ECLI:DE:BGH:2018:030718B1STR264.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 264/18 vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen alias: wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führe rs und des Generalbundesanwalts zu 1.a) und 2. auf dessen Antrag am 3. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kempten (Allgäu) vom 1. März 2018 a) i m Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und b) dahingehend abgeändert, dass die Einziehungsanordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Ja h- ren und sechs Monaten verurteilt. Zudem ist die Einziehung von zwei näher be zeichneten Mobiltelefonen einschließlich SIM - und SD - Karten angeordnet worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt ledi g- lich zur Aufhebung und zum Wegfall der Einziehungsentscheidung (§ 349 1 2 - 3 - Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das R echtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den der Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden Festste l- lungen führte der Angeklagte die beiden fraglichen Mobilte lefone bei der Ei n- fuhr des verfahrensgegenständlichen Marihuana s mit sich, um Kontakt mit dri t- ten Personen im Hinblick auf das eingeführte Rauschgift zu halten. Diese seien daher zur Begehung vorsätzlicher Taten bestimmt gewesen (UA S. 16). Dem fehlt eine tragfähige beweiswürdigende Grundlage, so dass die Voraussetzu n- gen der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt sind. a) Zwar hat das Landgericht im rechtlichen Ausgangpunkt an sich zutre f- fend angenommen, dass als Tatmittel nicht lediglich solche Gegenstände ei n- gezogen werden können, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Vorstellung des Täters hierzu bestimmt sind, sondern a l- les, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist. Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung eines G e- genstandes im Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorh a- bens fördert bzw. nac h der Planung des Täters fördern soll (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2004 2 StR 36 2/04, StV 2005, 210 f. mwN). b) Diese Voraussetzungen sind nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat keine näheren Feststellungen treffen können, wann und von wem der A n- geklagte damit beauftragt wurde, das Marihuana in das Inland zu verbringen und an wen, wann und wo er es in Deutschland übergeben sollte. Wie der G e- neralbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, kann angesichts dessen allein 3 4 5 - 4 - aus dem Auffinden sogenannter e- ordneten Mobiltelefonen nicht auf eine in dem vorstehend dargestellten Si n- ne Bestimmung dieser Telefone zur Förderung der Einfuhrtat geschlossen werden. Denn es fehlt an konkreten, über eine eventuell vorhanden e kriminali s- tische Erfahrung hinausgehenden Anhaltspunkten für eine erfolgte oder w e- nigstens angestrebte Nutzung zur Tatförderung. Auch die einer Einziehung s- entscheidung zugrundeliegende Beweiswürdigung muss aber wie stets (zum Maßstab allgemein BGH, Bes chluss vom 23. Januar 2018 2 StR 238/17 Rn. 8 mwN) auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrun d- lage beruhen; die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht lediglich als Vermutung darstellen. Wegen der fehlenden Feststellungen zu dem Ablauf der verfahrensgegenständlichen Tat außerhalb des Transpor t- vorgangs selbst, erschöpfen sich die Erwägungen des Landgerichts aber in e i- ner Vermutung über die Bestimmung der Mobiltelefone, Tatmittel zu sein. c) Das führt zur Auf hebung der Einziehungsanordnung; wegen des B e- weiswürdigungsmangels einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Da weitere Beweismittel als die im angefochtenen Urteil dargelegten nicht ersichtlich sind, schließt der Senat aus, dass noch die Einzi e- hungsvoraussetzungen begründende Feststellungen getroffen werden können und lässt deshalb die Einziehungsanordnung entfallen. 6 - 5 - 2. Angesichts des geringen Erfolgs seines Rechtsmittels ist es nicht u n- billig den Angeklagten mit den gesamt en Kosten seines Rechtsmittels zu bela s- ten (§ 473 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 StPO). Raum Jäger Radtke Fischer Bär 7
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