BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 264 /13 vom 16. September 2013 in der Strafsache gegen 1 . 2. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 S tPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten Z . wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 3. Dezember 2012, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit die Angeklagte wegen vorsätz - lichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion veru r- teilt worden ist, jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Auf die Revision des Angeklagten T . wird das vorbezeich - nete Urteil, soweit es ihn betri fft, mit den Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben . 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch üb er die Kosten der Rechtsmi t- tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. - 3 - Gründe: I. 1. Das Landgericht hat die Angeklagte Z . wegen vorsätzlichen Her - beiführens einer Sprengstoffexplosion in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug i n zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten, den Angeklagten T . wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoff - explosion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren elf Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer betrieb die Angeklagte Z . bis zum Jahr 2012 auf einem ihr gehörenden Grundstück innerhalb der denkmalgeschützten Klosteranlage in P . K . - mer weniger Gewinne ab. Bis zum Jahr 2011 verschlechterte sich die Situation so sehr, dass die Angeklagte laufende Verbindlichkeiten, insbesondere ein ihr gewährtes Darleh en in Höhe von 260.000 Euro, nicht mehr regelmäßig bedi e- nen konnte. Daneben ordnete die Lebensmittelüberwachung seit dem Jahr 2010 wiederholt Instandsetzungsmaßnahmen an und setzte im Jahr 2011 ein Bußgeld gegen sie fest. Alle Bemühungen der Angeklagten, G rundstück und Gastwirtschaft zu verkaufen, schlugen fehl. Bereits seit 2010 hatte die Angeklagte Z . deshalb erwogen, sich der finanziellen Lasten durch die Verursachung eines Brandes oder einer . 1 gewann sie den Angeklag - ten T . . ihres Planes. Nach ihrer Vorstellung sollte der Angeklagte T . während der 1 2 3 - 4 - jährlichen Betriebsruhe zum Jahreswechsel 2011/2012 durch Manipu lationen an der Gas - oder Stromleitung eine Explosion oder einen Brand auslösen. Die Angeklagte Z . beabsichtigte, die Entschädigungsleistungen aus den für . en, insgesamt ca. 630.000 Euro, zu kas sieren. Dem Angeklagten T . , der für seine Mitwirkung ein Überbrückungsgeld in Höhe von 1 . 000 Euro gefordert hatte, bot sie ein Dri t- tel der Versicherungssumme als Belohnung an. Am 3. Januar 2012 trafen s ich die Angeklagten gegen 1 8 : 0 0 Uhr in der Gast . - ten Überbrückungsgeldes erklärte der Angeklagte T . der Angeklagten Z . , er werde die Gasleitung in der Küche an zwei Stellen öffnen. Entweder entzünde sich das Gas über Na cht von selbst, oder er werde es am Folgetag mittels eines langstieligen Feuerzeugs von einem Nachbarraum aus anzünden. Während sich die Angeklagte Z . in der Folge bis etwa 19:00 Uhr in ihrer über der Gaststube gelegenen Wohnung aufhielt, öffnete d er Angeklagte T . die Gasleitung. Als die Angeklagte Z . nach dem Abschluss seiner Tat - handlungen nicht erschien, wartete er zunächst innerhalb, sodann außerhalb des Hauses auf sie, entfernte sich aber schließlich allein vom Gelände. Die A n- gekla gte Z . verließ dieses zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeit - punkt während des Abends, um bei ihrem Lebensgefährten zu übernachten. Am 4. Januar 2012 um 4:15 Uhr kam es durch eine nicht näher bekannte Zündquelle zur Explosion, die das gesamte G ebäude bis zur Abbruchreife b e- schädigte. Durch die Druckwelle und herumfliegende Trümmer wurden die im Umkreis von acht bis vierzig Meter stehenden, teils bewohnten Gebäude erhe b- lich beschädigt. Die in der angrenzenden Reithalle untergestellten Pferde kam en nur durch einen Zufall nicht zu Schaden. Eine konkrete Gefahr für Me n- 4 5 - 5 - schen bestand nur deshalb nicht, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine Pers o- nen im Umkreis des Gebäudes tätig waren. Nach den Feststellungen der Strafkammer war die für eine Explosion ausreichende Menge ausgeströmten Propangases bereits unmittelbar nach dem Öffnen der Gasleitung erreicht und dadurch ein für die Angeklagten, wie von ihnen gebilligt, im Weiteren unkontrollierbarer Verlauf in Gang gesetzt wo r- den. Beide wussten, dass es sic h um einen für sie völlig unkontrollierbaren Vo r- gang handelte; sie nahmen zugleich billigend in Kauf, dass die Explosion auch . selbst, sondern auch Menschen, die sich zufälli g gerade in der Nähe aufhielten, und fremde Nachbargebäude sowie die Pferde im Reitstall jedenfalls erheblich hätten gefährdet werden können. In den Tagen nach der Tat ließ die Angeklagte Z . durch ihren Cousin und ihre Rechtsanwältin bei zwei Ver sicherern Ansprüche erheben. Wegen des bereits kurz nach der Tat aufkommenden Manipulationsverdachts erfolgten jedoch bis heute keine Entschädigungsleistungen. 2. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagten die Verletzung sach - lichen Rechts, die Angekla gte Z . darüber hinaus die Verletzung von Ver - fahrensrecht. Beide Revisionen erzielen mit der Sachrüge den aus der B e- schlussfor mel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. 6 7 8 - 6 - II. Die Ver fahrensrüge, mit der die Angeklagte Z . die Unverwertbarkeit zweier Mitschnitte eines Ges prächs beider Angeklagter am 8. März 2012 bea n- standet, das mit Wissen und unter Mithilfe des Angeklagten T . von den Er - mittlungsbehörden abgehört und aufge zeichnet worden war, bleibt erfolglos. Mit ihrem Vortrag, der Verteidiger habe zum Abspielen des zunächst am 11. gungsanfo r- derungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Sie teilt nicht mit, ob die Angeklagte rechtzeitig widersprochen oder ihr zugestimmt hat. Dies wäre jedoch erforde r- lich gewesen, wei l ein etwa bestehendes Verwertungsverbot für sie disponibel war (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 1 StR 316/05, BGHSt 51, 1). Die von der Revision für ihre abweichende Auffassung in Bezug genommene En t- scheidung des Senats vom 22. August 1995 ( 1 StR 4 58/95) ist auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar. Soweit die Revision zudem die Verwertung eines am 16. Hauptver - g- ion trägt vor, der Verteidiger habe diese Aufzeichnung zunächst eigens von einem Tontechniker bearbeiten lassen und sie sodann am 16. Hauptverhandlungstag dem Gericht übergeben. Gegen das angekündigte Abspielen dieser Aufzeichnung wurden e- klagte jedoch deutlich gemacht, dass sie den Mitschnitt gerade in die Hauptve r- handlung einzuführen wünschte; infolgedessen ist ihr die Berufung auf ein Ve r- 9 10 11 - 7 - wertungsverbot in der Revisionsinstanz versag t (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - 1 StR 447/05, BGHSt 50, 272 mwN ). III. Bei sachlich - rechtlicher Überprüfung des Urteils hält der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion hinsichtlich be i- der Angeklagter revisionsgericht licher Überprüfung nicht stand. 1. Die Wertung der Strafkammer, die Angeklagten hätten nicht nur vo r- . - dung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fr emder Sachen von bedeutendem Wert billigend in Kauf genommen, beruht nicht auf einer tragfäh i- gen Beweiswürdigung. Die hierzu von der Strafkammer getroffenen Feststellungen, - die Angeklagten hätten zumindest billigend in Kauf genommen, dass aufgrund der Öffnung der Gasleitung so viel Propangas in die Küche ausströmte, dass die hinsichtlich einer Explosion gefahrdrohende Gasmenge bereits unmittelbar mit dem manipulativen Aufdrehen der Gaszufuhr praktisch erreicht war, und - die Angeklagten hätten gewuss t, dass es sich nach dem Öffnen der Gasleitungen um einen für sie völlig unkontrollierbaren Vorgang ha n- delte , und dabei zugleich billigend in Kauf genommen, dass die E x- plosion auch wesentlich stärker ausfallen könn t e und dadurch 12 13 14 - 8 - . , sondern auch Menschen, die sich zufällig gerade in der Nähe aufhielten, und fremde Nachbargebäude sowie die Pferde im Reitstall jedenfalls erheblich gefährdet we r- den würd , werden von der Beweiswürdigung nicht getragen. a) Zum Beleg eines Fremdgefährdungsvorsatzes stützt sich die Stra f- kammer - auch hinsichtlich der insgesamt bestreitenden Angeklagten Z . - auf di e Angaben des Angeklagten T . . Nach dessen subjektiver Vorstellung, über die er auch die Angeklagte Z . in formiert hatte, habe es zwei mögliche Geschehensabläufe gegeben: Entweder komme es nach dem Öffnen der Gasleitung ohne weitere Einwirkung im Verlauf der Nacht zur Explosion, oder er selbst werde das Gas am nächsten Tag durch eine Verbindungstür zu r Küche mittels eines langstieligen Feue r- zeugs anzünden. Den zweiten Geschehensablauf habe er für wahrscheinlicher gehalten; die Angeklagte Z . habe ihm deshalb auch einen Hausschlüssel ausgehändigt. Nach dem Abschluss der Arbeiten an der Gasleitung , während derer die Angeklagte Z . mehrfach aus ihrer im Obergeschoss gelegenen Wohnung herunter gekommen sei und sich danach erkundigt habe, wie lange es noch dauere, habe er - zunächst im Haus und sodann außerhalb des Ha u- ses - noch einige Zeit auf sie gewartet; sie sei jedoch nicht gekommen, weshalb er alleine weggegangen sei. Am Folgetag habe sie ihm telefonisch mitgeteilt, er Zu seiner Vorstellung von den zu erwartenden Schäden und Ge fahren hat der Angeklagte T . angegeben, es sei entweder eine Explosion oder ein 15 16 17 - 9 - Brand geplant gewesen. Vorrangig habe die Küche brennen sollen, das Übe r- greifen des Feuers auf andere Gebäudeteile sei aber ebenso wie eine Explos i- on einkalkuliert gewesen . Die Angeklagte Z . habe ihm gegenüber geäu - sollen. Er habe mit dem tatsächlichen Ausmaß der Explosion nicht gerechnet; erst durch die Berichterstattung in den Fernsehnachrich ten sei ihm bewusst geworden, dass er selbst hätte getötet werden können. b) Aus diesen von der Strafkammer als glaubhaft erachteten Angaben ergibt sich indes nicht, dass der Angeklagte T . davon ausging, bereits unmit - telbar nach dem Öffnen der Gas leitung sei die für eine Explosion erforderliche Gasmenge erreicht gewesen. Gleiches gilt für die Angeklagte Z . , die ihr Wissen über den technischen Ablauf des Vorhabens ausschließlich über den Angeklagten T . bezog. Die Beweiswürdigung belegt v ielmehr für beide Ange - klagte eine auf einen späteren, gegebenenfalls sogar zusätzliches aktives Ei n- greifen erfordernden Erfolg ausgerichtete subjektive Vorstellung. c) Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte T . einerseits von einer für ihn selbst gefahrlosen späteren Entzündung des Gases aus dem Nachbarraum, andererseits aber von einem von Beginn an unkontro l- lierbaren Vorgang ausgegangen sein soll, der eine erhebliche Gefährdung außerhalb des Hauses befindlicher fremder Sachw erte mit sich brachte. Gle i- ches gilt für die Angeklagte Z . , die nicht nur aufgrund des ihr von T . in Aussicht gestellten Geschehensablaufs diesem den Haustürschlüssel ausg e- händigt, sondern sich selbst noch über einen längeren Zeitraum in dem Ge bä u- de aufgehalten hat, ohne sich in Gefahr zu wähnen. 18 19 - 10 - 2. Im Übrigen hat die sachlich - rechtliche Überprüfung des Urteils Recht s- fehler weder zum Nachteil der Angeklagten Z . noch zum Nachteil des An - geklagten T . ergeben. IV. 1. Die Aufhebun g des Schuldspruchs wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion bedingt hinsichtlich des Angeklagten T . auch die Aufhebung der Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen und der verh ängten Freiheitsstrafe . Auch bei der Revision der Angeklagten Z . führt die Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs einschließlich der für die beiden ve r- su chten Betrugstaten verhängten Einzelstrafen. Die Höhe dieser Einzelstrafen ist durch die aufgehobene Verurteilung wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion ersichtlich beeinflusst, denn die Strafkammer hat jeweils die Voraussetzungen ei nes (unbenannte n) besonders schweren Falles (§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB) bejaht und dies maßgeblich mit der Anknüpfung dieser Taten an die Explosionstat und an die dadurch bewirkte, wegen des von nden G e- 2. Die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf werden von den dargestellten Mängeln nicht berührt; sie können daher bestehen bleiben. 20 21 22 23 - 11 - V. Die Abfassung des Urteils gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Urteil s- gründe nicht die Aufgabe haben, den Gang der Ermittlungen oder der Haup t- verhandlung sowie mit der Tat nicht im Zusammenhang stehendes Rand - geschehen in allen Einzelheiten wiederzugeben. Eine detaillierte Wiedergabe s ämtlicher Aussageinhalte ist regelmäßig nicht veranlasst; darin liegt eine B e- weisdokumentation, aber keine Beweiswürdig ung (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 2 StR 147/09; Urteil vom 17. August 2001 - 2 StR 167/01, NStZ 2002, 49). VI. Für die neue Hauptv erhandlung weist der Senat darauf hin, dass unter Berücksichtigung der neu zu treffenden Feststellungen zur inneren Tatseite auch eine Verurteilung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines (versuchten) Brandstiftungsdelikts in Betracht kommen kann. Raum R othfuß Graf Radtke Mosbacher 24 25
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