BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 266/06 vom 23. August 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Schluckebier, Dr. Kolz, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin S. G. und des Nebenkl344gers J. Sa. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerinnen D. G. und L. Sa. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Nebenkl344ger gegen das Urteil des Landge-richts W374rzburg vom 1. Dezember 2005 werden verworfen. Die Nebenkl344ger tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Frei-heitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren auf die Sach-r374ge gest374tzten Revisionen beanstanden vier Nebenkl344ger, dass die Strafkam-mer das Vorliegen der Mordmerkmale der Heimt374cke und der sonstigen niedri-gen Beweggr374nde verneint hat. Den Revisionen muss der Erfolg versagt blei-ben. 1 I. Am 2. Januar 2005 t366tete der Angeklagte gegen 2.00 Uhr seine Ehefrau in der ehelichen Wohnung. Zun344chst w374rgte er sie. Dann schnitt er ihr mit ei-nem K374chenmesser die beiden Halsblutgef344337e und die Luftr366hre durch. 2 1. Dies hatte folgenden Hintergrund: 3 - 4 - Im Jahre 1994 floh der Angeklagte aus dem Iran nach Deutschland. 1996 heiratete er eine entfernte, elf Jahre j374ngere Verwandte im Wege der Fernhei-rat. Die damals Achtzehnj344hrige folgte dem Angeklagten nach Deutschland. 1997 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Eine weitere Schwangerschaft im Jahre 2000 wurde abgebrochen. Die Ehe war in die Krise geraten. 4 Der Angeklagte vermochte n344mlich nicht zu akzeptieren, dass sich seine Ehefrau in Kleidung und Verhalten zunehmend dem - aus seiner Sicht zu frei-z374gigen - Leben in Deutschland anpasste. Eifers374chtig - ohne, dass er hierzu h344tte Anlass haben k366nnen -, kontrollierte er seine Frau umfassend. Wenn der Angeklagte meinte, ein Fehlverhalten feststellen zu m374ssen, wurde er hand-greiflich. Er schlug und w374rgte sie, einmal zerriss er ihre Kleider. In den Jahren 2000 und 2001 f374hrte dies zu Strafanzeigen der Ehefrau, die sie wieder zur374ck-nahm, nachdem der Angeklagte Besserung versprochen hatte. Im Mai 2004 erstattete sie erneut Strafanzeige wegen K366rperverletzung und Vergewaltigung. Der Angeklagte kam in Untersuchungshaft und verlor seinen Arbeitsplatz. Am 20. August 2004 wurde der Haftbefehl mangels dringenden Tatverdachts auf-gehoben. Das Ermittlungsverfahren nahm aber seinen Fortgang. Zur Beurtei-lung der Glaubw374rdigkeit der Ehefrau wurde ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Angeklagte sah sich durch die Aufhebung des Haftbefehls aber bereits un-eingeschr344nkt rehabilitiert. Nach der Haftentlassung bezeichnete er seine Ehe-frau Bekannten gegen374ber als "Hure"; er hasse seine Frau, weil sie ihn ins Ge-f344ngnis gebracht habe. Er k366nne es nicht ertragen, wenn sie sich von ihm scheiden lasse. Auch seiner Frau gegen374ber 344u337erte er, er werde sie umbrin-gen, wenn sie ihn verlasse. 5 Im Juni 2004 hatte die Ehefrau Scheidungsantrag eingereicht. Die ge-meinsame Wohnung war ihr zugewiesen worden. Der Angeklagte hatte nach der Haftentlassung eine andere Wohnung bezogen. Er suchte aber weiterhin 6 - 5 - Kontakt zu seiner Familie und lauerte seiner Ehefrau auf. Es kam dann alsbald zu einvernehmlichen Treffen, zun344chst au337er Haus; schlie337lich besuchte die Ehefrau den Angeklagten auch in seiner Wohnung, auch nachts. Ab Oktober 2004 hielt sich der Angeklagte zeitweise wieder in der fr374heren gemeinsamen Wohnung auf. Anfang November 2004 wurde die Frau des Angeklagten von ihm erneut schwanger. Auch diese Schwangerschaft wurde abgebrochen. Von Ende November/Anfang Dezember an wohnte der Angeklagte wieder dauerhaft bei seiner Ehefrau. In der zweiten Dezemberh344lfte 2004 spitzte sich die Situation zu. Das Gutachten zur Glaubw374rdigkeit der Ehefrau des Angeklagten wurde fertig ge-stellt und attestierte ihren Angaben Glaubhaftigkeit. Und in den letzten Dezem-bertagen erreichte den Angeklagten die Ladung zur Verhandlung 374ber die Scheidungsklage am 9. Februar 2005. 7 2. Das Tatgeschehen in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 2005: 8 Am Abend des 1. Januar 2005 schaute die Familie im Wohnzimmer ge-meinsam fern. Die Eltern lagerten auf einer gro337en Decke auf dem Fu337boden. Nachdem die Tochter zu Bett gegangen war, kam es 374ber die Beziehung der Eheleute zu einem Streit, der zun344chst leise stattfand, um das Kind nicht auf-zuwecken. Die Ehefrau bestand weiterhin auf der Scheidung, was der Ange-klagte nicht akzeptieren wollte. Die Auseinandersetzung eskalierte gegen 2.00 Uhr (am 2. Januar 2005) derart, dass der w374tende Angeklagte pl366tzlich den Entschluss fasste, seine Frau zu t366ten. Neben ihrem Trennungs- und Scheidungswunsch konnte er es nicht ertragen, dass sie gegen ihn den Vorwurf der Vergewaltigung erhoben hatte und aufrechterhielt, weswegen er zweiein-halb Monate im Gef344ngnis verbracht und seinen Arbeitsplatz verloren hatte. In Ausf374hrung dieses spontan gefassten T366tungsentschlusses w374rgte der k366rper- 9 - 6 - lich 374berlegene Angeklagte seine liegende Frau mit T366tungsabsicht so kr344ftig, dass die beiden oberen Kehlkopfh366rner abbrachen und sie das Bewusstsein verlor. Um sein Vorhaben "sicher" zu vollenden, holte er aus der K374che ein Messer mit einer Klingenl344nge von ca. 17 cm, faltete eine Decke zusammen, damit die zu erwartende Blutung ihn und die Wohnung nicht zu stark verunrei-nigte, und schnitt dann seiner Ehefrau die beiden Halsblutgef344337e und die Luft-r366hre durch, wobei er zweimal ansetzte. Das Opfer verstarb etwa zehn Minuten sp344ter infolge Erstickens durch Einatmen des Blutes und infolge Verblutens. Nachdem der Angeklagte festgestellt hatte, dass seine Ehefrau tot war, deckte er sie mit Decken zu, versuchte vergebens seinen Bruder anzurufen, telefonierte dann zehn Minuten lang mit seiner Schwester, die anschlie337end die Polizei verst344ndigte, weckte seine Tochter, verlie337 mit ihr das Haus und ver-schloss die Haust374r. Wenig sp344ter wurde er in seinem Fahrzeug festgenom-men. 10 3. Zu den Mordmerkmalen: 11 a) Die Strafkammer vermochte nicht festzustellen, dass der Angeklagte heimt374ckisch handelte. Zum einen sah sie sich nicht in der Lage, das genaue Vorgehen des Angeklagten vor und zu Beginn der Tat zu rekonstruieren. Zum anderen habe dem Angeklagten jedenfalls hinsichtlich der 344u337eren Umst344nde der Arg- und Wehrlosigkeit - so sie denn vorgelegen h344tten - angesichts seines psychischen Zustands das Ausnutzungsbewusstsein gefehlt. Eine bewusste Instrumentalisierung der Situation habe nicht vorgelegen. 12 b) Das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggr374nde verneinte die Strafkammer, da aufgrund der differenziert zu sehenden Motivation des Ange-klagten, die nicht allein in der Trennungsabsicht seiner Ehefrau ihre Grundlage hatte, die Tat nicht auf sittlich tiefster Stufe einzuordnen sei. Hinzu komme, 13 - 7 - dass beim Angeklagten nach der Tat suizidale Tendenzen festgestellt worden seien, die Tat somit selbstzerst366rerische Z374ge aufweise. Au337erdem fehle es auch insoweit am subjektiven Element. Wegen seiner Gem374tslage sei der An-geklagte zur Tatzeit nicht in der Lage gewesen, seine Gef374hlsregungen ge-danklich zu beherrschen und willentlich zu steuern. II. Die Verneinung von Mordmerkmalen h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374-fung stand. 14 1. Zum Mordmerkmal der Heimt374cke: 15 Den Revisionen ist einzur344umen, dass die bei der Sachverhaltsschilde-rung (UA S. 9, 10) gew344hlten Formulierungen, wonach der k366rperlich 374berlege-ne Angeklagte bei "pl366tzlich" und "spontan" gefasstem T366tungsentschluss seine liegende Ehefrau so heftig w374rgte, dass die oberen Kehlkopfh366rner abbrachen und diese das Bewusstsein verlor, auf den ersten Blick nahe legen, dass die Ehefrau vom Angriff des Angeklagten in einer hilflosen Lage 374berrascht wurde, also arglos und schon deshalb zu einer Abwehr nicht mehr in der Lage war. 16 Diese Darstellung muss jedoch im Gesamtzusammenhang der Urteils-gr374nde gesehen werden. Die Betonung der unmittelbaren Umsetzung des Tat-entschlusses soll ersichtlich lediglich unterstreichen, dass die T366tung nicht ge-plant war. "Auch wenn er sich bereits l344ngere Zeit zuvor gedanklich mit der T366-tung seiner Frau besch344ftigt hatte, so erfolgte die Tat jedoch ohne Vorbereitung pl366tzlich aus einer Situation heraus, ohne dass die Kammer feststellen konnte, 17 - 8 - dass der Angeklagte einen Streit von vornherein zum Anlass nehmen wollte, seine Frau zu t366ten" (UA S. 28). Demgegen374ber hat die Strafkammer an ande-rer Stelle betont, dass sie Feststellungen zum Geschehen vor und bei Beginn des Angriffs des Angeklagten nicht zu treffen vermochte. Sie legte den zutref-fenden rechtlichen Ansatz zugrunde, wonach ein Opfer auch dann arg- und wehrlos ist, wenn der T344ter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, jenes aber die drohende Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt, so dass ihm keine M366glichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Um solches feststellen zu k366nnen, "war jedoch das genaue Vorgehen des Angeklagten - insbesondere die Modali-t344ten des W374rgevorgangs - ... zu unklar. Es ist nicht bekannt, ob der Angriff des Angeklagten auf den Hals des Opfers v366llig unvermittelt kam oder ob noch die M366glichkeit f374r dieses bestand, Hilfe zu rufen oder Abwehrbewegungen durch-zuf374hren" (UA S. 26). Auch konnten keine n344heren Feststellungen zum W374rge-angriff getroffen werden. Bei dieser unsicheren Tatsachenbasis ist es revisions-rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis kam, die Ausnutzung von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers k366nne schon in objekti-ver Hinsicht nicht mit dem erforderlichen Ma337 an Sicherheit festgestellt werden, und deshalb das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimt374cke verneinte. 2. Zum Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggr374nde: 18 Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass niedrige Beweggr374nde in der Regel vorliegen, wenn die Verhinderung der Trennung seitens der Partnerin Hauptmotiv der T366tung ist. Die Strafkammer sah hier aber ein facettenreicheres Motivb374ndel. Der Angeklagte f374hlte sich durch die aus seiner Sicht unschuldig erlittene Untersuchungshaft zutiefst gekr344nkt und um seinen Arbeitsplatz ge-bracht. Vor allem aber l366ste das ambivalente Verhalten der Ehefrau ein Wech-selbad der Gef374hle in ihm aus. Diese hatte zwar in ihren Worten nie Zweifel am Fortbestand ihres Trennungsvorhabens gelassen. Ihrem Verhalten konnte der 19 - 9 - Angeklagte aber gegenl344ufige Signale entnehmen, wieder Hoffnung zu sch366p-fen, die dann bitter entt344uscht wurde. Tatausl366send war daher jedenfalls auch, wie die Generalbundesanw344ltin schon in ihrer Antragsschrift ausf374hrt, Entt344u-schung und Verzweiflung. Wenn die Strafkammer unter diesen Voraussetzun-gen die spontane T366tungshandlung des psychisch belasteten Angeklagten nicht auf sittlich tiefster Stufe eingeordnet hat, so ist dies rechtsfehlerfrei und vom Revisionsgericht hinzunehmen. Dass die Beschwerdef374hrer, die Nebenkl344ger, dies anders sehen, ist verst344ndlich, zumal eine andere Bewertung seitens des Tatgerichts durchaus auch m366glich gewesen w344re. Die allein auf die 334berpr374-fung auf Rechtsfehler beschr344nkte revisionsrechtliche Entscheidung vermag dies jedoch nicht zu 344ndern. III. Die weitere - umfassende - 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Sach-r374ge ergab auch sonst keinen hier durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten oder zu Gunsten (247 301 StPO entsprechend) des Angeklagten. 20 Zwar haben die Beschwerdef374hrer zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft strafmildernd ber374cksichtigt hat, "als Ausl344n-der [sei der Angeklagte] besonders haftempfindlich, auch wenn er in Deutsch-land Angeh366rige hat und die deutsche Sprache beherrscht" (vgl. BGHSt 43, 233). Auch die erlittene Untersuchungshaft hat die Strafkammer hier zu Unrecht als strafmildernd bewertet (vgl. BGH NStZ 2005, 212; Urt. vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05 - Umdr. S. 5, in StraFo 2005, 384 nicht abgedruckt; jeweils m.w.N.). 21 - 10 - Zu Lasten des Angeklagten kann die Strafzumessung jedoch aufgrund einer Revision der Nebenklage nicht angegangen werden (247 400 Abs. 1 StPO). Nack Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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