ECLI:DE:BGH:2015:101115B1STR265.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 265/15 vom 10. November 2015 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München I vom 26. März 201 5 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angekla g- ten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegrü n- det verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in acht Fällen, d a- von in einem Fall versucht, in Tatmehrheit mit Computerbetrug in 16 tatmeh r- heitlichen Fällen, davon in drei Fällen versucht, unter Einbeziehung weiterer Strafen zu den Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und von zehn Monaten verurteilt. Zudem hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus d er Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Landgerichts - halluzinatorischen Typ mit einer Wahn - und Residualsymptomatik, wel che sein seelisches Gefüge tiefgreifend verändert e , die Sinngesetzlichkeit seiner seel i- schen Vorgänge und Handlungsabläufe zerriss und die Wirksamkeit seiner 4). Aufgrund dieser seit 2001 bekannten Erk rankung befand sich der Angeklagte regelmäßig in psychiatrischer Behandlung; er nimmt Medikamente ein. Alkohol konsumierte a- 4). Im Z eitraum von März 2012 bis Juni 2014 entwendete der Angeklagte in sechs Fällen die Geldbörsen älterer Damen in Supermärkten und nahm a n- schließend mit den darin enthaltenen EC - Karten unter Verwendung der zugeh ö- rigen PIN - Nummer Abhebungen an nahegelegenen Gel dautomaten vor oder versuchte dies. Feststellungen zum Zustand des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten hat das Landgericht nicht getroffen, in den Gründen des Urteils o- matik und d en Taten besteht, jedoch aufgrund der chronischen Residualsym p- tomatik der Schizophrenie die allgemeine Lebensbewältigung des Angeklagten stark eingeschränkt ist, was sich in allgemeiner Unbekümmertheit, Ziel - und Haltlosigkeit und mangelnder Kontrolle des Angeklagten über seine Handlu n- 11). Vor diesem Hintergrund sei die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erhalten, seine Steuerungsfähigkeit jedoch erheblich vermindert gewesen. 2 3 - 4 - II. Gegen diese Bewertung bestehen durchgreifende rechtlic he Bedenken. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand. 1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordent lich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie setzt zunächst voraus, dass zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- zubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defek ts schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. Hierfür muss vom Tatrichter im Ei n- zelnen dargelegt werden, wie sich die festgestellte, einem Merkmal von §§ 20, 21 StGB unterfallende Erkrankung in der jeweiligen Tatsituation auf die Ei n- sichts - oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden psychischen Zustand zurückzuführen sind ( st. Rspr.; vgl. BGH , Urteil vom 29. Septem ber 2015 1 StR 287/15; Beschlü ss e vom 2. September 2015 2 StR 239/15 ; vom 28. Januar 2015 4 StR 514/14, NStZ - RR 2015, 169, 170 ; vom 18. November 2013 1 StR 594/13, NStZ - RR 2014, 75, 76 und vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307). Insoweit ist insbesondere zu unte rsuchen, ob in der Person des Angeklagten oder in seinen Taten letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Me n- schen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten is t (vgl. BGH , Be schlü ss e vom 19. Februar 2015 2 StR 420/14 ; vom 15. Juli 1997 4 StR 303/97, BGHR StGB § 63 Zustand 26; Urteil vom 2. April 1997 2 StR 53/97, NStZ 1997, 383). 4 5 - 5 - Dem werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Das Landgeric ht hat zwar dargelegt, dass der Angeklagte an einem unter die Ei n- gangsmerkmale des § 20 StGB fallenden krankhaften Zustand von einiger Dauer leidet. Das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Wahnsymptomatik und den Anlasstaten hat es jedo ch abgelehnt und die bei dem Angeklagten krankheitsbedingt eingetretene Grundbeeinträchtigung in se i- ner Lebensführung als ausreichend für die Anordnung der Maßregel gehalten. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. zu den Darlegungsanforderungen bei Psychosen aus dem Formenkreis der Schizophrenie etwa BGH, Beschlü ss e vom 17. Juni 2014 4 StR 171/14 , NStZ - RR 2014, 305, 306 ; vom 16. Januar 2013 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141, 142 und vom 29. Mai 2012 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307 jeweils mwN). Das Land gericht war zur Begründung der Unterbringung gehalten, in e i- ner für den Senat nachvollziehbaren Weise zu erörtern, dass und weshalb zw i- schen dem Zustand des Angeklagten und den abgeurteilten Taten ein sympt o- matischer Zusammenhang besteht. Hierauf konnte an gesichts der äußeren Umstände des Falles nicht verzichtet werden. Anhand des Tatbilds ist nicht e r- kennbar, dass den Handlungen eine schizophrene Psychose vom paranoid - halluzinatorischen Typ zugrunde lag. Denn der Angeklagte lebte in beengten finanziellen V erhältnissen und verwendete das durch die Taten erlangte Geld zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Er war nach den getroffenen Festste l- lungen über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg in der Lage, zu seinem Tatmuster passende Opfer sorgfältig auszuwäh len und die jeweilige Tathan d- lung zielorientiert und unbemerkt auszuführen. In den Urteilsgründen des Lan d- gerichts bleibt unklar, weshalb die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der rechtswidrigen Taten erheblich vermindert gewesen sein so ll. Schließlich lässt auch die Feststellung, der Angeklagte habe an Spielautomaten 6 7 - 6 - gespielt, sobald er Geld zu r Verfügung gehabt habe, eine rechtsfehlerhafte A n- wendung des anzulegenden Maßstabs besorgen. Die Prüfung, ob in der Person und den Taten des Ange klagten letztlich nur Eigenschaften hervorgetreten sind, die sich im Rahmen des bei schuldfähigen Menschen regelmäßig anzutreffe n- den Ursachenspektrums für die Begehung von Straftaten halten oder ob die Taten auf einen psychischen Defekt zurückzuführen sind , ist dem Senat anhand der Urteilsgründe nicht möglich. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Soweit das Landgericht in für das Revisionsgericht nicht nachprüfbarer Weise die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und unter Anwendung des verty p- ten Strafmilderungsgrundes alle Einzelstrafen den jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gese nkten Strafrahmen der § 242 Abs. 1 StGB und § 263a Abs. 1 StGB entnommen hat, ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert (vgl. BGH , Beschlü ss e vom 11. Februar 2015 4 StR 498/14 , NStZ - RR 2015, 137, 138 und vom 23. Oktober 2007 4 StR 358/07, insoweit i n NStZ - RR 2008, 70 nicht abgedr.). Dass ohne die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre, vermag der Senat auszuschließen. 8 - 7 - 3. Der Senat hebt den Maßregelausspruch mit den zugrunde lie genden Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter eigene, widerspruchsfreie Fes t- stellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter wird sich unter Heranziehung eines Sachverständigen erneut mit der Erkrankung des Angeklagten und ihren Ausw irkungen auf die Schuldfähigkeit bei der Begehung der Taten auseinanderzusetzen haben. Graf Jäger Mosbacher RinBGH Dr. Fischer ist erkrankt und dah er an einer Unterschrifts - leistung gehindert. Graf Bär 9
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