BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 267/02 vom27. August 2002in der Strafsachegegenwegen versuchten Mordes u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsStuttgart vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Das Urteil ist, soweit es um die Verwertung der Aussagen des Ange-klagten bei der Polizei geht, rechtsfehlerfrei. Ein Fall des Teil-schweigens im Sinne des Urteils des 3. Strafsenats vom 18. April2002- 3 StR 370/01 -, NJW 2002, 2260 liegt hier nicht vor.Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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