BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 266/02 vom11. März 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom11. März 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofNackund die Richter am BundesgerichtshofDr. Boetticher,Schluckebier,Kolz,die Richterin am BundesgerichtshofElf,Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten D. ,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G. ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil desLandgerichts München I vom 13. Dezember 2001 werden ver-worfen.Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat dieStaatskasse zu tragen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen gefährlicher Kör-perverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt,deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ihn im übrigen freigespro-chen. Den Angeklagten G. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung inzwei Fällen zur Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung die-ser Strafe hat es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt.Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Verletzung sachli-chen Rechts gestützten Revisionen zunächst gegen die Beweiswürdigung desLandgerichts: Sie erstrebt in einem der beiden verfahrensgegenständlichenFälle eine Verurteilung des Angeklagten G. auch wegen versuchten Tot- - 4 -schlags und beanstandet den Teilfreispruch des Angeklagten D. vomVorwurf der Beteiligung an dieser Tat. Überdies rügt sie die Aussetzung derVollstreckung der gegen den Angeklagten D. verhängten Jugendstrafe zurBewährung. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.I.Gegenstand des Verfahrens sind Gewalttätigkeiten, die auf dem Mün-chener U-Bahnhof Quiddestraße von einer Gruppe junger Leute, zu der auchdie beiden Angeklagten gehörten, gegen den Verkehrsmeister N. (erste Tat) und die diesem zu Hilfe eilende Zeugin S. (zweite Tat) began-gen wurden.1. Der Verkehrsmeister N. forderte die Gruppe um die Ange-klagten auf, den Sicherheitsstreifen am Gleis freizumachen. Ohne Vorwarnungschlug darauf einer der jungen Leute auf ihn ein, so daß er zu Boden ging.Darauf traten und schlugen die Angeklagten D. und G. sowie weiteresieben Mitglieder der Gruppe auf Kopf und Körper des am Boden liegendenZeugen N. ein. Durch die schmerzhaften Mißhandlungen trug derZeuge Abschürfungen an der Stirn, am Hals und im linken Rückenbereich da-von.2. Die Zeugin S. , eine Beamtin des Bundesgrenzschutzes,eilte dem Verkehrsmeister N. zu Hilfe. Sie packte die gesondertVerfolgte B. am rechten Oberarm und fragte sie, was das dennsolle. Ohne zu antworten griff diese unvermittelt der Zeugin S. in die Haa-re und riß sie ruckartig nach hinten; der Kopf der Zeugin stieß dabei an denPfeiler einer Leuchtreklame und kam auf dem Steinboden auf. Als die Zeugin - 5 -S. versuchte, sich wieder aufzurichten, versetzte der Angeklagte G. , derleichte Wanderstiefel trug, ihr einen Tritt gegen die rechte Kopfseite, den er"etwas abbremste, um ihm an Wucht zu nehmen". Anschließend zog er sichsofort zurück, während B. der Zeugin S. einen Fußtritt in dielinke Hals-Nackenregion versetzte, worauf diese bewegungslos auf dem Rük-ken liegen blieb. Der Angeklagte G. bemerkte, daß sich die Zeugin S. nicht mehr rührte, B. jedoch gleichwohl weiter auf sie einschlug.Er ging darauf zu ihr zurück und sagte: "Paßt schon, hör auf, die ist dochschon halb tot." Die B. reagierte darauf nicht, sondern versetzte nun ab-wechselnd mit einem anderen, nicht ermittelten Täter aus der Gruppe Jugend-licher der Zeugin S. von links und rechts Fußtritte gegen deren Kopf "in Arteines Ping-Pong-Spiels". Nachdem sich dieser dritte Täter entfernt hatte, setztesie sich mit dem Gesäß auf den Bauch der nach wie vor auf dem Rücken lie-genden Zeugin S. , packte deren Kopf mit beiden Händen und schlug ihnmit voller Wucht drei- bis viermal auf den Steinboden des Bahnsteiges. Mit denSchlägen hörte sie erst auf, als ihr Bruder sie von der Zeugin S. wegzog.Als sie bereits die Rolltreppe zum U-Bahn-Zwischengeschoß erreicht hatte,kehrte sie nochmals um, lief zur Zeugin S. zurück und versetzte ihr einenweiteren wuchtigen Fußtritt von links gegen den Kopf, der im Augenbereichtraf. Erst dann ließ sie endgültig von der Zeugin S. ab. Diese war bewußtlosund befand sich zunächst aufgrund der Schläge und Tritte gegen ihren Kopfund nach mehrmaligem Erbrechen in konkreter Lebensgefahr. Sie erlitt eineGehirnerschütterung, massive Hämatome am Kopf, Rißwunden am linken Ohr,eine Halswirbel-Schulterdistorsion, ein Brillenhämatom sowie eine Orbitabo-denfraktur links. Weiter wurde bei ihr eine verminderte Konvergenzfähigkeitdes rechten Auges diagnostiziert. - 6 -Die Jugendkammer hat nicht festzustellen vermocht, welche dieser Ver-letzungen durch den Tritt des Angeklagten G. verursacht waren. Sie gehtdavon aus, daß der Angeklagte G. mit seinem Eingreifen der B. helfen wollte, weil er annahm, diese sei in Bedrängnis. Er habe indessen denEintritt des Todes der Zeugin S. nicht billigend in Kauf genommen und seisich nicht bewußt gewesen, daß ein Tritt, wie er ihn ausführte, auch tödlicheFolgen hätte haben können. Von einer Beteiligung des Angeklagten D. ander Mißhandlung der Zeugin S. hat sich die Jugendkammer nicht überzeu-gen können. Sie hat dementsprechend beide Angeklagten wegen gefährlicherKörperverletzung zum Nachteil N. und den Angeklagten G. über-dies wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil S. schuldig gespro-chen, den Angeklagten D. hingegen vom Vorwurf der Beteiligung an derTat zum Nachteil S. freigesprochen.II.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, daß das Landgericht sich imFall der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil S. (zweite Tat) nichtvom bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten G. überzeugt hat. Die Rügegreift nicht durch.Der Angeklagte G. hat sich dahin eingelassen, er habe der B. spontan beistehen wollen, Anlauf genommen und gezielt gegen den Kopf derZeugin S. getreten, um diese "außer Gefecht zu setzen". Im letzten Augen-blick sei ihm der Gedanke gekommen, er könne diese ernsthaft verletzen,wenn er voll zutrete. Daher habe er seinen Tritt noch etwas abbremsen kön-nen. Die Zeugin S. sei erst im weiteren Verlauf bewußtlos geworden. Er - 7 -habe die B. aufgefordert, von weiteren Tätlichkeiten abzulassen und seiweggegangen. Die nachfolgenden Mißhandlungen der Zeugin S. habe ernicht mitbekommen, weil es auf dem Bahnsteig zu weiteren Auseinanderset-zungen zwischen U-Bahn-Fahrgästen und seinen Freunden gekommen sei.Tödliche Folgen seines Trittes habe er nie in Erwägung gezogen, geschweigedenn billigend in Kauf genommen.Die Jugendkammer folgt im wesentlichen dieser Einlassung. Sie siehtsie bestätigt durch die Angaben der B. im Ermittlungsverfahren. Diesehatte angegeben, daß G. zugetreten habe, als sich die Zeugin S. geradewieder habe aufrichten wollen. Erst danach sei sie, B. , "völlig ausgera-stet" und habe wie wild auf die Zeugin eingeschlagen. Die Kammer geht dem-nach davon aus, daß der Tritt des Angeklagten G. zu einem Zeitpunkt er-folgte, in dem die Zeugin S. noch nicht "schwer angeschlagen" war. Siehebt zudem hervor, daß der Angeklagte G. kein schweres Schuhwerk trug,"nur einmal zutrat" und die B. aufforderte aufzuhören, da die Zeugin "jaschon halb tot" sei. Da auch der in Augenschein genommene Videofilm derU-Bahn-Leitzentrale bestätigt hat, daß sich der Angeklagte G. zu dem vonihm angegebenen Zeitpunkt von diesem Geschehen entfernte und sich eineranderen Auseinandersetzung mit dem U-Bahn-Personal zuwandte, hat ihm dieStrafkammer das nachfolgende Verhalten der gesondert verfolgten B. und eines weiteren Täters nicht zugerechnet und darin einen Exzeß gesehen.Diese Würdigung ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die An-griffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfensich in dem revisionsrechtlich unzulässigen Versuch, die Wertung des hierzuberufenen Tatgerichts durch eine eigene zu ersetzen (vgl. BGHR StPO § 261Beweiswürdigung 2 und Überzeugungsbildung 21). Die Würdigung der erho- - 8 -benen Beweise ist Sache des Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht grund-sätzlich hinzunehmen, auch wenn auf der Grundlage des Beweisergebnisseseine abweichende Überzeugungsbildung möglich erschienen wäre. Das Revi-sionsgericht kann nur dann eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfeh-lerhaft ist, etwa weil sie gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungs-wissen verstößt, in sich widersprüchlich oder lückenhaft ist oder sich so weitvon einer festen Tatsachengrundlage entfernt, daß die gezogenen Schlußfol-gerungen sich letztlich als reine Vermutungen erweisen.Einen derartigen Rechtsfehler vermag die Beschwerdeführerin nicht auf-zuzeigen; er ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Überzeugungsbildung der Ju-gendkammer beruht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Die von ihr ge-zogenen Folgerungen sind möglich; zwingend müssen sie nicht sein.Schließlich erweist es sich nicht als rechtlicher Mangel, daß die Jugend-kammer nicht ausdrücklich erörtert hat, ob die lebensgefährdende Behandlungder Zeugin S. durch die B. dem Angeklagten unter dem Gesichts-punkt einer Garantenhaftung aufgrund eigenen gefährdenden Vorverhaltenszuzurechnen ist (sog. Ingerenz). Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zuentnehmen, daß solches nicht in Betracht kam. Der Angeklagte hatte sich vomTatgeschehen ab- und einer anderen Auseinandersetzung zugewandt. Als Ga-rant hätte er indessen den weiteren lebensgefährlichen Angriff der B. erkennen müssen, um die Möglichkeit zu rechtzeitigem, hinderndem Eingreifenzu haben (vgl. nur BGHSt 38, 356, 358; BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garanten-stellung 7).Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungendes Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 6. Dezember 2002,die dieser auch in der Hauptverhandlung vorgetragen hat. - 9 -2. Die Beschwerdeführerin rügt überdies, daß die Jugendkammer denAngeklagten D. im Falle zum Nachteil S. (zweite Tat) freigesprochenhat. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist indessen auch insoweit ausRechtsgründen nicht zu beanstanden.Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seinerTäterschaft nicht überwinden kann, so ist auch dies durch das Revisionsgerichtregelmäßig hinzunehmen. Allerdings ist der Tatrichter gehalten, sich mit denvon ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichenGesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweiser-gebnis zu beeinflussen. Das ist vorliegend geschehen. Entgegen der Auffas-sung der Revision erweist es sich nicht als Widerspruch, daß die Jugendkam-mer sich zur Frage der Identifizierung des Angeklagten D. als "drittemTäter" mangels anderer unterstützender Beweismittel auf frühere polizeilicheAngaben der gesondert verfolgten B. nicht meinte verlassen zu kön-nen. Dafür führt die Jugendkammer Gründe an. Unter anderem habe B. den Angeklagten D. erst als Mittäter genannt, als sie mit dem Verdachtder Beteiligung ihres Bruders konfrontiert worden sei. Schließlich ist es nichtetwa denkgesetzlich verfehlt, daß die Kammer auch brieflichen Andeutungender B. Zweifel dahin entnimmt, diese könne mit der Benennung des Ange-klagten D. bezweckt haben, ihren Bruder zu entlasten. Angesichts weitererUngereimtheiten und im Blick auf die Entstehung der polizeilichen Angaben derB. (in der Hauptverhandlung hat diese die Aussage verweigert) ist vonRechts wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Landgericht Zweifel ander Schuld des Angeklagten D. insoweit nicht zu überwinden vermochte.3. Schließlich begegnet die Aussetzung der gegen den AngeklagtenD. verhängten Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewäh- - 10 -rung keinen rechtlichen Bedenken (§ 21 Abs. 1, 2 JGG). Zum Zeitpunkt desUrteils hatte sich dieser erstmals inhaftierte Angeklagte bereits seit einem Jahrin Untersuchungshaft befunden. Die Jugendkammer hat seine Entwicklung als"günstig" beurteilt. Sie hat auch sonst die erforderlichen Wertungen vorge-nommen. Rechtliche Mängel sind nicht erkennbar. Eine ins einzelne gehendeRichtigkeitskontrolle der Rechtsfolgenerwägungen ist ausgeschlossen.4. Der Senat hält zudem die angesichts des aggressiven Vorgehens derAngeklagten und der Brutalität des Tatgeschehens eher milden Strafen fürnicht so niedrig, als daß sie nicht mehr geeignet wären, den Zweck einer Ju-gendstrafe im konkreten Fall zu erfüllen.5. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hatauch im übrigen keinen die Angeklagten zu Unrecht begünstigenden oder siebeschwerenden (vgl. § 301 StPO) Rechtsfehler ergeben.Nack Boetticher Schluckebier Kolz Elf
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