind habe offensichtlich auch als Schutzschild gedient. Schlieûlich habe die Tochter W. der Mutter vom Fe n - ster des Kinderzimmers in dem Augenblick laut zugerufen: Mutter paû auf, der Vater hat ein Messer, als der Angeklagte der Geschdigten erklrte, er werde sie jetzt umbringen und sie solle das Kind wegtun. Die Annahme des Landg e - richts, die Geschdigte habe doch mit einer Auseinandersetzung mit dem A n - geklagten gerechnet und habe deshalb das Kind entgegen der Abrede auf dem Schoû behalten, ist eine mgliche Schluûfolgerung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Schfer Nack Boetticher Hebenstreit Schaal
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