BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 266/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhehlerei - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 13. Januar 2009 werden als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Ob sich der Beweisantrag, mit dem die Einholung eines Sachverst344ndigengut-achtens 374ber die Markt374blichkeit des von den Angeklagten gezahlten Ankaufs-preises f374r den vom Zeugen R. gelieferten Branntwein beantragt wurde, auf Kornbranntwein oder aber Tresterbranntwein bezog, ist irrelevant. Denn nach den Feststellungen zahlten die Angeklagten den in 247 106 BranntwMonG festge-legten Mindestpreis. Dieser orientiert sich indes allein am Alkoholgehalt des gelieferten Branntweins und nicht an dessen Art. Auch die Verfahrensr374ge, nach der die Strafkammer unzul344ssigerweise von dem angeklagten Sachverhalt abgewichen sei, ohne insoweit einen Hinweis gegeben zu haben, ist unbegr374ndet. Im Hinblick auf die vorliegenden tats344chli-chen Gesichtspunkte war eine aus entsprechender Anwendung von 247 265 StPO folgende Hinweispflicht nicht gegeben (BGH StV 1988, 472, 473; NStZ 2000, 48 f.; siehe auch BGH, Urt. vom heutigen Tag 226 1 StR 167/09). - 3 - Im Rahmen der Beweisw374rdigung stellt die Strafkammer zutreffend in den Vor-dergrund, dass der von R. gelieferte Branntwein nicht aus Stoffbesitzerkontin-genten stammen konnte. Der unzutreffenden Annahme, dass Kornbranntwein nicht in einer Abfindungsbrennerei hergestellt werden k366nne, kommt daher 226 wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt 226 keine eigenst344ndige Bedeutung zu. Dies gilt um so mehr, als Korn jedenfalls nicht rechtm344337ig im Rahmen der Stoffbesitzerkontingente hergestellt werden kann. Nack Wahl Hebenstreit J344ger RiBGH Prof. Dr. Sander befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack
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