BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 267/07 vom 4. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Februar 2007 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass - aus den in der Antragsschrift des General-bundesanwalts vom 25. Mai 2007 genannten Gr374nden - die Verurtei-lung wegen tateinheitlicher Bedrohung in drei F344llen entf344llt (247 349 Abs. 4 StPO). Der Unrechtsgehalt der Taten bleibt hiervon unber374hrt. Der Senat kann deshalb ausschlie337en, dass die Strafkammer unter dieser Voraussetzung andere Strafen verh344ngt h344tte (entspr. 247 354 Abs. 1 StPO). Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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