BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 267/12 vom 4. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 2012 , an der teilgenommen haben: V orsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß , Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Sander , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verte idiger, Rech tsanwalt - als amtlich bestellter V ertreter von Rechtsanwältin - als Nebenklägervertreter, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Augsburg vom 7. Oktober 2011 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 7. Okt o- ber 2011 der Vergewaltigung in 46 tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung, sowie der versuchten Nötigung in zwei Fällen, der Nötigung und der Bedrohun g schuldig gesprochen. Unter Einbeziehung verschiedener Einzelstrafen aus zwei Urteilen des Amtsgerichts Augsburg wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstr a- fe von sieben Jahren und zwei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die mit einer Verfahrensrüge und der Sachrü ge begründet wird. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 2 - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte die Geschädigte, die als Prostituierte arbeitete, erstmals im Sommer 2006 als Fre i- er besucht und mit ihr einvernehmlichen Geschlech tsverkehr durchgeführt. In der Folge gab es einige private Treffen, bei denen es nach den landgerichtl i- chen Feststellungen zu keinen sexuellen Handlungen kam. Entweder am 14. Oktober 2006 oder kurz danach kam es in der Wo h- nung des Angeklagten zu folgen dem Vorfall: Die Geschädigte und der Ang e- klagte lagen angezogen auf seinem Bett. Als die Geschädigte über Rücke n- schmerzen klagte, massierte der Angeklagte sie zunächst, erklärte dann aber, Angeklagte zu ihm auf der Seite liegende Geschädigte mit einem Bein, drückte sie mit se i- nem Körpergewicht auf das Bett und zog ihr und sich die Hose bis zu den hielt er sie an Schultern und Haaren fest und drang von hinten in die Scheide ein und vollzog den Geschlechtsverkehr, wobei er seine Körperkraft und sein Gewicht bewusst einsetzte, während sie versuchte, seinen Bauch von sich wegzudrücken. 2. In der Fol gezeit ging die Geschädigte mit dem Angeklagten, der bei ihr einzog, eine durch mehrfache, kurzzeitige Trennungen unterbrochene Bezi e- hung ein, die vom Frühjahr 2006 (richtigerweise wohl Frühjahr 2007) bis Ende Oktober 2010 dauerte und mit dem endgültigen A uszug des Angeklagten aus dem damals von beiden erst kurz zuvor bezogenen Anwesen endete. Während der gesamten Dauer der Beziehung gab es regelmäßig einvernehmliche Sex u- 3 4 5 - 5 - alkontakte. Darüber hinaus stellte das Landgericht jedoch auch folgende sex u- elle und kö rperliche Übergriffe des Angeklagten fest: Zwischen März und Dezember 2007 führte der Angeklagte gegen den Willen der Geschädigten in 40 Fällen den Geschlechtsverkehr durch, indem er entweder a) die mit dem Rücken zu ihm auf der Seite liegende Geschäd igte von hinten festhielt, mit einem Bein umklammerte, so dass sie sich nicht bewegen konnte, die Hose herunterzog, d ie Beine der Geschädigten spreizte und dann von hinten eindrang und den Geschlechtsverkehr durchführte; e- ren Hose herunterzog, ihre Beine spreizte und dann den G e- schlechtsverkehr durchführte. Dabei versuchte die Geschädigte jeweils, den Angeklagten wegzudr ü- cken. Stärkere Gegenmaßnahmen ergriff sie hingegen nicht, da sie im Lauf der Beziehung erkannt hatte, dass es dem Angeklagten gefiel, ihren Widerstand zu überwinden. Zusätzlich erzwang der Angeklagte, um sich sexuell zu erregen, in mi n- destens 16 der vorgenannten Fälle die Praktik des sogenannten Natursekts, indem er die er sie veranlasste, auf sein Gesicht und in seinen Mund zu urinieren. Dies g e- lang ihm deswegen, weil die Geschädigte nach eigenen Angaben nur selten zur Toilette geht und daher meist eine volle Blase hat. 6 7 8 - 6 - 3. Nachdem es im Jahr e 2008 zu keinen feststellbaren sexuellen Übe r- griffen kam, zwang der Angeklagte, welcher sich vom 14. bis 18. Dezember 2008 im Bezirkskrankenhau s Augsburg befand, bei einem Besuch der Gesch ä- digten diese zum Geschlechtsverkehr auf seinem Bett. Dies konnte sie nicht verhindern, obgleich sie sich in diesem Fall derart widersetzte, dass sie mit den Füßen nach ihm trat und mit den Fäusten nach ihm schl ug. 4. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2010 kam es in der Wohnung der Geschädigten erneut zu drei Vergewaltigungen, wie unter Ziffer 2 beschri e- ben, wobei jeweils auch die Praktik des Natursekts vom Angeklagten durc h- gesetzt wurde. Auch in diesen Fällen ergriff die Geschädigte keine stärkeren Abwehrmaßnahmen als Wegdrücken und Gegenstemmen, da sie im Lauf der Beziehung bemerkt hatte, dass es dem Angeklagten gefiel, ihren Widerstand zu überwinden . 5. Nachdem der Angeklagte nach erheblichen Stre itigkeiten am 27. O k- tober 2010 endgültig ausgezogen war, aber dennoch weiterhin regelmäßigen Kontakt per SMS zur Geschädigten hatte, traf er diese am 1. Dezember 2010 in dem zuletzt gemeinsam bewohnten Haus, in dem die Geschädigte gerade d a- bei war, mit ihr en Sachen in eine neue Wohnung umzuziehen. Der Angeklagte mit einem ande ren , Angeklagte mit der flachen Hand ins Gesicht, warf sie auf das Bett und würgte sie mit der linken Hand, so dass sie massive Atemschwierigkeiten bekam. Zusätzlich drohte er, sie umzubringen, um sie von Widerstandshandlungen abzuhalten. Er zog ihre Jogginghos e nach unten und verlangte die Praktik des Natursekts . Da die Geschädigte dies au s- 9 10 11 - 7 - drücklich ablehnte und sich in der Folge gegen das Bett stemmte, gelang es Angeklagte führte i n der Folge gegen den Willen der Geschädigten den G e- schlechtsverkehr durch, während er sie weiterhin im Würgegriff hielt. 6. Zwisc hen dem 8. und 15. Dezember 2010 wollte der Angeklagte in zwei Fällen erreichen, dass die Geschädigte sich mit ihm trifft, indem er ihr per SMS drohte, sie ansonsten umzubringen. In einem weiteren Fall schickte er ihr . erzwang er am 15. Dezember 2010 ein Treffen mit der Geschädigten, indem er bei ihr an rief und sie erneut damit bedrohte, zunächst sie und dann sich umzubringen. Die Geschädigte kam dem Verlangen des Angeklagten, auch aus Angst um ihre erwachsene Tochter, nach. II. Während der Angeklagte die unter Ziffer 6 dargelegten Drohungen ei n- ger äumt hat, wurde von ihm bestritten, dass die Sexualhandlungen nicht in g e- genseitigem Einvernehmen stattgefunden haben. Vielmehr hätten die Gesch ä- digte und er fast täglich Geschlechtsverkehr gehabt. Demgegenüber hat die Strafkammer die diesbezüglichen F eststellungen im Wesentlichen auf die Angaben der Geschädigten gestützt, wobei das Lan d- gericht berücksichtigte, dass die Geschädigte hinsichtlich zweier Umstände, welche nicht die sexuellen Handlungen betreffen, in der Hauptverhandlung b e- wusst unwahre Anga ben gemacht und die Beziehung zum Angeklagten trotz der angegebenen zahlreichen sexuellen Übergriffe über Jahre hinaus aufrecht - erhalten hatte. Nach Ansicht des Landgerichts stand der Glaubwürdigkeit der 12 13 14 - 8 - Geschädigten nicht entgegen, dass der Sachverständi ge A . festgestellt ha t- n- dung mit hyperthymen, haltschwachen, dysthymen, stimmungslabilen sowie s- tenden zen vorhanden sind, welche unter Stress auftreten und dazu führen, Gegenüber eine schnelle Lösung anbiete, um selbst der Stresssituation zu en t- geschlossen, dass die Geschädigte den Angeklagten falsch belastete. III. 1. Die auf § 244 Abs. 3 bis 6 StPO gestützte Verfahrensrüge ist aus den im Antrag des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen jedenfalls unb e- gründet . 2. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils im Hinblick auf Schuld - und Strafausspruch deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die Zuordnung der Gesamtstrafen zum Schuldspruch lässt sich dem U r- teil in seiner Gesamtheit ausreichend entnehme n. IV. Bezüglich der gemäß § 66 Abs. 2 StGB angeordneten Sicherungsve r- wahrung hat die Strafkammer die Entscheidung des Bundesverfassungsg e- richts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 - , wonach die Vorschriften über die 15 16 17 18 - 9 - Sicherungsverwahrung derzeit wegen Ver stoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 104 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind und vorläufig nur unter eing e- schränkten Voraussetzungen bis zum 31. Mai 2013 weiter gelten (BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 = NStZ 2011, 450), gesehen und ihrer Entsche i- du ng zu Grunde gelegt. Nach derzeit fortgeltendem Recht liegt die Anordnung von Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB im pflichtgemäßen E r- messen des Tatrichters. Die sich hieraus für das Landgericht ergebenden Grenzen sind nicht überschritten. Die Ents cheidung des Tatrichters ist nur der eingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht zugänglich (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 1 StR 300/09, BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensausübung 1) und hat daher Bestand. Es ist insoweit unschädlich , dass der Tatrichter die Übergangsregelung des Art. 316 e Abs. 1 EGStGB nicht bedacht hat. Nack Rothfuß Graf Jäger Sander
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