ECLI:DE:BGH:2017:210917B1STR268.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 268/17 vom 21. September 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 21. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Re chtsmittels und die der Neben - und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuell em Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 29 weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei M o- naten verurteilt. Daneben hat es eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Adhäsions - un d Nebenklägerin getroffen und im Übrigen von einer Entsche i- dung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Die Revision des Beschwerdefü h- rers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. 1. Der Revisionsangriff des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch und den Adhäsionsausspruch hat aus den in der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts ausgeführten Gründen keinen Erfolg. Die Nachprüfung des U r- teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen den Angeklagten beschweren den Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 2 - 3 - 2. Auch die Strafaussprüche haben Bestand. der Angeklagte trotz seines weitreichenden Geständnisses in der Haup t- verhandlung kaum eine Gelegenheit ungenutzt ließ, seine während des gesa m- ten Prozesses in ihrer Rolle als Nebenklägerin persönlich anwesende Stieftoc h- ter als ´wahre Täterin` hinzustellen und diese, ebenso wie seine Ehefrau und seinen Stiefsohn, zum Teil übel zu diffamieren 35). Dies war unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht dem Angeklagten zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend angelastet hat. Nach ständ i- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Zeugen und Mittäter b e- t reffende Angaben nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rüc k- schlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419 und vom 22. Juni 1999 1 StR 238/99, StV 1999, 536 mwN). Daher dürfen auch Äuß e- rungen über ein Tatopfer nur dann strafschärfend verwertet werden, wenn in ihnen eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung de s Tatopfers oder eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN). Solches ist hier jedoch nicht tra g- fähig festgestellt. Zwar is t der Angeklagte nach der Wertung des Landgerichts die Nebe n- klägerin während der drei Hauptverhandlungstage in einer Weise angegangen, dass sein Einlassungsverhalten nicht mehr als durch die Wahrnehmung seiner prozessual und verfassungsrechtlich verbürgten Verteidigungsrechte gerech t- fertigt angesehen werden könne (UA S. 35). Diese Wertung wird jedoch 3 4 5 - 4 - von den in den Urteilsgründen hierfür als Beleg angeführten Äußerungen des Vielmehr dienten alle dort angeführten Äußerungen des Angeklagten seiner Verteidigung im Hinblick auf das Zustandekommen der Taten und betrafen d a- mit unmittelbar strafzumessungsrelevante Tatsachen. Der Angeklagte hatte sich eingelassen, seine sexuellen Handlungen s eien jeweils von der Nebenkl ä- gerin veranlasst gewesen; sie sei immer der aktivere Teil gewesen und habe ihn zum Teil auch erpresst (UA S. 11). Wenn sich der Angeklagte aber gegen den Vorwurf, die Tathandlungen seien jeweils von ihm ausgegangen, obwohl die Nebenklägerin ihm mehrfach gesagt habe, dass sie das nicht möchte (UA (UA S. 35) und er sei Opfer einer Intrige der Nebenklägerin und deren Mutter, seiner Ehefrau (UA S. 11), so v erlässt dies noch nicht den Bereich zulässiger Verteidigung. Auch soweit der Angeklagte Formulierungen verwendete, wie etwa, er sei völlig fassungslos, mit welcher Gefühlskälte die Nebenklägerin se i- en Lügenteppich 35), bezweckte er ersichtlich noch seine Verteidigung und verließ noch nicht eindeutig den Bereich zulässiger Ve r- teidigung. Darüber hinausgehende diffamierende Äußerungen des Angeklagten hat das La ndgericht nicht benannt. Damit hat es noch zulässiges Verteid i- gungsverhalten rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet. b) Dieser Rechtsfehler erfordert indes nicht die Aufhebung der Stra f- aussprüche und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, da s o- wohl die Einzelstrafen als auch die vom Landgericht verhängte Gesamtfre i- heitsstrafe trotz dieses Strafzumessungsfehler s angemessen sind (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). 6 - 5 - aa) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen w erden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßge b- lichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzume s- sung erheblichen Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2005 3 StR 39/05, NStZ 2005, 465 und vom 3. Mai 2013 1 StR 66/13, NStZ - RR 2013, 307). Dies ist vorliegend auch möglich, weil alle für die Stra f- zumessung erforderlichen Feststellungen vom Landgericht getroffen worden sind un d es daher keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf (vgl. BGH, B e- schluss vom 29. April 2014 4 StR 23/14). Der Senat hat der Verteidigung G e- legenheit gegeben, zu einer Vorgehensweise nach § 354 Abs. 1a StPO Ste l- lung zu nehmen (vgl. dazu Meyer - Goßner in Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 354, Rn. 28a mwN). Da die Verteidigerin in ihrer Stellungnahme hierzu vom 20. September 2017 keine neue n strafzumessungsrelevante n U m- stände mitgeteilt hat und solche auch auf anderem Weg nicht bekannt gewo r- den sind, kann der Senat auf der Grundlage des vom Landgericht zutreffend ermittelten, vollständigen und aktuellen Strafzumessungssachverhalts die für die Strafzumessung relevanten Umstände und deren konkretes Gewicht selbst abwägen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 2 BvR 1447/0 5 , Rn. 102 , BVerfGE 118, 212, 238 ) . bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hält der Senat insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der von dem Angeklagten zu Lasten der Nebenkläg e- rin, seiner Stieftochter, begangenen Taten und die bei der Nebenklägerin ei n- getretenen Tatfolgen (UA S. 35) die vom Landgericht verhängten Strafen für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Dies gilt in gleicher Weise für die Einzelstrafen von jeweils acht Monaten in den ersten zehn Fällen , für di e Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten in den weiteren 29 Fällen und für die 7 8 - 6 - Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Diese Strafen sind auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht strafmildernd berücksichti g- ten Umstände (UA S. 34) an gemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO. Zu diesen Umständen zählen insbesondere, dass der nicht vorbestrafte Angekla g- te ein freilich nicht von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis ablegte, mit einer Selbstanzeige die eigene strafrechtliche V erfolgung initiierte, dass die Taten im unteren Bereich denkbarer sexueller Handlungen anzusi e- deln sind und dass das langjährig gefestigte soziale Leben des Angeklagten durch die Offenbarung der Taten und seine nach der Selbstanzeige erfolgte Inhaftierung vollständig zerbrochen ist. Raum Jäger Cirener Bär Hohoff
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