BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 270/08 vom 17. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 16. Januar 2008 im Ausspruch 374ber den Vorwegvollzug von zwei Jahren und zwei Monaten der verh344ngten Freiheitsstrafe vor Vollziehung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass der Angeklagte vor der Vollzie-hung der Ma337regel zwei Jahre und zwei Monate der verh344ngten Freiheitsstrafe zu verb374337en hat. Der Angeklagte hat seine Revision zul344ssig auf den Aus-spruch 374ber den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe beschr344nkt. 1 Dazu f374hrt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Mai 2008 aus: 2 - 3 - "Die vom Landgericht vorgenommene Anordnung 374ber die Vollstre-ckungsreihenfolge von Strafe und Ma337regel kann nicht bestehen blei-ben. Das Landgericht verweist bei seiner Entscheidung 374ber die Vollstre-ckungsreihenfolge auf 247 67 Abs. 2 StGB n.F. (Gesetz vom 16. Juli 2007, BGBl S. 1327). Es geht weiter davon aus, dass bei der Festset-zung des Vorwegvollzugs die beim Angeklagten zum Urteilszeitpunkt etwa 22 Monate andauernde Untersuchungshaft anzurechnen ist (UA S. 15). Weiter ist die Strafkammer - dem Sachverst344ndigen folgend - davon ausgegangen, dass die Therapie beim Angeklagten voraussicht-lich ein Jahr und sechs Monate dauern wird. Da die Strafkammer - rechtsfehlerfrei - keine Gr374nde festgestellt hat, die gegen eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen (247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), hatte sie diesen Teil so zu be-rechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschlie337enden Un-terbringung gem344337 247 64 StGB eine Bew344hrungsentscheidung gem344337 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F., also nach Erledigung der H344lfte der Stra-fe, m366glich ist (Senat v. 8.1.2008 - 1 StR 644/07-). Hier hat die Straf-kammer dagegen den Vorwegvollzug so bemessen, dass nach Erledi-gung der Ma337regel nur noch ein Jahr und zehn Monate zur Bew344hrung ausgesetzt werden k366nnte: Eine solche Bemessung des teilweisen Vorwegvollzuges ist dem Tatrichter im Erkenntnisverfahren indessen nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers versagt (Senat a.a.O.). Der Senat wird davon absehen k366nnen, die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung zur374ckzuverweisen. Im Hinblick auf die bisher verb374337te und auf den Vorwegvollzug anzurechnende Untersuchungs-haft von etwa 22 Monaten w374rde jede weitere Untersuchungshaft der M366glichkeit einer Halbstrafenentlassung zuwider laufen. Der Senat - 4 - kann daher entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der An-ordnung 374ber den Vorwegvollzug entscheiden." Dem tritt der Senat bei. 3 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Sander
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