BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 268/07 vom 28. August 2007 BGHSt: ja BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja ________________________ StGB 247 66b, 247 67d Abs. 6 Wird die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus f374r erledigt er-kl344rt (247 67d Abs. 6 StGB), so kann dies regelm344337ig nur dann Grundlage nach-tr344glicher Sicherungsverwahrung (247 66b Abs. 3 StGB) sein, wenn der Betroffe-ne andernfalls in die Freiheit zu entlassen w344re. Hat er dagegen im Anschluss an die Erledigung noch Freiheitsstrafe zu verb374337en, auf die zugleich mit der Un-terbringung erkannt worden war, kann nachtr344gliche Sicherungsverwahrung re-gelm344337ig nur unter den Voraussetzungen von 247 66b Abs. 1 StGB oder 247 66b Abs. 2 StGB angeordnet werden. BGH, Urteil vom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 - LG Augsburg in der Strafsache - 2 - gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Januar 2007 wird verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fal-len der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat es abgelehnt, gegen den Betroffenen gem344337 247 66b Abs. 3 StGB nachtr344glich Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die hiergegen gerichtete auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt er-folglos. 1 I. 1. Folgender Verfahrensgang war vorausgegangen: 2 Der wiederholt und auch einschl344gig vorbestrafte Betroffene war am 3. Juli 1997 wegen n344her geschilderten sexuellen Missbrauchs eines acht Jahre alten Jungen in 13 F344llen - Gewalt hatte hierbei nie eine Rolle gespielt - zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten (Einzelstrafen je sechs Monate) verurteilt worden; zugleich war er gem344337 247 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Sachverst344ndig beraten 3 - 5 - hatte das Gericht erheblich verminderte Schuldf344higkeit (247 21 StGB) wegen "ei-ner hirnorganischen Leistungsbeeintr344chtigung bzw. einer organischen Pers366n-lichkeitsst366rung" und wegen P344dophilie bejaht. 4 Der Betroffene befand sich - mit einer Unterbrechung - im psychiatri-schen Ma337regelvollzug, bis die Strafvollstreckungskammer am 21. Dezember 2005 die Ma337regel "in entsprechender Anwendung von 247 67c Abs. 2 Satz 5 StGB" f374r erledigt erkl344rte, da ein die Unterbringung gem344337 247 63 StGB rechtfer-tigender Zustand gem344337 247247 20, 21 StGB nicht gegeben sei. Sachverst344ndig be-raten hat sie festgestellt, dass zwar eine P344dophilie vorliege, die im Erkenntnis-verfahren gestellte Diagnose im 334brigen aber eine "Fehlbeurteilung" gewesen sei. Der Betroffene habe "die Angaben, auf die die Diagnose gest374tzt wurde, le-diglich aus Angst gemacht, um statt ins Gef344ngnis in die Psychiatrie zu kom-men". Zugleich wurde die Vollstreckung des noch nicht erledigten Teils der zugleich mit der Unterbringung ausgesprochenen Freiheitsstrafe (letztlich 311 Tage) angeordnet, die er dann bis Februar 2007 vollst344ndig verb374337t hat. 2. Nach sachverst344ndiger Beratung hat die Jugendkammer beim Betrof-fenen eine St366rung der Sexualpr344ferenz vom Pr344gnanztyp der P344dophilie (ICD 10 F 65.4) im Sinne einer homosexuell ausgerichteten P344dophilie mit einer Orientierung auf pubertierende Jungen und jugendliche M344nner festgestellt. Seine Pers366nlichkeit sei dar374ber hinaus von infantilen und dependenten Per-s366nlichkeitsz374gen gepr344gt. Ein chronisches organisches Psychosyndrom vom Pr344gnanztyp der organischen Wesens344nderung infolge fr374hkindlicher Hirnsch344-digung bzw. cerebraler Dysfunktion liege dagegen nicht vor. Ein Hang zu Taten wie den abgeurteilten sei zu bejahen. Es bestehe auch die hohe Wahrschein-lichkeit, dass er weiterhin derartige Taten begehen werde. 5 - 6 - 3. Die Ablehnung von nachtr344glicher Sicherungsverwahrung hat die Ju-gendkammer wie folgt begr374ndet: 6 7 a) 247 66b Abs. 3 StGB setze voraus, dass die Unterbringung im psychi-atrischen Krankenhaus gem344337 247 67d Abs. 6 StGB f374r erledigt erkl344rt worden sei. Die Strafvollstreckungskammer habe ihrer Entscheidung demgegen374ber auf eine entsprechende Anwendung von 247 67c Abs. 2 Satz 5 StGB gest374tzt. Daher sei 247 66b Abs. 3 StGB hier schon aus formalen Gr374nden nicht anwend-bar. b) Es sei auch nicht sicher, dass die Opfer der zu erwartenden Taten hierdurch seelisch oder k366rperlich schwer gesch344digt werden w374rden. Der Be-troffene habe bei seinen fr374heren Taten nie Gewalt angewendet; "eine Progre-dienz der Sexualdelinquenz mit zunehmender Gewaltanwendung" sei bei ihm "wenig wahrscheinlich". Wende er aber keine Gewalt an, sei "mit schweren posttraumatischen Belastungsst366rungen" bei den Opfern seiner k374nftigen Taten "kaum zu rechnen". Obwohl "gr366337ere" seelische Sch344den bei ihnen nicht sicher auszuschlie337en seien, fehle es an der gem344337 247 66b Abs. 3 StGB erforderlichen erh366hten Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts. 8 c) Au337erdem f374hrt die Jugendkammer, der Sache nach hilfsweise, weite-re Gesichtspunkte an, die die Anordnung nachtr344glicher Sicherungsverwahrung hier unverh344ltnism344337ig erscheinen lie337en: 9 (1) die Fehldiagnose im Erkenntnisverfahren h344tte bei geh366riger Sorgfalt vermieden werden k366nnen; (2) es falle ins Gewicht, dass der Betroffene nach seiner Entlassung un-ter F374hrungsaufsicht st374nde, wodurch die Gefahr k374nftiger Straftaten "minimiert" w374rde; - 7 - (3) schlie337lich sei noch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, nachdem die Un-terbringung f374r erledigt erkl344rt worden sei; in derartigen F344llen sei nach dem Willen des Gesetzgebers 247 66b Abs. 1 bzw. 247 66b Abs. 2 StGB vor 247 66b Abs. 3 StGB vorrangig. II. 10 Das Urteil hat im Ergebnis Bestand. Allerdings liegen die formalen Voraussetzungen von 247 66b Abs. 3 StGB vor. Die fehlerhafte Bezeichnung der Rechtsgrundlage f374r die Erledigung der Unterbringung durch die Strafvollstreckungskammer ist unsch344dlich (1.). Eben-so wenig kommt es darauf an, dass die f374r erledigt erkl344rte Unterbringung von vorneherein h344tte vermieden werden k366nnen (2.). Der abstrakte Hinweis auf die M366glichkeiten der F374hrungsaufsicht k366nnte die Notwendigkeit nachtr344glicher Sicherungsverwahrung hier nicht in Frage stellen (3.). Auch die Erw344gungen zu den Unklarheiten 374ber die seelischen Sch344den, die durch die zu bef374rchtenden k374nftigen Straftaten bei deren Opfern eintreten werden, sind nicht tragf344hig (4.). 11 Jedoch weist die Jugendkammer zu Recht darauf hin, dass der Betroffe-ne nach der Erledigung der Unterbringung nicht in die Freiheit zu entlassen war; vielmehr hatte er zugleich mit der Unterbringungsanordnung verh344ngte Frei-heitsstrafe zu verb374337en. Dies begr374ndet nach Auffassung des Senats regelm344-337ig eine Sperrwirkung von 247 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB gegen374ber 247 66b Abs. 3 StGB (5.). 12 1. Zwar weist die Jugendkammer zu Recht darauf hin, dass die Strafvoll-streckungskammer in ihrem Beschluss vom 21. Dezember 2005 die Unterbrin-gung in entsprechender Anwendung von 247 67c Abs. 2 Satz 5 StGB f374r erledigt erkl344rt hat. 247 66b Abs. 3 StGB verlangt dagegen, dass die Unterbringung ge- 13 - 8 - m344337 247 67d Abs. 6 StGB f374r erledigt erkl344rt worden ist. Die Auffassung der Ju-gendkammer, hieraus folge aus zwingenden rechtlichen Gr374nden ohne weite-res, dass 247 66b Abs. 3 StGB unanwendbar sei, geht jedoch fehl. 14 Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer entsprach, wie auch die Jugendkammer nicht verkennt, der fr374heren ganz 374berwiegenden Recht-sprechung der Strafvollstreckungsgerichte. Diese hatten in richterrechtlicher Rechtsfortbildung die Ma337regel in analoger Anwendung von 247 67c Abs. 2 Satz 5 StGB f374r erledigt erkl344rt, wenn zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die Ma337regelvoraussetzungen nicht vorlagen, sei es, dass sie von Anfang an ge-fehlt hatten, sei es, dass sie nachtr344glich weggefallen waren (vgl. Berg/Wiedner StV 2007, 434 ff. mit umfangreichen Nachw. aus der Rspr.). Diese Rechtspre-chung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers durch den durch das Gesetz zur nachtr344glichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I 1838) neu geschaffenen 247 67d Abs. 6 StGB festgeschrieben werden (BTDrucks. 15/2887 S. 10, 13 f.); die materiellen Voraussetzungen einer solchen Erledigterkl344rung sollten sich also gerade nicht 344ndern. Dies verkennt die Jugendkammer, wenn sie hervorhebt, dass es an der erforderlichen "qualifizierten" Erledigterkl344rung - gemeint: gem344337 247 67d Abs. 6 StGB - fehle. F374r solche Erw344gungen w344re, ebenso wie f374r die 334berlegungen der Jugendkammer zu planwidriger Rege-lungsl374cke und Analogieverbot nur Raum, wenn sich die materiellen Vorausset-zungen einer Erledigterkl344rung gem344337 247 67d Abs. 6 StGB wegen Fehlens der Unterbringungsvoraussetzungen im Vergleich zur fr374heren Rechtslage in hier relevanter Weise ge344ndert h344tten. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer hat der Sache nach, wie dies 247 66b Abs. 3 StGB erfordert, die Ma337regel f374r erledigt erkl344rt, weil der die Schuldf344-higkeit vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat. Sie hat lediglich 374bersehen, 15 - 9 - dass sich die paragraphenm344337ige Bezeichnung der sachlich unver344ndert ge-bliebenen rechtlichen Voraussetzungen f374r diese Entscheidung ge344ndert hat. 16 Dieser Mangel f374hrt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Unan-wendbarkeit von 247 66b Abs. 3 StGB. Entscheidend ist nicht, ob die - ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsenden - Gr374nde des Beschlusses der Strafvollstre-ckungskammer die Worte "247 67d Abs. 6 StGB" enthalten oder ob sie gar keine Rechtsgrundlage ausdr374cklich nennen oder ob sie, wie hier, eine veraltete Rechtsgrundlage nennen; entscheidend ist vielmehr, ob die Unterbringung aus den in 247 66b Abs. 3 StGB genannten Gr374nden der ersten Alternative von 247 67d Abs. 6 StGB - fehlende Unterbringungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Be-schlussfassung - f374r erledigt erkl344rt worden ist. Da dies der Fall ist, ist 247 66b Abs. 3 StGB hier anwendbar. 2. Die Jugendkammer und zuvor auch die Strafvollstreckungskammer gehen 374bereinstimmend davon aus, dass die Voraussetzungen f374r eine Unter-bringung im psychiatrischen Krankenhaus bei deren Anordnung nicht vorgele-gen haben und dass dies auch im Erkenntnisverfahren h344tte bemerkt werden k366nnen. Der Senat teilt die Auffassung der Jugendkammer nicht, dass diese - im Einzelfall schwierige und oft nicht klar m366gliche (vgl. Berg/Wiedner StV 2007, 434, 440) - Unterscheidung die Frage der Verh344ltnism344337igkeit der nach-tr344glichen Sicherungsverwahrung betr344fe. 17 a) F374r die von 247 66b Abs. 3 StGB vorausgesetzte Erledigterkl344rung ge-m344337 247 67d Abs. 6 StGB ist nach der Konzeption des Gesetzgebers der Zustand bei der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung ma337gebend (BTDrucks. 15/2887 S. 14). Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die unterschiedlich beurteilte Frage, ob von diesem Grundsatz Ausnahmen in F344llen zu machen sind, in denen eine - von Anfang an vorliegende - "Fehlein- 18 - 10 - weisung" auf blo337er rechtsfehlerhafter Wertung der zutreffend festgestellten Tatsachen durch das erkennende Gericht beruhte (vgl. einerseits OLG Frank-furt StV 2007, 430; hierzu auch BVerfG NStZ-RR 2007, 29; ande-rerseits KG StV 2007, 432; Berg/Wiedner aaO 433), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. 19 b) Mit der von ihr vorgenommenen Differenzierung 374bertr344gt die Jugend-kammer letztlich f374r die Anwendung von 247 66b Abs. 1 und 2 StGB ma337gebliche Gesichtspunkte auf 247 66b Abs. 3 StGB. Hierf374r ist jedoch in diesem Zusam-menhang kein Raum. (1) Allerdings kann nachtr344gliche Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 1 oder 2 StGB nicht auf Tatsachen gest374tzt werden, die im Er-kenntnisverfahren schon bekannt waren oder bei entsprechender Sorgfalt (247 244 Abs. 2 StPO) h344tten bekannt sein k366nnen (BGHSt 50, 121, 126; 50, 275, 278). Die Nachholung einer schon fr374her m366gli-chen, aber fehlerhaft unterbliebenen Entscheidung ist nicht zul344ssig. (2) Nach der gesetzlichen Konzeption - Entscheidung gem344337 247 67d Abs. 6 StGB auch bei Fehlern im Erkenntnisverfahren; diese Ent-scheidung kann (soweit hier von Interesse) stets Grundlage einer Entscheidung gem344337 247 66b Abs. 3 StGB sein - verh344lt es sich bei 247 66b Abs. 3 StGB anders. Hier sind - anders als bei 247 66b Abs. 1 oder Abs. 2 StGB - keine "Nova" erforderlich. Gegebenenfalls kann also nachtr344gliche Sicherungsverwahrung auch auf der Grundlage von solchen Erkenntnissen angeordnet werden, welche schon im Er-kenntnisverfahren vorlagen oder h344tten gewonnen werden k366nnen. (3) Die Jugendkammer nimmt nicht ausreichend darauf Bedacht, dass in den F344llen von 247 66b Abs. 1 und Abs. 2 StGB eine im Erkenntnisver-fahren nicht angeordnete freiheitsentziehende Ma337regel von unbe- - 11 - stimmter Dauer nachtr344glich hinzugef374gt wird. Demgegen374ber geht es in 247 66b Abs. 3 StGB im Kern darum, bei einem nach wie vor hochgef344hrlichen T344ter eine bereits angeordnete, dann aber erledigte freiheitsentziehende Ma337regel von unbestimmter Dauer (247 63 StGB) durch eine andere freiheitsentziehende Ma337regel von unbestimmter Dauer zu ersetzen (Koller R & P 2007, 57, 65). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die ebenso wie die Sicherungs-verwahrung den Schutz der Allgemeinheit vor gef344hrlichen Straft344-tern bezweckt, ist gegen374ber dieser im Grundsatz auch kein geringe-res 334bel (BGH NStZ 2002, 533, 534 m.w.N.). Der Schutz vor Verurteilten, von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Straftaten gegen bedeutende Individualrechtsg374ter zu er-warten sind, ist ein 374berragendes Gemeinwohlinteresse (BVerfGE 109, 190, 236; BVerfG NJW 2006, 3483, 3484). Daher st374nden namentlich Verh344ltnism344337igkeitsgesichtspunkte auch bei ei-ner urspr374nglich fehlerhaften Entscheidung im Erkenntnisverfahren der Anordnung nachtr344glicher Sicherungsverwahrung hier nicht im Wege. 3. Die im Zusammenhang mit F374hrungsaufsicht angestellten Erw344gun-gen der Jugendkammer sind nicht rechtsfehlerfrei. Bei einer Erledigterkl344rung gem344337 247 67d Abs. 6 Satz 1 StGB tritt regelm344337ig F374hrungsaufsicht ein, 247 67d Abs. 6 Satz 2 StGB. Gleichwohl ist bei entsprechend gef344hrlichen Verurteilten nach einer solchen Erledigterkl344rung die M366glichkeit nachtr344glicher Siche-rungsverwahrung vorgesehen. Die Annahme der Jugendkammer, allein der Umstand, dass F374hrungsaufsicht eingetreten sei, spreche schon im Ansatz ge-gen die Notwendigkeit nachtr344glicher Sicherungsverwahrung, entfernt sich da-her von der gesetzlichen Wertung. Soweit im Einzelfall konkret prognostizierbar 20 - 12 - ist, dass vom Verurteilten im Hinblick auf die F374hrungsaufsicht keine erhebli-chen Straftaten zu erwarten sind, wirkt sich dies auf die Beurteilung seiner Ge-f344hrlichkeit aus. Hierf374r enth344lt das Urteil keine Anhaltspunkte. Die Erw344gun-gen, die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten sei einerseits sehr hoch, jedoch andererseits allein wegen des Eintritts von F374hrungsaufsicht sehr gering, sind ohne n344here Darlegungen unvereinbar. 4. Schlie337lich bestehen auch rechtliche Bedenken gegen die Erw344gun-gen der Jugendkammer, soweit sie eine erh366hte Wahrscheinlichkeit des Ein-tritts schwerer seelischer Sch344den bei den k374nftigen Opfern (247 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB) verneint. 21 Die Jugendkammer geht letztlich davon aus, dass der Betroffene Taten gem344337 247 176 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder begehen werde; schwere Sch344den bei den nicht individualisierbaren Opfern seien zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht in dem erforderlichen Ma337e wahrscheinlich. Be-gr374ndet ist dies im Kern damit, dass mit Gewaltt344tigkeiten auch k374nftig nicht zu rechnen sei. 22 Sind schon konkrete seelische Sch344den durch sexuellen Missbrauch bei dessen kindlichen Opfern im Einzelfall nicht immer leicht festzustellen (vgl. hier-zu zuletzt BGH, Urt. vom 14. August 2007 - 1 StR 201/07 - Rdn. 35 f.), so gilt dies um so mehr f374r die Ermittlung und Gewichtung der Schwere von m366glichen seelischen Sch344den bei naturgem344337 unbekannten Opfern k374nftiger, in ihrem Ablauf jedenfalls nicht in allen Einzelheiten feststehender Straftaten. Die Schwere seelischer Sch344den h344ngt von einer Vielzahl einzelfallbezogener Um-st344nde ab, deren vorausschauende konkrete Gewichtung praktisch kaum m366g-lich ist (vgl. H366rnle NStZ 2000, 310 m.w.N.). Dementsprechend ist die erforder-liche Wahrscheinlichkeitsprognose gem344337 247 66b Abs. 3 StGB nicht im empiri- 23 - 13 - schen Sinne zu verstehen (BTDrucks. 15/2887 S. 13; kritisch hierzu Tr366ndle/Fi-scher, StGB 54. Aufl. 247 66b Rdn. 22), sondern sie hat in wertender Abw344gung zu erfolgen (BTDrucks. aaO). Diese Grunds344tze gelten nicht nur f374r die Frage, ob k374nftige Taten 374berhaupt zu erwarten sind, sondern auch f374r die Wahr-scheinlichkeit schwerer Tatfolgen. Anhaltspunkte f374r eine derartige Differenzie-rung ergeben sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzes-materialien. Eine Anordnung gem344337 247 66b Abs. 3 StGB verlangt daher bei zu bef374rchtenden F344llen von sexuellem Missbrauch von Kindern nicht - auch kaum zu treffende - Feststellungen dazu, inwieweit die statistische H344u-figkeit empirisch gesichert ist, mit der diese Taten bei den (potentiellen) Opfern schwerwiegende psychische Sch344den ausl366sen. Bei der genannten wertenden Abw344gung ist vielmehr von den Grundent-scheidungen des Gesetzes auszugehen. 247 176 StGB wurde geschaffen und mehrfach (z.B. durch 247 176a StGB) erweitert, weil durch derartige Taten eine schwerwiegende Beeintr344chtigung der sexuellen Entwicklung von Kindern zu besorgen ist (vgl. BGHSt 45, 131, 132; Tr366ndle/Fischer aaO 247 176 Rdn. 2, 36 m.w.N.). Sie weisen, so auch die Einsch344tzung des Gesetzgebers, einen erheb-lichen ("besonderen") Unrechts- und Schuldgehalt auf (vgl. BTDrucks. 15/350 S. 1, 17). Dementsprechend ist die Vorschrift in den Katalog des 247 66 Abs. 3 StGB aufgenommen, auf den 247 66b Abs. 3 Nr. 1 StGB verweist. Die Annahme, gleichwohl seien im Einzelfall schwere seelische Sch344den wenig wahrschein-lich, bedarf daher konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall (vgl. hierzu Hanack in LK 11. Aufl. 247 66 Rdn. 139). Die in diesem Zusammenhang - allein - angestellte Erw344gung der Strafkammer, es seien (auch) k374nftig keine Gewaltt344tigkeiten zu erwarten, w374rde letztlich bedeuten, dass bei Taten, die allein gegen 247 176 StGB versto337en, keine schweren Sch344den im Sinne des 247 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB wahrscheinlich sind, sondern nur dann, wenn durch diese Taten zugleich 247 177 StGB erf374llt w344re. Dieser Ma337stab ist mit der aufgezeigten gesetzlichen Wer- 24 - 14 - tung unvereinbar (vgl. auch BGH NStZ 2007, 464, 465; Urt. vom 14. August 2007 - 1 StR 201/07 - Rdn. 33). 25 5. Gleichwohl hat das Urteil letztlich Bestand. Nach Auffassung des Se-nats ist 247 66b Abs. 3 StGB regelm344337ig dann nicht anwendbar, wenn, wie hier, nach der Entscheidung gem344337 247 67d Abs. 6 StGB noch eine mit der Unterbrin-gung gem344337 247 63 StGB zugleich verh344ngte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Der Wortlaut des Gesetzes bietet f374r diese Auffassung allerdings keine An-haltspunkte. 247 66b Abs. 3 spricht vielmehr auch von F344llen, in denen der die Schuldf344higkeit vermindernde Zustand nicht bestanden hat. In F344llen, in denen die Schuldf344higkeit aber nur (erheblich) vermindert war, ist aber, wie auch hier, eine - gegebenenfalls gemilderte - Strafe verh344ngt worden. 334ber den Stand der Strafvollstreckung ist nichts gesagt. Das bedeutet, dass 247 66b Abs. 3 StGB auch anwendbar zu sein scheint, wenn die Unterbringung zwar erledigt, aber mit ihr zugleich verh344ngte Strafe noch zu vollstrecken ist. Die Gesetzesmaterialien zu 247 66b Abs. 3 StGB weisen demgegen374ber eindeutig darauf hin, dass 247 66b Abs. 1 und 247 66b Abs. 2 StGB in derartigen F344llen eine Sperrwirkung gegen374ber 247 66b Abs. 3 StGB entfalten. Der - inso-weit im weiteren Gesetzgebungsverfahren auch nicht in Frage gestellte - Ge-setzesentwurf der Bundesregierung enth344lt in diesem Zusammenhang folgende Ausf374hrungen (BTDrucks. 15/2887 S. 14): 26 "Anwendung soll die Vorschrift (247 66b Abs. 3 StGB) vor allem in denjenigen F344llen finden, in denen der Untergebrachte von dem erkennenden Gericht f374r schuldunf344hig gehalten und deshalb nur die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-ordnet wurde, ohne dass parallel eine Freiheitsstrafe verh344ngt werden konnte. Erfasst werden von der Vorschrift daneben aber - 15 - auch die F344lle, in denen das Gericht unter Anwendung des 247 21 StGB neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus eine Freiheitsstrafe verh344ngt hatte, in denen die Frei-heitsstrafe aber in Umkehrung der regelm344337igen Vollstreckungs-reihenfolge (247 67 Abs. 1 und 2 StGB) bereits vor dem Vollzug der Ma337regel vollst344ndig vollstreckt wurde und somit der Unterge-brachte nunmehr aus der Ma337regel in die Freiheit zu entlassen w344re. In F344llen, in denen nach Erledigung der Ma337regel noch eine parallel verh344ngte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, ergibt sich demgegen374ber zun344chst kein Bed374rfnis f374r die nachtr344gliche An-ordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 3 StGB - neu -. Hier kommt ggf. vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66b Abs. 1 und 2 StGB - neu - in Betracht." Nach dem Willen des Gesetzgebers steht also in F344llen, in denen nach der Erledigung der Unterbringung noch zugleich mit ihrer Anordnung verh344ngte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, nachtr344gliche Sicherungsverwahrung "zu-n344chst" ohnehin nicht in Frage. Notwendigem Schutz der Allgemeinheit ist dann n344mlich dadurch Rechnung getragen, dass sich der Betroffene auch nach Erle-digung der Unterbringung in Haft befindet. Deswegen besteht f374r die Anwend-barkeit von 247 66b Abs. 3 StGB kein Bed374rfnis. Sp344ter - in Anbetracht der Ent-lassung aus dem Strafvollzug - sollen allein die gesetzlichen Voraussetzungen von 247 66b Abs. 1 und 2 StGB ma337gebend sein. Dem entspricht, dass als An-wendungsbereich von 247 66b Abs. 3 StGB im Zusammenhang mit urspr374nglich neben der Unterbringung zugleich verh344ngter Strafe ausdr374cklich die - nach fo-rensischer Erfahrung praktisch eher seltenen (vgl. 247 67 Abs. 4 StGB) - F344lle ge-nannt sind, in denen diese Strafe bei Erledigung der Unterbringung bereits voll-st344ndig verb374337t ist. Dementsprechend weisen die Gesetzesmaterialien auch 27 - 16 - noch an anderer Stelle ausdr374cklich darauf hin, dass 247 66b Abs. 3 StGB verhin-dern soll, dass hochgef344hrliche Straft344ter infolge der Erledigterkl344rung "ohne die M366glichkeit einer nachtr344glichen Anordnung 205 der Sicherungsverwahrung 205 in die Freiheit entlassen werden m374ssten" (aaO S. 13). 28 Der Senat h344lt es f374r zul344ssig, Vorstellungen des Gesetzgebers der Ge-setzesauslegung auch dann zu Grunde zu legen, wenn diese Vorstellungen im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden haben, sich aber ausschlie337-lich zu Gunsten des von der strafrechtlichen Bestimmung Betroffenen auswir-ken (vgl. auch Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 1 Rdn. 31 f. zu F344l-len von Analogie ausschlie337lich zu Gunsten des Angeklagten). Der m366gliche Wortsinn des Gesetzes markiert die 344u337erste Grenze zul344ssiger richterlicher Auslegung strafrechtlicher Bestimmungen nur zum Nachteil des Betroffenen (vgl. BGHSt 43, 237, 238; BGH NJW 2007, 524, 525 jew. m.w.N.). Eine Ein-schr344nkung des Anwendungsbereichs einer Bestimmung anhand der Vorstel-lungen des Gesetzgebers, die sich im Wortlaut der Bestimmung nicht oder je-denfalls nicht eindeutig widerspiegeln, kommt um so eher in Betracht, je schwe-rer die Sanktion ist, die die in Rede stehende Norm androht (in vergleichbarem Sinne zu 247 239a Abs. 1, 247 239b Abs. 1 StGB BGHSt 40, 350, 356 f.; Tr344ger/Schluckebier in LK 11. Aufl. 247 239a Rdn. 16; zu 247 316a StGB BGHSt 49, 8, 11). Hier folgt der Se-nat schon deshalb der Gesetzesbegr374ndung (vgl. auch Koller R & P 2007, 57, 66 f.), weil es sich bei der Sicherungsverwahrung schon generell um eine den Betroffenen au337erordentlich beschwerende Ma337regel handelt (vgl. BGHSt 50, 275, 278) und der hier in Rede stehende 247 66b StGB als Vorschrift 374ber deren nachtr344gliche Anordnung insgesamt restriktiv zu handhaben ist. Hierdurch be-wahrt die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ihren Charakter einer auf seltene Einzelf344lle beschr344nkten Ma337nahme (vgl. BGHSt 50, 284, 296; 51, 25, 27; BGH NJW 2007, 1074, 1076), wie dies von Verfassungs wegen - 17 - geboten (BVerfGE 109, 190, 236, 242; BVerfG NJW 2006, 3483, 3485) und dementsprechend vom Gesetzgeber beabsichtigt ist (BTDrucks. aaO S. 10, 12 f.). 29 Inwieweit von dem aufgezeigten Grundsatz - keine Anwendbarkeit von 247 66b Abs. 3 StGB, wenn nach Erledigung der Unterbringung zugleich mit der Unterbringung verh344ngte Freiheitsstrafe vollstreckt wird - etwa dann Ausnah-men denkbar sein k366nnten, wenn nach der Erledigterkl344rung nur noch sehr kur-ze Zeit Strafe zu vollstrecken w344re, braucht der Senat hier schon deshalb nicht zu entscheiden, weil gegen den Betroffenen noch mehr als zehn Monate Frei-heitsstrafe zu vollstrecken waren. Nack Wahl Kolz Elf Graf
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