BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 266 /14 vom 8. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des L andgerichts München I vom 9. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kos ten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat im Ergebnis die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB ohne Rechtsfehler verneint. Nach den rec htsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatte der Angekla g- te über seinen später verstorbenen Bruder vor Oktober 2013 dem Vater des Geschädigten C . eine Ausgleichszahlung von 10.000 Euro angeboten. Nach dem Tod des Bruders kam es zu keinen weiteren unmittelbaren oder mi t- telbaren Kontakten zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten mehr. Erst in der Hauptverhandlung erneuerte der Angeklagte das frühere Angebot. Der Geschädigte nahm dieses jedoch nicht an, behielt sich aber eine spätere Annahme vor . Bei dieser Sachlage fehlt es an dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für § 46a Nr. 1 StGB verlangten kommunikativen Pr o- - 3 - zess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat ve s- 19. Dezember 2002 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 139 und 141; vom 7. Dezember 2005 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276; v om 23. Mai 2013 4 StR 109/ 13 mwN, NStZ - RR 2013, 240 [LS] ). Voraussetzung eines solchen kommunikativen Prozesses ist, dass sich das geschädigte Opfer auf freiwilliger Basis zu einem Ausgleich mit dem Täter bereit findet und sich darauf einlässt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276). Die vom Täter angebotenen Leistungen müssen vom Tatopfer als friedensstiftender Ausgleich akzeptiert werden (vgl. nur BGH, Urteile vom 7. Dezember 2005 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276; vom 23. Mai 2013 4 StR 109/13, NStZ - RR 2013, 240 [LS] ). An einem derartigen kommunikativen Prozess fehlt es hier. Zwar steht einem vom Opfer als friedensstiftend akzeptierten Ausgleich weder entgegen, dass der Angeklagte seine Ausgleich s zahlung ursprünglich lediglich über Ve r- mittler au f beiden Seiten unterbreitet hatte (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 1 StR 287/05, NStZ 2006, 275, 276) noch , dass das Angebot erst in der Hauptverhandlung (erneut) erfolgte (dazu BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 1 StR 359/08, NStZ - RR 2009, 17, 18). Nach den getroffenen Festste l- lungen hat sich der Geschädigte C . aber gerade nicht auf einen komm u- nikativen Prozess mit dem Angeklagten eingelassen und die angebotene Au s- gleich s zahlung auch nicht als friedensstiftende Leistung akzeptiert. Bere its auf das erste vermittelte Angebot hat der Geschädigte nicht reagiert. Unabhängig von dem Tod des zuvor als Überbringer des Ausgleich s angebots auftretenden Bruders des Angeklag ten ist keinerlei Eingehen des G eschädigten C . auf den Vorschlag au ch nicht über seinen Vater als Empfänger des Angebots - 4 - festgestellt. In der Haupt verhandlung hat C. die Zahlung ebenfalls nicht als friedensstiftend akzeptiert. Der Vorbehalt dies zukünftig möglicherweise noch tun zu wollen, ändert daran nichts. Rothfuß Graf Jäger Radtke Mosbacher
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