ECLI:DE:BGH:2018:250118B1STR264.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 264 / 1 7 vom 25. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2 5. Januar 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Koblenz vom 15. Februar 2017 aufgehoben a) soweit der Angeklagte in den Fällen II.5. Nr. 1 bis 7 der Urteilsgründe wegen Hinterz iehung von Umsatzsteuer verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kost en des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF getroffen. 1 - 3 - Die Revision des Beschwerdeführers, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Tei l- erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Die Verurteilung wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer in den Fä l- len II.5. Nr. 1 bis 7 der Urteilsgründe (UA S. 17 f.) hat keinen Bestand. a) Ausgehend von den getroff enen Feststellungen ist das Landgericht der Ansicht, der Angeklagte habe dadurch, dass er in der Umsatzsteuerjahre s- erklärung für die Einzelfirma F. betreffend das Jahr 2008, in den U m- satzsteuerjahreserklärungen für die F. GmbH b etreffend die Jahre 2009 bis 2012 und in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate April und Juni 2013 für die F. GmbH jeweils zu Unrecht Vorsteuerbeträge ge l- tend gemacht habe, Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 92.503,52 Euro hi n- terzogen. D ie Urteilsfeststellungen lassen jedoch nicht erkennen, ob in den ei n- zelnen Fällen jeweils Tatvollendung eingetreten oder nur Versuch gegeben ist. Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Hinterziehung von U m- satzsteuer in sieben Fällen. aa) Bei de r Straftat der Steuerhinterziehung, bei der es sich nicht ledi g- lich um ein Erklärungsdelikt, sondern auch um ein Erfolgsdelikt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2017 1 StR 217/17, Rn. 2), tritt Vollendung erst dann ein, wenn der Täter durch seine Tathandlung Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 AO). Betreffen die Taten wie hier die Hinterziehung von Umsatzste u- er durch Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen, häng t die Tatvol l- endung davon ab, ob die unrichtigen Steueranmeldungen sei es Umsatzste u- erjahreserklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 2 3 4 - 4 - AO i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) zu einer Zahllast oder zu einer Steu ervergütung geführt haben. Zwar steht eine Steueranme l- dung gemäß § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt allerdings die Steueranmeldung zu einer Herabse t- zung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt dies erst dann, wenn die Finanzbehörde zugestimmt hat (§ 168 Satz 2 AO). Das Tatgericht muss daher Feststellungen dazu treffen, ob die jeweilige Ste u- eranmeldung eine Zahllast oder eine Steuervergütung zum Inhalt hatte und im Fal le der Steuer vergütung ob die Finanzbehörden dieser zugestimmt haben (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 24. August 2017 1 StR 625/16, Rn. 22). Daran fehlt es hier. bb) Zwar belegen die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Fes t- stellun gen, dass es sich bei den zugrunde liegenden Rechnungen um Schei n- rechnungen (Abdeckrechnungen) sowie um Rechnungen von in Wirklichkeit als Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs gem äß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegeben sind. Auch hat das Landgericht Feststellungen zu den Abgabezei t- punkten der verfahrensgegenständlichen Steueranmeldungen und zur Höhe der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge getroffen. Die Feststellungen bes chränken sich jedoch auf die bloße Addition der zu Unrecht geltend g e- machten Vorsteuerbeträge. Demgegenüber fehlen Feststellungen dazu, ob in den einzelnen Steueranmeldungen eine Zahllast oder ein Vergütungsbetrag angemeldet wurde. Die erforderlichen Fests tellungen lassen sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Daher kann der Senat anhand der Urteilsfeststellungen in keinem der Fälle der Hinterziehung von Umsatzsteuer nachprüfen, ob Tatvollendung eingetreten ist. 5 - 5 - b) Die Aufhebu ng des Schuldspruchs in den Fällen II.5 . Nr. 1 bis 7 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der zugehörigen Einzelstr afen nach sich. 2. Angesichts der Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.5 . Nr. 1 bis 7 der Urteilsgründe kann auch der Ausspruch üb er die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landg e- richt ohne diese Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 3. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da diese von dem Rechtsfehler, der zur Teilaufhebung des Urteils führt, nicht betroffen sind. Der neue Tatrichter wird allerdings zum Inhalt der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen ergänze n- de Feststellungen zu treffen haben. Auch darüber hinaus kann er weitergehe n- de Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. 4. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den in der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegrün det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 5. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der Senat: Ausgehend von den noch zu treffenden ergänzenden Feststellungen i m Fall II.5 . Nr. 1 der Urteilsgründe (Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Jahr 2008) wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob insoweit Verfo l- gungsverjährung eingetreten ist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Bislang ist weder den Urteilsgründen noch den insoweit heranzuziehenden Verfahrensakten zu 6 7 8 9 10 11 - 6 - entnehmen, ob mit der eingereichten Umsatzsteuervo ranmeldung für das Jahr 2008 ein Steuervergütungsbetrag geltend gemacht worden ist und ob die Finanzbehörden diesem gegebenenfalls zugestimmt haben. Da hiervon aber der Zeitpunkt der Tatbeendigung abhängt (vgl. BGH, Be schluss vom 5. April 2000 5 StR 226 /99, wistra 2000, 219 , 222 ; Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 376 Rn. 36), ist dem Senat eine abschließende Prüfung der Frage der Verjährung nicht möglich. Raum Jäger Bellay Cirener Fischer
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