BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 265/14 vom 2. Dezember 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsannahme - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2014 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum , der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf , die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher , Staatsanwäl tin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte V . persönlich, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten V . , Rechtsanwältin , Rechtsa nwalt - in der Verhandlung - als Verteidiger des Angeklagten K . , Justiz sekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision en der Staatsanwa ltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ka rlsruhe vom 13. Dezember 2013 we r- d en verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten de r Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Grü nde: Zur Begründung der Entscheidung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2014 Bezug, die er in vollem Umfang teilt. Raum Graf Cirener Radtke Mosbacher 1
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