BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 266/12 vom 25. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri chts Bayreuth vom 30. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hi n- sichtlich der Nebenklägerin M . aus den vom Generalbu n- desanwalt in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2012 dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revis ionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Nack Rothfuß Graf Sander Cirener
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