BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 269/02 vom26. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen fahrlässiger Tötung u. a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlungenvom 24. und 26. Juni 2003, an denen teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nackund die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, Hebenstreit,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwälte (24. Juni 2003) und als Verteidiger,der Angeklagte persönlich (24. Juni 2003),Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Regensburg vom 18. Februar 2002 wird das Verfahrengemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der An-geklagte wegen Vergehen gegen das Transfusionsgesetz(TFG) verurteilt wurde. Damit entfällt der Ausspruch über dieGesamtstrafe.Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens unddie notwendigen Auslagen des Angeklagten.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.Er trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-nete Urteil unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äu-ßeren Tatgeschehen aufgehoben, soweit der Angeklagte we-gen fahrlässiger Tötung verurteilt wurde.4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels der Staatsanwaltschaft, an eine andere als Schwurgerichtzuständige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegen - 4 -Gründe: Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:Der Angeklagte ist wirtschaftlicher Eigentümer und alleiniger Chefarzteiner Klinik in S. . Bis 1977 war er ebenfalls in S. Chefarzt derSt. Elisabeth Klinik gewesen, dann hat ihm die Stadt gekündigt. Seither fühlt ersich "von politischer Seite verfolgt". Für Rechtsstreitigkeiten hat er schon über1,3 Mio Euro ausgegeben. Zwischen ihm und der Rettungsleitstelle S. be-stehen erhebliche Spannungen, er wirft ihr vor, Patienten in die St. ElisabethKlinik zu "verschleppen".1. Der Verurteilung liegen folgende, sämtlich mit der Berufstätigkeit desAngeklagten zusammenhängende Vorfälle zu Grunde:a) Bis zu einem Verbot durch die Bezirksregierung Niederbayern hatteder Angeklagte Patienten in 23 Fällen Frischblutspenden transfundiert, dienicht auf HIV und Hepatitis C und nur unzureichend auf Lues und Hepatitis Buntersucht waren. Zunächst hatte er behauptet, diese Transfusionen seien nurin Notfällen erfolgt, weil die Blutbank R. keine Blutkonserven hätte liefernkönnen. Als sich dies als falsch erwies - die Blutbank hätte immer liefern kön-nen, er hatte aber nie gefragt - änderte er seine Einlassung und machte zuletztgeltend, die Spender - Soldaten - seien anständige Menschen und hätten da-her solche Krankheiten nicht.b) Der Angeklagte hat durch mehrere Behandlungsfehler verschuldet,daß seine langjährige Patientin Sp. am 24. September 1999 im Altervon 55 Jahren verstorben ist. - 5 -(1) Am Vormittag des 23. September 1999 hatte der Angeklagte in sei-ner Klinik - gegen den Rat seines Assistenzarztes - bei Frau Sp. eine medi-zinisch nicht indizierte Ballonerweiterung (PTCA) der rechten Herzkranzarterievorgenommen. Hätte Frau Sp. gewußt, daß ihr der Eingriff keinesfalls helfenkönne, hätte sie ihm nicht zugestimmt. Bei dem Eingriff wurde ihre Nierenarte-rie verletzt. Dies beruht, so die Strafkammer, nicht auf Fahrlässigkeit des An-geklagten, sondern sei eine diesem Eingriff immanente Komplikation.(2) Wegen heftiger innerer Blutungen wölbte sich etwa zwei bis dreiStunden nach der Operation der Bauch von Frau Sp. nach vorne. Späte-stens um 13 Uhr diagnostizierte der Angeklagte eine Ruptur der Bauchaorta. Inden nachfolgenden Stunden beschränkte sich der Angeklagte auf - von ihmauch nicht ordnungsgemäß dokumentierte - Versuche, den Kreislauf mit Medi-kamenten zu stabilisieren. Dies war aus medizinischer Sicht unvertretbar: Be-ruht die Instabilität des Kreislaufs darauf, daß der Patient intraabdominell blu-tet, so kann nur die Beseitigung der Blutungsquelle im Bauchraum durch chir-urgische Sanierung der Blutungsquelle zur Stabilisierung führen. Kann, wiehier, dies nicht vor Ort erfolgen, so ist nichts dringlicher als der Transport in dienächstliegende Klinik, in der eine entsprechende operative Intervention erfol-gen kann. Demgegenüber kümmerte sich der Angeklagte erst nach einigenStunden darum, daß Frau Sp. im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in- dem etwa 50 km von S. entfernten - R. weiter behandelt wurde. EinTransportfahrzeug zur Verlegung von Frau Sp. bestellte der Angeklagte erstum 17.50 Uhr, ebenfalls nicht in S. , sondern in R. . Daß es sich umeinen Notfall handelte, teilte er dabei nicht mit. Deshalb war der Wagen erstum 18.40 Uhr in S. . Die Sanitäter aus R. erkannten auf den erstenBlick, daß ein Notfall vorlag. Sie weigerten sich, den Transport ohne ärztlicheBegleitung durchzuführen; dies war vom Angeklagten zunächst nicht vorgese- - 6 -hen gewesen, am Ende fuhr aber der Assistenzarzt mit. Ein Arztbrief wurdenicht mitgegeben. Bei einer ersten Notoperation von Frau Sp. in R. ergossen sich aus ihrem Bauchraum schwallartig drei bis vier Liter Blut. Trotzdieser und einer ebenfalls sachgerecht durchgeführten weiteren Notoperationkonnte das Leben von Frau Sp. nicht mehr gerettet werden; sie verstarb am24. September 1999 um 6.10 Uhr.(3) Wäre Frau Sp. gegen 13 Uhr in die gefäßchirurgische Abteilungder St. Elisabeth Klinik in S. gebracht worden, hätte sie überlebt oder je-denfalls länger gelebt. Der Transport wäre mit einem Rettungswagen der Ret-tungsleitstelle S. innerhalb weniger Minuten problemlos möglich gewesen.In diesem Rettungswagen hätten auch alle erforderlichen Stabilisierungsmaß-nahmen ebensogut wie im Krankenhaus des Angeklagten durchgeführt werdenkönnen.(4) Der Angeklagte hat sich unterschiedlich eingelassen. Er hat geltendgemacht, die Ballonerweiterung sei medizinisch indiziert und Frau Sp. seiüber die "Relativität" des Eingriffs aufgeklärt gewesen. Die Nierenarterie seinicht in S. , sondern in R. verletzt worden. Die St. Elisabeth Klinik seifür solche Fälle nicht ausgerüstet; eine Verlegung dorthin sei wegen desKreislaufs der Patientin nicht in Betracht gekommen. Die RettungsleitstelleS. hätte er nicht herangezogen, da dann die Patientin doch in die St. Eli-sabeth Klinik "verschleppt" worden wäre. Die Patientin hätte durch eine Frisch-bluttransfusion gerettet werden können, die ihm jedoch die Bezirksregierungverboten habe. - 7 -(5) Die Strafkammer sieht das Vorbringen des Angeklagten soweit esden äußeren Geschehensablauf betrifft, nach eingehender Beweisaufnahmeund Beratung durch zahlreiche Sachverständige als falsch an. VorsätzlichesHandeln sei jedoch nicht bewiesen und ergebe sich insbesondere nicht daraus,daß das Verhalten des Angeklagten in erheblichem Maße pflichtwidrig gewe-sen sei. In diesem Zusammenhang sei zu Gunsten des Angeklagten der er-höhte Streß zu berücksichtigen, der mit der Erkenntnis der Lebensgefahr fürFrau Sp. verbunden gewesen sei. Die Rettungsleitstelle S. habe derAngeklagte allerdings aus sachfremden Motiven nicht herangezogen; dies än-dere am Ergebnis aber letztlich nichts.2. Auf dieser Grundlage wurde der Angeklagte wegen 23 Vergehen ge-gen das Transfusionsgesetz (§ 31 TFG) jeweils zu Geldstrafen und wegenfahrlässiger Tötung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hieraus wurdeeine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebil-det. Von der Anordnung eines Berufsverbots (§ 70 StGB) hat die Strafkammerabgesehen; ein einmaliger, wenn auch gravierender Sorgfaltsverstoß bei derBerufsausübung rechtfertige die Besorgnis weiterer Verstöße nicht.II.Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils auf die näher ausgeführteSachrüge gestützten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.Die Revision des Angeklagten führt zu einer Verfahrensbeschränkunghinsichtlich der Verstöße gegen das TFG; hinsichtlich der Verurteilung wegenfahrlässiger Tötung bleibt sie erfolglos. - 8 -Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf die Verurteilung wegenfahrlässiger Tötung beschränkt. Sie wendet sich gegen die Annahme, dem An-geklagten falle allein fahrlässiges Verhalten zur Last. Das auch vom General-bundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.1. Die Revision des Angeklagten:a) Die vom Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommenevorläufige Verfahrenseinstellung hinsichtlich der Vergehen gegen das TFG(§ 154 Abs. 2 StPO) führt zugleich zum Wegfall der Gesamtstrafe.b) Die auf Grund der Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung derVerurteilung wegen fahrlässiger Tötung hat auch unter Berücksichtigung desEinzelvorbringens der Revision keinen den Angeklagten beschwerendenRechtsfehler ergeben. Dies hat auch der Generalbundesanwalt in der Haupt-verhandlung vor dem Senat ebenso wie schon in seinem Antrag vom18. November 2002 zutreffend näher ausgeführt. Ergänzend ist lediglich zubemerken, daß auch Auswirkungen der weggefallenen Geldstrafen auf die Hö-he der Strafe wegen fahrlässiger Tötung ausgeschlossen sind.2. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Verneinung vor-sätzlichen Handelns beruht auf einer Beweiswürdigung, die den Angeklagtenbegünstigende Rechtsfehler enthält. Dies gilt insbesondere für das Geschehenab 13 Uhr.a) Frau Sp. hatte wegen einer inneren Verletzung Blutungen, die somassiv waren, daß sich ihr Bauch nach vorne wölbte. Die Strafkammer kommtzu dem Ergebnis, der Angeklagte habe trotz jahrzehntelanger Berufserfahrungdie allein von ihm vorgenommenen Maßnahmen zur Kreislaufstabilisierung fürausreichend gehalten und deshalb nicht sofort eine Verlegung von Frau Sp. - 9 -veranlaßt. Daraus folgt zugleich, daß er nicht gewußt hat, daß kreislaufstabili-sierende Maßnahmen während eines Krankentransports in einem hierfür einge-richteten Rettungswagen ebenso gut wie in seiner Klinik hätten durchgeführtwerden können.b) Kann der Tatrichter die erforderliche Gewißheit nicht gewinnen undzieht er die hiernach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung nur wegenfahrlässig begangener Tat), so hat das Revisionsgericht dies regelmäßig hin-zunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nichtdarauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigtoder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich auch nicht allein dadurchetwas, daß eine vom Tatrichter getroffene Feststellung "lebensfremd erschei-nen" (BGH NStZ 1984, 180) mag (vgl. zusammenfassend Schoreit in KK5. Aufl. § 261 Rdn. 5 m.N.). Es gibt nämlich im Strafprozeß keinen Beweis desersten Anscheins, der nicht auf Gewißheit, sondern auf der Wahrscheinlichkeiteines Geschehensablaufs beruht (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO,4. Aufl. Rdn. 104 m.N.).Eine Beweiswürdigung ist demgegenüber etwa dann rechtsfehlerhaft,wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert,widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Er-fahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewiß-heit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2002,2188, 2189; wistra 1999, 338, 339 jew. m.N.). Dies ist auch dann der Fall, wenneine nach den Feststellungen naheliegende Schlußfolgerung nicht gezogen ist,ohne daß konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen können(vgl. Gollwitzer in LR StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 47). Es ist weder im Hinblickauf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von - 10 -Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine kon-kreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NJW 2002, 2188, 2189m.N.).c) Die Beweiswürdigung der Strafkammer wird alledem nicht in vollemUmfang gerecht.Allerdings wird die Annahme, daß die Art und Weise der Behandlungeines Patienten durch einen Arzt nicht am Wohl des Patienten orientiert war,auch bei medizinisch grob fehlerhaftem Verhalten des Arztes häufig fernliegen,so daß die ausdrückliche Erörterung der Frage, ob der Arzt den Patienten vor-sätzlich an Leben oder Gesundheit geschädigt hat, nur unter besonderen Um-ständen geboten ist.Solche Umstände liegen vor, so hat der Angeklagte nach den Feststel-lungen der Strafkammer aus sachfremden Motiven keinen Rettungswagen derLeitstelle S. angefordert. Die Notwendigkeit der Prüfung vorsätzlichen Ver-haltens hat die Strafkammer auch nicht verkannt; sie hat hierbei aber wesentli-che Gesichtspunkte nicht oder nicht umfassend erörtert:d) Hätte der Angeklagte die nachteiligen Konsequenzen vorausgesehen,die sein Verhalten für Frau Sp. hatten und hätte er sie (im Rechtssinne) ge-billigt, hätte er vorsätzlich gehandelt. Hätte er diese Konsequenzen dagegenwegen unzulänglicher Anspannung seines Gewissens nicht vorausgesehen,hätte er fahrlässig gehandelt. Entscheidend ist also, was im Innern des Ange-klagten vorgegangen ist.Grundlage von Feststellungen zu solchen "inneren Tatsachen" könnenzunächst Angaben des Angeklagten selbst sein. Hier hat der Angeklagte - wo-zu ein Angeklagter stets berechtigt ist - jedes Fehlverhalten bestritten. Es ist - 11 -auch nicht ersichtlich, daß er etwa außerhalb des Verfahrens anderes erklärthabe. Daher kann sich die Beantwortung der Frage, was der Angeklagte er-kannt oder nicht erkannt hat, weder unmittelbar noch mittelbar auf seine Anga-ben stützen. Möglich sind nur Rückschlüsse. Neben dem äußeren Tatgesche-hen als solchem können je nach den Umständen des Falles auch Erkenntnissezur Interessenlage des Angeklagten ein wichtiger Anhaltspunkt sein, also zurFrage, was er mit seinem Tun bezweckte (vgl. BGH NJW 1991, 2094 m.N.).e) Die einzige konkrete Erwägung, die die Strafkammer zur Verneinungvon Vorsatz anstellt, ist der Hinweis darauf, daß der Angeklagte "nach Erken-nen der lebensgefährlichen Situation ... in einer erhöhten streßbedingten Ent-scheidungssituation stand". Die Annahme, es sei für einen Arzt belastend,wenn als Folge einer von ihm vorgenommenen Operation schwerwiegendeKomplikationen mit Lebensgefahr für den Patienten entstehen, ist zwar nahe-liegend; ob allerdings diese Belastung, wie die Strafkammer offenbar meint,ohne weitere Ausführung erklärlich macht, daß der Angeklagte sich über vieleStunden hinweg nicht über die zur Beseitigung oder zumindest Verminderungder Gefahr notwendigen und möglichen Maßnahmen klar wurde, erscheint sehrfraglich, mag aber letztlich dahinstehen. Die Strafkammer hat nämlich wesentli-che Gesichtspunkte, die eine andere Möglichkeit zumindest ebenso nahelie-gend, wenn nicht gar wesentlich näherliegend erscheinen lassen, nicht erörtert:f) Der Angeklagte hat, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, aussachfremden Motiven keinen Rettungswagen der Leitstelle S. angefordert;er wollte nämlich nicht, daß Frau Sp. in das St. Elisabeth Krankenhaus "ver-schleppt" wird. Nach den Urteilsfeststellungen erklärt der Angeklagte sein Ver-halten in einem Brief an den Oberbürgermeister von S. (auch) mit "der jah-relangen Auseinandersetzung mit den Ärzten der Elisabeth Krankenhaus - 12 -GmbH". Unter diesen Umständen wäre zu erörtern gewesen, ob der Ange-klagte nicht nur gegenüber der Rettungsleitstelle sondern auch gegenüber sei-nen Kollegen in der St. Elisabeth Klinik unter keinen Umständen offenbar wer-den lassen wollte, daß - aus welchen Gründen auch immer - seine Patientin alsFolge der Operation in seiner Klinik innerlich erheblich verletzt war und in Le-bensgefahr schwebte. Diese Erörterung wäre um so mehr geboten gewesen,als auch das übrige Verhalten des Angeklagten in ähnliche Richtung deutenkönnte. Er hat bei der Bestellung des Wagens in R. den Fall nicht alsNotfall gekennzeichnet, er hatte ärztliche Begleitung auf dem Transport vonS. nach R. nicht vorgesehen und er hat nicht einmal einen Arztbriefmitgegeben.All dies hat die Strafkammer nicht erörtert und dementsprechend eben-sowenig erörtert, ob der Angeklagte sich aus diesen Gründen mit Schäden fürLeib oder gar Leben von Frau Sp. abgefunden hat, auch wenn ihm - An-haltspunkte für anderes sind nicht erkennbar - diese Konsequenzen für sichgenommen unerwünscht gewesen waren. Auch in einem solchen Fall hätte erdie Folgen für Sp. im Rechtssinne gebilligt und damit (zumindest bedingt)vorsätzlich gehandelt (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Tröndle/Fischer StGB51. Aufl. § 15 Rdn. 10a).g) Nach alledem erweist sich die zentrale Erwägung der Strafkammer,Vorsatz lasse sich nicht allein aus grob pflichtwidrigem Verhalten folgern, des-halb als nicht tragfähig begründet, weil konkrete Gesichtspunkte, die für vor-sätzliches Verhalten sprechen könnten, nicht erkennbar erörtert sind. All diesbezieht sich unmittelbar nur auf die Vorgänge ab 13 Uhr. Wegen des engeninneren Zusammenhangs kann der Senat aber nicht völlig ausschließen, daßsich eine andere Beurteilung des Geschehens ab 13 Uhr auch auf die Bewer- - 13 -tung der subjektiven Seite hinsichtlich der vorangegangenen Vorgänge auswir-ken lassen. Eine Beschränkung des Verfahrensstoffs gemäß §§ 154, 154aStPO auf die Vorgänge ab 13 Uhr könnte möglicherweise zweckmäßig sein.h) Von alledem unberührt sind die auch im übrigen rechtsfehlerfreienFeststellungen zum äußeren Geschehensablauf; sie können daher bestehenbleiben. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen Feststellungennicht in Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulässig.i) Im aufgezeigten Umfang bedarf die Sache daher neuer Verhandlungund Entscheidung. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß der Angeklagtedurch die Behandlung der Patientin aktives Tun entfaltet hat, der Schwerpunktder Verwerfbarkeit liegt nicht im Unterlassen der sachgerechten Behandlungs-maßnahmen (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - 1 StR 53/02).j) Mit der Aufhebung des Schuldspruchs und damit auch der Strafe we-gen fahrlässiger Tötung verliert zugleich die Ablehnung eines Berufsverbotsihre Grundlage. Daß sich diese Frage gegebenenfalls bei einer vorsätzlichenTat zum Nachteil eines Patienten in einem anderen Licht stellt, bedarf keinerweiteren Darlegung.Nack Wahl BoetticherHerr RiBGH Dr. Kolz befindetsich in Urlaub und ist deshalban der Unterschrift gehindert Nack Hebenstreit
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