BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 266/10 vom 19. Oktober 2010 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja ____________________ StPO 247 260 Abs. 3; StGB 247247 78 ff. In einem Einstellungsurteil wegen Verj344hrung sind die tats344chlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses in einer revisionsrechtlich 374berpr374f-baren Weise festzustellen und zu begr374nden. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 266/10 - LG Bamberg - 2 - in der Strafsache gegen wegen Betruges - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. J344ger, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte pers366nlich, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Bamberg vom 23. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde. Es hat weiter angeordnet, dass von der erkann-ten Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. Hinsichtlich zwei-er weiterer Taten hat es das Verfahren (wegen Verj344hrung) eingestellt. 1 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts ger374gt wird. Die Staatsan-waltschaft beanstandet insbesondere, dass das Landgericht, das zwar Ban-denmitgliedschaft des Angeklagten angenommen hat, die gewerbsm344337ige Be-gehungsweise des Betruges aber verneint und deshalb die Qualifikation des 247 263 Abs. 5 StGB nicht bejaht hat. Dies hatte zur Folge, dass das Landgericht in zwei F344llen vom Eintritt der Verj344hrung ausgegangen ist und in den anderen 2 - 5 - F344llen nur einen Schuldspruch gem344337 dem Grundtatbestand (247 263 Abs. 1 StGB) zugrunde gelegt hat. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachr374ge in vollem Umfang Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Ver-fahrensr374ge, der ebenfalls Gewicht zukommt, nicht bedarf. 3 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte Mitglied einer Bande war, die sich zusammengeschlossen hatte, "um k374nftig auf Dauer in ei-ner Vielzahl von F344llen unter Beteiligung weiterer Personen ... vors344tzlich Kfz-Unf344lle herbeizuf374hren und diese fingierten Unfallsch344den an den Fahrzeugen in betr374gerischer Weise gegen374ber den jeweiligen Versicherungsgesellschaften abzurechnen, indem sie diesen gegen374ber wahrheitswidrig angaben, dass die Sch344den bei Verkehrsunf344llen verursacht worden waren" (UA S. 6). Chef der Bande war der Inhaber des Autohauses S. , bei dem der Angeklagte als "Geringverdiener" angestellt war. Das Landgericht hat zehn F344lle dargestellt, bei denen der Angeklagte als Bandenmitglied bei den Taten mitwirkte. Es hat jedoch eine gewerbsm344337ige Begehungsweise durch ihn insbesondere deshalb verneint, weil der Verbleib der Versicherungsleistungen teilweise ungekl344rt sei, der Angeklagte in einzelnen F344llen keine direkte Auszahlung erhalten habe, er von den Gutschriften auf seinem Firmenkonto (oder dem Konto seiner Freun-din) keine Kenntnis gehabt habe, sein Lohn und seine unregelm344337igen Pr344-mienleistungen nicht aus den Versicherungsleistungen beglichen worden seien und die kostenlose Nutzung von Fahrzeugen nicht auf die Beteiligung am Versi-cherungsbetrug zur374ckzuf374hren sei. Von den unwiderlegbaren Angaben des glaubhaft gest344ndigen Angeklagten sei insoweit auszugehen. 4 Hinsichtlich der beiden wegen Verj344hrung eingestellten F344lle teilt das Landgericht lediglich mit, dass diese am 5. Oktober 1998 bzw. am 20. Januar 5 - 6 - 2000 begangen wurden und, dass die obigen Ausf374hrungen zur fehlenden Ge-werbsm344337igkeit entsprechend gelten w374rden. 1. Die Einstellung in den F344llen 1. und 2. der Anklage h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat hier rechtsfehlerhaft keine hinrei-chenden Feststellungen getroffen, die dem Revisionsgericht die Pr374fung erm366g-lichen, ob die Taten nicht nur bandenm344337ig, sondern auch gewerbsm344337ig be-gangen wurden, so dass sie entgegen der Ansicht des Gerichts nicht verj344hrt w344ren, da f374r 247 263 Abs. 5 StGB anders als f374r 247 263 Abs. 1 StGB eine zehn-j344hrige Verj344hrungsfrist (247 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB) gilt. 6 In einem Einstellungsurteil (247 260 Abs. 3 StPO) wegen Verj344hrung sind die tats344chlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshindernisses in einer revisionsrechtlich 374berpr374fbaren Weise festzustellen und zu begr374nden. 7 Der Tatrichter ist verpflichtet, die Verfahrensvoraussetzungen zu pr374fen und grunds344tzlich so darzulegen, dass sie vom Revisionsgericht nachgepr374ft werden k366nnen. Soweit zu dieser 334berpr374fung eine dem Tatrichter obliegende Feststellung von Tatsachen erforderlich ist, hat er diese rechtsfehlerfrei zu tref-fen und (gegebenenfalls) zu w374rdigen. Dieser Begr374ndungszwang ergibt sich sowohl aus 247 34 StPO wie aus der Natur der Sache (vgl. RGSt 69, 157, 159; Meyer-Go337ner StPO, 53. Aufl., Rn. 29 zu 247 267 StPO; L366we-Rosenberg-Gollwitzer StPO, 25. Aufl., Rn. 158 zu 247 267; Julius in HK-StPO, Rn. 32 zu 247 267; KMR-Paulus StPO, Rn. 106 zu 247 267; auch OLG Hamm MDR 1986, 778, mwN; OLG K366ln NJW 1963, 1265). W374rde man die pauschale, in tats344chlicher Hinsicht nicht n344her belegte Angabe des Tatrichters, dass ein bestimmtes Ver-fahrenshindernis bestehe oder eine Verfahrensvoraussetzung fehle, f374r ausrei-chend erachten, so w344re der betreffende Verfahrensbeteiligte in Unkenntnis des vom Gericht als gegeben unterstellten, aber nicht mitgeteilten Sachverhalts in 8 - 7 - vielen F344llen gar nicht in der Lage, die Entscheidung sach- und formgerecht anzufechten. Ein derartiger sachlich-rechtlicher Mangel n366tigt zur Aufhebung des Urteils und der ihm zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. OLG Hamm aaO). In den Urteilsgr374nden muss daher grunds344tzlich, von der zugelassenen Anklage ausgehend, in revisionsrechtlich nachpr374fbarer Weise dargelegt wer-den, aus welchen Gr374nden die Durchf374hrung des Strafverfahrens unzul344ssig ist, d.h. die tats344chlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Verfahrenshin-dernisses sind festzustellen und anzugeben (vgl. u.a. Meyer-Go337ner/Appl Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl., Rn. 644; KK-Engelhardt StPO 6. Aufl., Rn. 45 zu 247 267 StPO; L366we-Rosenberg-Gollwitzer aaO, Rn. 158 zu 247 267; KMR-Paulus aaO Rn. 106 zu 247 267; E. Schmidt StPO, Rn. 38 zu 247 267; auch BGH, Urteil vom 6. M344rz 2002 - 2 StR 530/01, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Ver-fahrensverz366gerung 13). Der Umfang der Darlegung richtet sich nach den be-sonderen Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der Eigenart des Verfahrenshindernisses. Die angef374hrten Grunds344tze gelten jedenfalls und vor allem dann, wenn - wie hier - das Verfahrenshindernis von der strafrechtlichen W374rdigung der Sache abh344ngt und eine abschlie337ende Beurteilung dar374ber, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, nur getroffen werden kann, wenn eine diesbe-z374gliche Beweisaufnahme durchgef374hrt und entsprechende Feststellungen ge-troffen wurden. Gerade bei der Pr374fung der Voraussetzungen der Verj344hrung sind die tats344chlichen Voraussetzungen des behaupteten Verfahrenshindernis-ses, das zur Einstellung des Verfahrens nach 247 260 Abs. 3 StPO f374hren m374ss-te, hinreichend festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. August 1997 - 5 StR 210/97, NStZ-RR 1997, 374, 375 mwN). Hier ben366tigt ein Einstellungsurteil eine vom Tatrichter festzustellende Sachverhaltsgrundlage. Erst auf dieser Grundla-ge l344sst sich die Verj344hrungsfrage beurteilen. Daher sind in solchen F344llen eine umfassende Beweisaufnahme und detaillierte Feststellungen zum Tatgesche- 9 - 8 - hen erforderlich, bevor die Verj344hrungsfrage beurteilt werden kann (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 2 StR 433/95, BGHSt 41, 305). An diesen Anforderungen 344ndert daher auch der Umstand nichts, dass das Revisi-onsgericht befugt ist, das Vorliegen von Verfahrensvoraussetzungen selbst344n-dig zu pr374fen (vgl. u.a. OLG Hamm MDR 1986, 778 mwN; L366we-Rosenberg-Gollwitzer aaO, Rn. 158 zu 247 267). Es hat dieses Verfahrens-hindernis vielmehr nach revisionsrechtlichen Grunds344tzen zu 374berpr374fen (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 - Rn. 12 mwN). Der Se-nat k366nnte die f374r die Beurteilung des Eintritts der Verj344hrung ma337gebliche Fra-ge, ob der Angeklagte "gewerbsm344337ig" gehandelt hat, nicht im Freibeweisver-fahren kl344ren; dies obliegt vielmehr dem Tatrichter im Strengbeweisverfahren. Diesen Anforderungen an ein Einstellungsurteil (Prozessurteil) wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. F374r beide eingestellten F344lle wird schon nicht mitgeteilt, ob ein eigenes Fahrzeug des Angeklagten bei der Fingierung der Un-f344lle beteiligt war, was ein finanzielles Eigeninteresse des Angeklagten belegen kann, noch wird festgestellt, an wen die Versicherungsleistungen ausbezahlt wurden und ob der Angeklagte hieran in irgendeiner Form partizipiert hat. 10 Die Einstellung in diesen beiden F344llen hat danach keinen Bestand. 11 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass es in einer neuen Hauptver-handlung insoweit zu einer Verurteilung nach 247 263 Abs. 5 StGB kommt. In die-sem Zusammenhang weist der Senat auch daraufhin, dass der Tatrichter nicht gehalten ist, Behauptungen eines Angeklagten als unwiderlegbar hinzunehmen, wenn Anhaltspunkte f374r die Richtigkeit dieser Angaben fehlen. Es erscheint nicht nahe liegend, dass der Angeklagte eine Vielzahl dieser Delikte - auch unter Verwendung eigener Fahrzeuge - begangen hat, ohne nennens-werten eigenen finanziellen Vorteil hieraus zu ziehen, was eine gewerbsm344337ige 12 - 9 - Begehungsweise belegen k366nnte. Es ist weiter nicht nachvollziehbar, warum (was auch mit der Verfahrensr374ge geltend gemacht wird) der Chef der Bande, S. , 374ber den die gesamten Abwicklungen liefen, nicht als Zeu-ge vernommen wurde, obwohl er nahe liegend zur finanziellen Beteiligung des Angeklagten Angaben machen kann. Die Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) dr344ngte danach, ihn als Zeugen anzuh366ren, unabh344ngig davon, ob die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung auf seine Vernehmung verzich-tet haben sollten (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. M344rz 2010 - 4 StR 522/09 - Rn. 11, NStZ-RR 2010, 236, 237). 2. Die Aufhebung der eingestellten F344lle erfasst hier auch die 374brigen F344lle, in denen Gewerbsm344337igkeit ebenfalls verneint wurde. Denn durch die rechtsfehlerhafte Einstellung zweier F344lle kann die Beweisw374rdigung in den 374b-rigen F344llen tangiert sein. Es ist nicht auszuschlie337en, dass der Tatrichter bei Feststellung, dass in den eingestellten F344llen Gewerbsm344337igkeit zu bejahen ist, auch bei den 374brigen Taten hiervon ausgegangen w344re. Dies k366nnte z.B. dann der Fall sein, wenn das 334berleben des Autohauses, das vom Angeklagten an-gestrebt wurde, nur durch diese Taten erm366glicht wurde und der Angeklagte sich dadurch seinen Nebenverdienst erhalten wollte oder, wenn die kostenlose Nutzung der Fahrzeuge durch den Angeklagten ohne seine Beteiligung an den Taten nicht gew344hrleistet war oder das Kundenkonto ihm doch bekannt war und f374r ihn einen finanziellen Vorteil darstellt oder wenn die im Urteil nicht genauer bezifferten Pr344mienzahlungen sehr wohl eine dauernde Einnahmequelle waren. 13 - 10 - Der Senat h344lt es f374r m366glich, dass insgesamt noch Feststellungen ge-troffen werden k366nnen, die in allen F344llen eine gewerbsm344337ige Begehungswei-se belegen. 14 Danach war das Urteil insgesamt aufzuheben. 15 Nack Rothfu337 Elf Graf J344ger
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