BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 270/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 20. Juli 2006 wird als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Das Verfahren 374ber die Erinnerung ist geb374hrenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet. Gr374nde: Die Kostenbeamtin hat die vom Verurteilten zu tragenden Kosten zutref-fend angesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten, 374ber die der Senat (vgl. 247 139 Abs. 1 GVG) zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss 1 - 3 - vom 5. April 2006 - 5 StR 569/05), ist offensichtlich unbegr374ndet. Dies war dem Verurteilten bereits mit Schreiben des Rechtspflegers vom 29. August 2006 im Einzelnen dargelegt worden. Dem ist nichts hinzuzuf374gen. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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