BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 268/06 vom 19. Dezember 2006 BGHSt: ja zu I 2 BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja _______________________________ StPO 247 247 Satz 4 Die gem344337 247 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrichtung eines vor374bergehend entfernten Angeklagten kann auch so erfolgen, dass er das Geschehen im Sit-zungssaal mittels Video374bertragung mitverfolgen kann. Der Vorsitzende muss sich dann jedoch vergewissern, dass die Video374bertragung nicht durch techni-sche St366rungen beeintr344chtigt wurde. Wie er sich diese Gewissheit verschafft, bestimmt der Vorsitzende. BGH, Beschl. vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 268/06 - LG Offenburg in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 be-schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Offenburg vom 21. Dezember 2005 werden verworfen. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenkl344gerin R. M. dadurch jeweils entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte A. Mi. auch die der Nebenkl344gerin I. Mi. durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen. Gr374nde: Die Angeklagten sind Br374der. Sie wurden jeweils zu Freiheitsstrafe verur-teilt, weil sie die Stieftochter eines weiteren Bruders, die 1989 geborene R. M. , wiederholt sexuell missbraucht haben, H. Mi. etwa seit 1997, A. Mi. etwa seit 2000. A. Mi. hat au337erdem seine Nichte, die 1996 geborene I. Mi. , 2000 wiederholt sexuell missbraucht. Zugleich wurden beide Angeklagte zu Schmerzensgeld-zahlung an R. M. verurteilt, A. Mi. auch zu ei-ner Schmerzensgeldzahlung an I. Mi, . Die auf mehrere Verfahrensr374-gen und die Sachr374ge gest374tzten Revisionen bleiben erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 4 - I. Der n344heren Ausf374hrung bedarf dies hinsichtlich zweier Verfahrensr374-gen. Diese sind f374r beide Angeklagten in ihrem rechtlichen Kern identisch erho-ben. Kleinere Unterschiede im Vortrag sind f374r die rechtliche Bewertung des Vorbringens ohne Bedeutung und k366nnen daher auf sich beruhen. 2 1. R. M. wurde am 4. Verhandlungstag als Zeugin geh366rt und anschlie337end entlassen. Im Hinblick auf anderweitige Hilfsbeweisantr344ge, denen das Gericht stattgegeben hatte, wurde von Amts wegen auch R. M. am 17. Verhandlungstag nochmals als Zeugin geladen. Es ging um die n344heren Umst344nde eines Umzugs, anl344sslich dessen es zu sexuellen 334bergriffen auf R. M. gekommen sein soll. 3 Auf Antrag der Nebenkl344gervertreterin wurde die 326ffentlichkeit ausge-schlossen (247 171b GVG). Zur Begr374ndung nahm die Jugendkammer Bezug auf den entsprechenden Beschluss vom 4. Verhandlungstag. 4 Hiergegen wendet sich die Revision. Sie meint, da nur 374ber die Umst344n-de des Umzugs noch Beweis zu erheben war - 374ber ein anderes Thema sei es bei der erneuten Vernehmung der Zeugin dann auch nicht gegangen - h344tten die Voraussetzungen f374r einen Ausschluss der 326ffentlichkeit nicht vorgelegen. 5 Au337erdem h344tte unter den gegebenen Umst344nden nicht nur auf den fr374-heren Beschluss Bezug genommen werden d374rfen. 6 Im Rahmen des Vorbringens zu dieser R374ge gibt es von der Revision (insbesondere f374r den Angeklagten H. Mi. ) einerseits und dem Generalbundesanwalt andererseits umfangreiches und inhaltlich gegenl344ufiges Vorbringen zum erforderlichen Revisionsvortrag, den Gr374nden, warum dieser Vortrag unterblieben sei, und dementsprechend gegenl344ufige Antr344ge zu des- 7 - 5 - halb zu gew344hrender oder zu versagender Wiedereinsetzung. All dies kann auf sich beruhen bleiben. Die R374ge ist in weitem Umfang unstatthaft, soweit sie statthaft ist, ist sie jedenfalls offensichtlich unbegr374ndet. a) Statthaft ist hier allein die R374ge, es fehle an der gem344337 247 174 Abs. 1 Satz 3 GVG gebotenen Begr374ndung des Beschlusses (vgl. BGH StV 1990, 10). Mit der Bezugnahme auf die Gr374nde des fr374heren Beschlusses sind die nach Auffassung des Gerichts ma337geblichen Gr374nde f374r den erneuten Ausschluss der 326ffentlichkeit ausreichend angegeben (BGHSt 30, 298, 300, 304; BGH GA 1983, 361; in vergleichbarem Sinne auch BGH NStZ-RR 2004, 118, 119). Die Frage, ob die Gr374nde f374r den erneuten Ausschluss der 326ffentlichkeit ausrei-chend deutlich sind, darf nicht - auch nicht im Zusammenhang mit den Anforde-rungen an den notwendigen Umfang des Revisionsvorbringens - mit der Frage vermengt werden, ob die Annahme des Gerichts, die Gr374nde der fr374heren Ent-scheidung rechtfertigten auch die erneut zu treffende Entscheidung, rechtlich zutrifft oder nicht. 8 b) Im 334brigen ist die R374ge unstatthaft, wie sich aus 247 171b Abs. 3 GVG in Verbindung mit 247 336 Satz 2 StPO ergibt. Unanfechtbar und damit revisions-gerichtlicher 334berpr374fung entzogen sind s344mtliche im Rahmen von 247 171b GVG inhaltlich zu treffenden Entscheidungen (vgl. Wickern in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 171b GVG Rdn. 25). Dies gilt auch f374r die einer solchen Entschei-dung notwendig vorausgehende Prognose, ob eine Er366rterung der in 247 171b GVG genannten Umst344nde in dem Verfahrensabschnitt, f374r den die 326ffentlich-keit ausgeschlossen werden soll, zu erwarten ist (vgl. hierzu n344her Wickern aaO Rdn. 11). Im 334brigen ist die Prognose, bei einer Vernehmung der zentralen Belastungszeugin f374r den Vorwurf sexuellen Missbrauchs w374rden in 247 171b GVG genannte Umst344nde er366rtert werden, auch dann nahe liegend, wenn es nur deshalb zu einer - erneuten - Vernehmung dieser Zeugin kommt, 9 - 6 - weil eine f374r sich genommen 204neutrale223 Frage zum Randgeschehen (hier: n344he-re Umst344nde eines Umzugs) noch gekl344rt werden muss. Auch in einem solchen Fall ist kein Verfahrensbeteiligter rechtlich gehindert, bisher noch nicht gestellte, aber zur Sache geh366rende - also den gesamten Anklagevorwurf betreffende - Fragen zu stellen; eine Beschr344nkung des Fragerechts auf ein bestimmtes Be-weisthema gibt es nicht. All dies gilt entsprechend auch f374r das Gericht selbst. Schlie337lich wird das Verfahren auch dann nicht fehlerhaft, wenn sich die Prog-nose des Gerichts nicht best344tigt und es zu einer Er366rterung der genannten Umst344nde nicht kommt (vgl. BGHSt 30, 212, 215 zu 247 172 GVG). 2. W344hrend der Vernehmung der Zeugin R. M. hatten sich die Angeklagten zu entfernen (247 247 Satz 1 StPO). Sie konnten jedoch die Vernehmung von einem Nebenraum aus per Video374bertragung mitverfolgen. Nachdem die Angeklagten wieder im Sitzungssaal waren, erkl344rten ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung s344mtliche Angeklagte 204mit Zustimmung ihrer Verteidiger223 Folgendes: 10 223Ich konnte die Aussage der Zeugin R. M. uneinge-schr344nkt optisch und akustisch in dem gesonderten Raum wahrnehmen. Aus diesem Grunde verzichte ich auf den Bericht des Vorsitzenden gem344337 247 247 Satz 4 StPO.223 11 Dementsprechend wurde von einer weiteren Unterrichtung abgesehen. Nunmehr tr344gt die Revision unter Darlegung technischer Details vor, w344hrend der Vernehmung habe es M344ngel der 334bertragung gegeben, es sei 204h344ufig223 bzw. 204mehrfach223 vorgekommen, dass 204keine vollst344ndige 334bertragung in den Nebenraum stattfand223. Der Angeklagte h344tte gem344337 247 247 Satz 4 StPO 374ber den Inhalt der Vernehmung der Zeugin unterrichtet werden m374ssen. 12 - 7 - Gleiches wird f374r das identisch abgelaufene Verfahrensgeschehen am 17. Verhandlungstag geltend gemacht, vom Angeklagten A. Mi. dar374ber hinaus auch f374r einen anderen Verhandlungstag, als nur er w344hrend der Ver-nehmung der Zeugin I. Mi. entfernt worden war. 13 Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich. 14 a) In welcher Form eine gem344337 247 247 Satz 4 StPO gebotene Unterrich-tung zu erfolgen hat, ist im Gesetz nicht n344her geregelt und daher im Rahmen der Verhandlungsleitung (247 238 Abs. 1 StPO) vom Vorsitzenden zu bestimmen (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 247 Rdn. 44; Diemer in KK 5. Aufl. 247 247 Rdn. 15). Die Unterrichtung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Angeklagte das Geschehen im Gerichtssaal mittels Video374bertragung unmittelbar mit verfolgen kann. Durch die alsbaldige Unterrichtung gem344337 247 247 Satz 4 StPO soll der Angeklagte in die Lage versetzt werden, den weite-ren Gang der Verhandlung sofort zu beeinflussen. Damit soll sein Recht ge-wahrt werden, sich trotz seiner vor374bergehenden Abwesenheit bestm366glich zu verteidigen (vgl. zusammenfassend BGHR StPO 247 247 Satz 4 Unterrichtung 8 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. November 1992 - 2 BvR 1793/ 92). All dies wird durch die in Rede stehende Verfahrensweise nicht gef344hrdet; daher ist es unsch344dlich, dass die Unterrichtung nicht erst erfolgt, wenn der An-geklagte wieder im Gerichtssaal ist, sondern schon vorher au337erhalb des Ge-richtssaals zeitgleich mit dem Geschehen im Gerichtssaal, und dass sie nicht verbal durch den Vorsitzenden erfolgt, sondern dadurch, dass dieser die Kennt-nisnahme durch Video374bertragung erm366glicht. Ein unmittelbares Erleben einer Aussage durch Video374bertragung wird regelm344337ig sogar eindr374cklicher sein, als dies ein sp344terer verbaler Bericht hier374ber sein kann. 15 - 8 - b) All dies 344ndert jedoch nichts daran, dass die Verantwortung f374r die Un-terrichtung des Angeklagten letztlich beim Vorsitzenden verbleibt. Dementspre-chend muss er sich vergewissern, dass der Angeklagte nicht aus technischen Gr374nden gehindert war, die im Sitzungssaal gemachte Aussage uneinge-schr344nkt zur Kenntnis zu nehmen. Wie er sich diese Gewissheit verschafft, be-stimmt der Vorsitzende; es gelten insoweit vergleichbare Grunds344tze wie bei der Gestaltung der Unterrichtung. Eine Befragung des Angeklagten, ob es St366-rungen gab, wie sie der Vorsitzende hier offenbar vorgenommen hat, wird re-gelm344337ig zweckm344337ig sein. Die Auffassung, dass der Vorsitzende dar374ber hin-aus stets den Aussageinhalt darlegen m374sse, weil es sonst nicht zuverl344ssig m366glich sei, etwaige Unzul344nglichkeiten der 334bertragung festzustellen, teilt der Senat nicht. Allein dadurch, dass der Angeklagte eine Unterrichtung durch den Vorsitzenden entgegennimmt, kann offensichtlich nicht deutlich werden, was er durch die vorangegangene 334bertragung schon wei337 und was er wegen 334ber-tragungsm344ngeln nicht wissen kann. Bei einer Fallgestaltung wie hier kann sich die Erkenntnis von 334bertragungsm344ngeln nicht aus der Unterrichtung durch den Vorsitzenden, sondern nur aus einer Erkl344rung des Angeklagten ergeben. Die M366glichkeit, dass der Angeklagte zu Unrecht glaubt, alles wahrgenommen zu haben und erst durch die Unterrichtung eine sonst unbemerkt gebliebene St366-rung erkennt, ist praktisch nicht vorstellbar und kann daher au337er Acht bleiben. Auch sonst sind Anhaltspunkte f374r die Annahme, die genannte Erkl344rung der Angeklagten, sie h344tten der Vernehmung uneingeschr344nkt folgen k366nnen, k366nn-te objektiv falsch sein, nicht ersichtlich. Ob bei einer Video374bertragung optische oder akustische Einschr344nkungen aufgetreten sind, ist eine sehr einfach zu be-urteilende Frage. Anhaltspunkte daf374r, dass die Angeklagten gleichwohl hierzu nicht in der Lage gewesen sein k366nnten, sind weder nachvollziehbar vorgetra-gen, noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum die Angeklag-ten hierzu absichtlich etwas Falsches vorgetragen haben k366nnten. Schlie337lich 16 - 9 - f344llt ins Gewicht, dass diese Erkl344rung ausdr374cklich mit Zustimmung der Vertei-diger abgegeben wurde. Dass diese einer solchen Erkl344rung zugestimmt h344t-ten, wenn ein - selbst ganz geringer - Zweifel an ihrer Richtigkeit bestanden h344tte, liegt fern. Konkrete Anhaltspunkte, die hier eine andere Beurteilung nahe legen k366nnten, sind nicht ersichtlich. Nach alledem hat sich der Vorsitzende hier in rechtlich bedenkenfreier Weise die Gewissheit verschafft, dass die Angeklag-ten der Vernehmung uneingeschr344nkt folgen konnten. c) Ob es generell m366glich ist, dies mit neuem Tatsachenvortrag im Revi-sionsverfahren in Frage zu stellen, mag hier dahinstehen. Die nunmehr aufge-stellte Behauptung technischer St366rungen hat sich n344mlich nicht erwiesen. Die - von der Revision inhaltlich nicht angezweifelte - dienstliche Erkl344rung des Ers-ten Justizhauptwachtmeisters E. ergibt n344mlich, dass eine 204l374ckenlose 334bertragung in Bild und Ton223 sichergestellt war. Wie er n344her darlegt, ist die technische Schilderung der Revision unzutreffend, selbst unter den von ihr be-haupteten Umst344nden w344ren keine Tonst366rungen aufgetreten, sondern allen-falls Bildst366rungen. Der Senat braucht der Frage, ob es rechtlich 374berhaupt Be-deutung haben k366nnte, wenn die Angeklagten zwar alles geh366rt, aber nicht al-les gesehen h344tten, aber nicht n344her nachzugehen. Aus der Erkl344rung des Ers-ten Justizhauptwachtmeisters E. ergibt sich n344mlich nur, dass (allenfalls) Bildst366rungen aufgetreten w344ren, wenn die Behauptungen der Revision zutref-fen w374rden. Dass derartige Bildst366rungen tats344chlich aufgetreten sind, ergibt sich hieraus jedoch nicht. Die in der Hauptverhandlung abgegebenen Erkl344run-gen sprechen dagegen. Der Zweifelssatz gilt nicht hinsichtlich der Erweislichkeit von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensversto337 ergeben soll (vgl. BGHSt 21, 4, 10; w. N. b. Kuckein in KK 5. Aufl. 247 344 Rdn. 41). 17 d) Besteht aber kein Zweifel daran, dass der Angeklagte durch die Vi-deo374bertragung umfassend 374ber das Geschehen w344hrend seiner Abwesenheit 18 - 10 - im Sitzungssaal informiert ist, h344tte eine gleichwohl nochmals vorgenommene Unterrichtung des Angeklagten 374ber dieses Geschehen keinen erkennbaren Sinn. Au337erdem kann ein Urteil offensichtlich nicht darauf beruhen, dass der Angeklagte nicht 374ber etwas unterrichtet worden ist, was er ohnehin zuverl344ssig wei337. e) Der Senat bemerkt, dass alledem bei sinngerechtem Verst344ndnis die Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. August 2005 - 3 StR 269/05 (BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 29) nicht entgegensteht. Au-337erdem ist diese Entscheidung nicht einschl344gig i. S. d. 247 132 GVG (vgl. hierzu Hannich in KK 5. Aufl. 247 132 GVG Rdn. 3 f. m.w.N.), da der 3. Strafsenat 374ber einen Sachverhalt zu entscheiden hatte, der mit dem vorliegenden nicht zu ver-gleichen ist: Dort waren w344hrend der Zeugenvernehmung unverz374glich geltend gemachte technische M344ngel aufgetreten, die den Angeklagten an der weiteren Kenntnisnahme der Vernehmung mittels der zun344chst einwandfrei gewesenen Video374bertragung hinderten. In diesem Zusammenhang machte er mit seiner Revision nicht etwa geltend, dass er nach Abschluss der Vernehmung nicht vollst344ndig unterrichtet worden w344re; er wandte sich vielmehr (vergeblich) da-gegen, dass die von der St366rung betroffenen Vernehmungsteile nicht wiederholt worden waren, um ihm zu erm366glichen, auch diesen Teil der Vernehmung doch noch mittels Video374bertragung mitzuverfolgen. 19 f) Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen: 20 (1) Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden kann das Gericht etwai-ge technische St366rungen, anders als im Fall des 247 247a StPO, nicht selbst un-mittelbar bemerken. Es erscheint daher zweckm344337ig, dass ein Justizangeh366ri-ger in Gegenwart des Angeklagten die Video374bertragung verfolgt. Er kann das Gericht unmittelbar benachrichtigen, wenn dies w344hrend der 334bertragung we- 21 - 11 - gen technischer St366rungen oder aus sonstigen Gr374nden erforderlich wird. Nach Abschluss der 334bertragung k366nnten Angaben eines solchen Beobachters ge-wichtiges Beweisanzeichen sein, sowohl bei der 334berpr374fung, ob der Angeklag-te unterrichtet ist (vgl. I. 2. b), als auch dann, wenn, wie hier, Monate nach der Hauptverhandlung erstmals im Revisionsverfahren das Gegenteil von dem be-hauptet wird (204h344ufig ... keine vollst344ndige 334bertragung223), was in der Hauptver-handlung noch unmissverst344ndlich erkl344rt worden war (204konnte 205 uneinge-schr344nkt 205 wahrnehmen223). (2) Ebenso kann sich empfehlen, insoweit vergleichbar dem Fall des 247 247a Satz 4 StPO, den 374bertragenen Vorgang zugleich aufzuzeichnen, damit er in etwaigen Zweifelsf344llen dem Angeklagten erforderlichenfalls nochmals vorgespielt werden kann. 22 (3) Schlie337lich wird in F344llen, in denen - anders als hier - etwa Pl344ne, Skizzen oder auch Lichtbilder als Vernehmungsbehelfe verwendet werden (vgl. hierzu BGHR StPO 247 247 Abwesenheit 10, 28; BGH, Urteil vom 22. November 2001 - 1 StR 367/01; Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 247 Rdn.19), auf die Wahrung der Recht e des Angeklagten in besonderer Weise Bedacht zu nehmen sein. Es versteht sich n344mlich nicht von selbst, dass derar-tige Unterlagen ohne weiteres von der Video374bertragung erfasst werden und sich dementsprechend die hierzu gemachten Aussagen des Zeugen allein durch die Video374bertragung in vollem Umfang erschlie337en. In derartigen F344llen wird es sich empfehlen, den Angeklagten so zu unterrichten, wie dies ohne Vi-deo374bertragung zu geschehen hat. 23 - 12 - II. Auch im 334brigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigungen gebo-tene 334berpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-ten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die Ausf374hrungen des General-bundesanwalts. 24 Nack Wahl Kolz Elf Graf
Full & Egal Universal Law Academy