BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 268/09 vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: versuchten Mordes u.a. zu 3.: gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen II vom 16. Januar 2009 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. 1. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2009 bemerkt der Senat zu der Verfahrensr374ge der An-geklagten K. , mehrere in der Hauptverhandlung vernom-mene Zeugen seien - im allseitigen Einverst344ndnis - entlassen worden, ohne dass eine Entscheidung 374ber ihre Vereidigung gem344337 247 59 Abs. 1 StPO getroffen worden sei: Die Revision benennt zwar zutreffend Entscheidungen des Se-nats, in denen dieser - nicht tragend - die Ansicht vertreten hat, auch nach der Neufassung des 247 59 StPO habe der Vorsitzen-de eine als wesentliche F366rmlichkeit zu protokollierende Ent-scheidung 374ber die Vereidigung eines Zeugen zu treffen (vgl. BGHR StPO 247 59 Abs. 1 Entscheidung 1 und R374gevorausset-zungen 1). Daran h344lt der Senat aber nicht fest. Denn nach dem Wortlaut des neu gefassten 247 59 Abs. 1 StPO ist die Nichtvereidigung eines Zeugen die Regel. Fehlen besondere - 3 - Umst344nde, ist einer Entlassungsverf374gung des Vorsitzenden daher - so auch vorliegend - konkludent zu entnehmen, er habe die Voraussetzungen, vom regelm344337igen Verfahrensgang ab-zuweichen, nicht als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 50, 282, 283). Die Zul344ssigkeit einer sich hiergegen richtenden Verfah-rensr374ge setzt jedoch voraus, dass diese Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstandet und gem344337 247 238 Abs. 2 StPO ein gerichtlicher Beschluss herbeigef374hrt worden ist (vgl. BGHR StPO 247 59 Abs. 1 R374gevoraussetzungen 1). Dies ist nach dem Vorbringen der Revision bei keinem der Zeugen geschehen. 2. Der Antrag der Nebenkl344gerin vom 19. M344rz 2009, ihr f374r das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist ge-genstandslos. Denn ihr wurde durch Beschluss des Landge-richts M374nchen II vom 14. November 2008 Rechtsanwalt H. beigeordnet. Diese Beiordnung versteht der Senat als vorlie-gend allein in Betracht kommende Bestellung zum Beistand gem344337 247 397a Abs. 1 StPO. Diese aber wirkt 374ber die jeweilige Instanz hinaus (vgl. BGHR StPO 247 397a Abs. 1 Beistand 2). Nack Wahl Graf J344ger Sander
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