BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 27/06 vom 24. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2006 beschlossen: Die Revision des Betroffenen gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. September 2005 wird als unbegr374ndet ver-worfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat die nachtr344gliche Unterbringung des Betroffenen in der Sicherungsverwahrung gem. 247 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Betroffenen mit der R374ge der Verletzung sachli-chen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1 I. 1. Der Betroffene war vom Landgericht Augsburg - Jugendkammer - am 6. November 1991 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, sexueller N366tigung, sexuellem Missbrauch von Kindern, sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und gef344hrlicher K366rperverletzung, ferner wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in vier F344llen, vors344tzlicher K366rperverlet-zung und vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheits-strafe von 15 Jahren verurteilt worden. Als h366chste Einzelstrafe verh344ngte die 2 - 3 - Kammer f374r das tateinheitlich verwirklichte Verbrechen gem. 247 177 StGB aF eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren. Haupts344chlicher Gegenstand des Urteils waren etwa 1.500 bis 2.000 massive sexuelle 334bergriffe des Betroffenen auf seine Frau und seine am 28. Oktober 1974 geborene Tochter im Zeitraum zwi-schen Juni 1981 und November 1991. Der Betroffene hatte mit seiner Tochter gegen deren Willen bis zu f374nf Mal t344glich den Vaginal-, Oral- und Analverkehr ausge374bt und sie und ihre Mutter sowohl zu lesbischen Sexualpraktiken als auch zur Duldung sodomitischer Handlungen, die er von den Hunden der Fami-lie an ihnen aus374ben lie337, gezwungen. Daneben kam es zu Gewaltt344tigkeiten, indem der Betroffene seine Ehefrau und Tochter grundlos schlug, an ihrem K366rper Zigaretten ausdr374ckte oder seine Tochter bis zum Eintritt der Bewusst-losigkeit w374rgte. Die Jugendkammer hatte von der Unterbringung des - in der damaligen Hauptverhandlung gest344ndigen - Betroffenen in der Sicherungsverwahrung Ab-stand genommen. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB sei zu ber374cksichtigen, dass keine Erfahrungen mit dem Betroffenen vorl344gen, aus denen daraus geschlossen werden k366nne, dass er durch Haft nicht zu be-eindrucken sei. Zudem sei zu erwarten, dass sich w344hrend der langj344hrigen Verb374337ung der Haftstrafe neue Lebensbedingungen f374r die Tatopfer herausbil-den w374rden und der Betroffene innere Distanz zu seiner Familie finden w374rde; gerade vor dem Hintergrund, dass der Betroffene im Wesentlichen im Familien-bereich straff344llig geworden sei, spreche dies gegen seine Gemeingef344hrlich-keit. 3 2. Nach den Feststellungen der nunmehr befassten Jugendkammer hat sich diese Prognose nicht best344tigt. Der Betroffene lebte in der Justizvollzugs-anstalt zur374ckgezogen und einzelg344ngerisch. Er hatte zu niemandem Kontakt, weder zu Mitgefangenen noch zum Sozial-, psychologischen oder kirchlichen 4 - 4 - Dienst der Anstalt. Eine ihm angebotene Sexualtherapie lehnte er ab, weil sie bei ihm nicht n366tig sei. Seit Beginn des Strafvollzuges leugnete er seine Strafta-ten und versuchte, zu seiner - von ihm mittlerweile geschiedenen - Ehefrau und seiner Tochter Briefkontakt herzustellen. Er war der Auffassung, dass seine Ehefrau und Tochter ihn lieben und vermissen, und er nach seiner Haftentlas-sung zu ihnen zur374ckkehren k366nne. W344hrend des Strafvollzuges erkrankte der Betroffene an einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie. Aufgrund dieser psychiatrischen Erkrankung war er nicht f374r eine sozialtherapeutische Behand-lung geeignet und wurde deshalb nicht in diese Abteilung verlegt. Es bestehen keine Sozialkontakte mehr, der Betroffene hat weder Wohnung noch Arbeits-stelle in Aussicht. Seine geschiedene Ehefrau und seine Tochter meiden den Kontakt mit dem Betroffenen, weil sie noch immer gro337e Angst vor ihm haben und mit ihm nichts mehr zu tun haben m366chten. 3. Das Landgericht hat die Voraussetzungen der nachtr344glichen Siche-rungsverwahrung bejaht (247 66b Abs. 2 StGB). Als neue Tatsache im Sinne der Vorschrift hat es die im Jahr 1995 w344hrend der Verb374337ung der Haft bei dem Betroffenen aufgetretene Psychose gewertet. Gest374tzt auf die Gutachten der angeh366rten Sachverst344ndigen hat es insoweit festgestellt, dass sich bei dem Betroffenen ein systematischer Wahn mit hoher Aggressivit344t bei fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation entwickelt habe. Im Hinblick auf seine Familie und die zu ihren Lasten begangenen Straftaten bestehe ein voll-st344ndiger Wahrnehmungsverlust. Der Betroffene halte sich f374r unschuldig und sehe sich als Opfer eines Justizkomplottes. Er sei krankheitsbedingt der 334ber-zeugung, dass auch seine Frau und Tochter an seine Unschuld glauben und allein die Justiz f374r den Abbruch des Kontaktes zu ihnen verantwortlich sei. Bei der von ihm beabsichtigten R374ckkehr zu seiner Familie werde es ihm darum gehen, die aus seiner Sicht seit 15 Jahren gegen ihn gerichtete Verschw366rung 5 - 5 - zu beseitigen und seine Familie dem vermeintlichen Einfluss und Druck staatli-cher Stellen zu entziehen. In seiner Gesamtw374rdigung kommt das Landgericht sachverst344ndig be-raten zu der Einsch344tzung, dass der Betroffene ein hohes Gewaltpotential auf-weise, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Durchbruch kommen werde, wenn der Betroffene in Freiheit feststelle, dass die durch sein Wahnsystem auf-gebauten Erwartungen sich nicht erf374llen; es werde dann zu Straftaten gegen das Leben und die k366rperliche Unversehrtheit seiner Ehefrau, seiner Tochter und eines jeden Dritten kommen, der seinen wahnhaften Vorstellungen entge-gentrete. 6 4. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 a) Das Landgericht hat die Eingangsvoraussetzungen des 247 66b Abs. 2 StGB zu Recht bejaht. Der Betroffene ist durch das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. November 1991 wegen Vergewaltigung, d.h. wegen eines mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren sanktionierten Verbrechens gegen die se-xuelle Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als f374nf Jahren ver-urteilt worden. 8 b) Die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung setzt wei-terhin voraus, dass nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzuges der verh344ngten Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Betroffenen f374r die Allge-meinheit hinweisen (BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562; NStZ 2006, 155 f.). Demgegen374ber scheiden Umst344nde, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er h344tte erkennen und erforderlichenfalls aufkl344ren m374ssen, als "neue" Tatsachen aus. Das Verfahren nach 247 66b StGB dient nicht 9 - 6 - der Korrektur fr374herer Entscheidungen, in denen derartige Tatsachen bei der Entscheidung 374ber die Anordnung einer Ma337regel nach 247 66 StGB unber374ck-sichtigt geblieben sind. Nach diesen Kriterien ist das Landgericht rechtsfehlerfrei vom Vorliegen "neuer" Tatsachen im Sinne des 247 66b StGB ausgegangen. 10 aa) Im Einzelfall k366nnen auch psychiatrische Befundtatsachen "neue" Tatsachen im Sinne des 247 66b StGB darstellen (BGH NStZ 2006, 155; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06). Voraussetzung hierf374r ist aller-dings, dass die zugrunde liegenden (Ankn374pfungs-)Tatsachen nicht bereits zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung vorlagen und f374r den fr374heren Tatrichter er-kennbar gewesen sind. Nicht ausreichend f374r eine Anwendung von 247 66b StGB w344re auch eine blo337e Umbewertung bereits im Ausgangsverfahren erkannter und gew374rdigter Tatsachen; eine blo337e 304nderung der psychiatrischen Diagnose kann nicht als "neue" Tatsache gelten, wenn sie nicht auf einer neuen tats344chli-chen Grundlage (Ankn374pfungstatsachen) beruht (BGH, Beschluss vom 22. Feb-ruar 2006 - 5 StR 585/05). 11 bb) Zwar hatten bereits die vom fr374heren Tatrichter angeh366rten Sachver-st344ndigen bei dem Betroffenen psychische Auff344lligkeiten diagnostiziert, die sie als Pers366nlichkeitsst366rung mit Gamma-Alkoholismus und Sexualdeviation ein-gestuft hatten. Die Feststellungen des Landgerichtes zur Entwicklung des Be-troffenen im Strafvollzug belegen jedoch hinreichend, dass die nunmehrige Di-agnose einer paranoiden Schizophrenie sich auf Ankn374pfungstatsachen - hallu-zinatorische Wahrnehmungen des Betroffenen, wahnhafte 304u337erungen, Ver-wirrtheitszust344nde - gr374ndet, die im Zeitpunkt der Anlassverurteilung noch nicht aufgetreten waren. Zu dieser Symptomatik z344hlt auch, dass der Betroffene sei-ne Taten nunmehr leugnet und in sein wahnhaftes Gedankengeb344ude einer 12 - 7 - Justizverschw366rung einbezogen hat. Es ist daher nicht zu besorgen, dass die Diagnose der vom Landgericht geh366rten Sachverst344ndigen lediglich eine Um-bewertung von bereits bei der Anlassverurteilung erkennbaren Tatsachen dar-stellt. Hieran 344ndert nichts, dass der Sachverst344ndige nunmehr zu der Ein-sch344tzung gelangt, dass in den Jahren vor der Inhaftierung m366glicherweise be-reits ein Prodromal-Stadium der in der Haft aufgetretenen paranoiden Schizo-phrenie vorgelegen hat. Auch diese Bewertung des Sachverst344ndigen ist er-sichtlich getragen von der im Vergleich zum Verurteilungszeitpunkt ge344nderten tats344chlichen Beurteilungsgrundlage; dadurch ist nicht in Frage gestellt, dass die Krankheit erst im Zeitraum des Strafvollzuges zum Ausbruch gelangt ist. c) Als weitere Voraussetzung f374r die Anordnung nachtr344glicher Siche-rungsverwahrung m374ssen die nachtr344glich erkennbar gewordenen Tatsachen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle 374berschreiten und in einem prognoserele-vanten symptomatischen Zusammenhang mit der Anlassverurteilung stehen (BGH NStZ 2006, 155, 156; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2006 - 5 StR 585/05). In Anbetracht der Schwere des den Betroffenen treffenden Eingriffs, der nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv, auf wenige Einzelf344lle be-schr344nkt gehandhabt werden soll (BTDrucks. 15/2887, Seite 10, 12 f.; BVerfGE 109, 190, 236, 242), m374ssen "neue Tatsachen" schon f374r sich Gewicht haben und auf eine erhebliche Gefahr der Beeintr344chtigung des Lebens, der k366rperli-chen Unversehrtheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung anderer durch den Betroffenen hindeuten (BGH NJW 2006, 531, 535). Im Falle einer psychischen Erkrankung des Betroffenen ist zu verlangen, dass diese sich w344h-rend der Strafhaft nach au337en manifestiert hat (Senat, Urteil vom 23. M344rz 2006 - 1 StR 476/05). 13 Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestehen hieran keine Zweifel. Der Ausbruch der Psychose stellt hier deshalb eine "neue" Tat- 14 - 8 - sache dar, weil sich das vom Betroffenen aufgrund seiner vom Landgericht festgestellten negativen Entwicklung im Strafvollzug ausgehende Risiko noch erh366ht hat. Der Betroffene lebt aufgrund eines paranoiden Wahnsystems selbst unter Medikation in seiner eigenen Welt. Aufgrund der Psychose h344ngt er ver-st344rkt seiner Verschw366rungstheorie an und glaubt, seine geschiedene Frau und Tochter st344nden unter staatlichem Einfluss und Druck; in Wahrheit liebten sie ihn noch und warteten nach seiner Entlassung darauf, dass er zu ihnen zur374ck-kehre. Bei dem krankheitsuneinsichtigen Betroffenen w374rde es im Falle seiner Entlassung zu einem Absetzen der Medikamente und damit zu einem Rezidiv des paranoiden Syndroms kommen. Er w374rde wieder Kontakt mit beiden auf-nehmen, bei einer Konfrontation mit den fr374heren Erlebnissen affektiv entglei-sen und fremdaggressiv reagieren. Zu erwarten ist insbesondere, dass der Be-troffene seine wahnhaften Vorstellungen mit gewaltt344tigen Mitteln durchsetzen wird und hiervon nicht nur seine Familie, sondern auch Dritte, insbesondere staatliche Organe betroffen sein werden, die der Betroffene f374r seine Inhaftie-rung verantwortlich macht. Die Krankheit des Betroffenen ist auch durch sein Verhalten, insbesondere seine 304u337erungen im Vollzug, den Inhalt von an seine Tatopfer gerichteten Briefen und den Verlauf eines Besuches seiner Tochter in der Justizvollzugsanstalt hinreichend nach au337en getreten. d) Das Landgericht hat diese Gesichtspunkte auch in eine umfangreiche Gesamtw374rdigung einbezogen und ist unter Ber374cksichtigung der Person des Betroffenen, insbesondere seiner bereits ungeachtet der psychischen Erkran-kung bestehenden Pers366nlichkeitsst366rung, der Anlasstaten sowie erg344nzend seiner Entwicklung im Strafvollzug zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betroffe-ne in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten im Sinne des 247 66b Abs. 2 StGB begehen wird. Auch dies l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 15 - 9 - 5. Der Senat weist darauf hin, dass es sich angesichts des Krankheitsbil-des des Betroffenen f374r die nach Vollzugsbeginn zust344ndige Strafvollstre-ckungskammer empfehlen wird, die nachtr344gliche 334berweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. 247 67a Abs. 2 StGB zu pr374fen (zur fehlenden gesetzlichen Grundlage einer zugleich mit der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung "uno actu" vorgenomme-nen 334berweisung vgl. Senat, Urteil vom 23. M344rz 2006, - 1 StR 476/05). 16 II. Das Landgericht hat die Tochter des Betroffenen, die bereits im Erkennt-nisverfahren als Nebenkl344gerin zugelassen war, erneut als Nebenkl344gerin zuge-lassen und die ihr entstandenen notwendigen Auslagen gem. 247 472 Abs. 1 StPO dem Betroffenen auferlegt. Vor der f374r das Revisionsverfahren veranlassten Kos-tenentscheidung hatte der Senat von Amts wegen die Berechtigung zum An-schluss der Nebenklage zu 374berpr374fen (vgl. BGHSt 47, 202; Franke in KK 5. Aufl. 247 473 Rdn. 9). Dies f374hrt zu dem Ergebnis, dass dem Betroffenen die durch sein erfolgloses Rechtsmittel der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen sind, da die Nebenklage im Verfahren 374ber die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zul344ssig ist (so bereits OLG Bran-denburg NStZ 2006, 183). 17 Nach der gesetzlichen Regelung des 247 395 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Nebenklage bei erhobener 366ffentlicher Klage oder einem Antrag im Sicherungs-verfahren statthaft. Die ausdr374ckliche Zulassung der Nebenklage im Siche-rungsverfahren geht dabei auf das im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 18. Dezember 2001 (BGHSt 47, 202), in welcher in Abkehr von der bishe- 18 - 10 - rigen Rechtsprechung die Nebenklagef344higkeit des Sicherungsverfahrens aner-kannt wurde, ergangene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I Seite 1354) zur374ck; sie bezieht sich demnach allein auf das in 247247 413 ff. StPO geregelte Verfahren zur selbst344ndigen Anordnung von Ma337-nahmen der Besserung und Sicherung. Die f374r das Verfahren der nachtr344gli-chen Sicherungsverwahrung durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I Sei-te 1838) eingef374hrten Vorschriften der 247 66b StGB, 247 275a StPO, 247 74f GVG enthalten demgegen374ber keinen Verweis auf die Vorschriften 374ber die Zulas-sung der Nebenklage. Gegen eine planwidrige, im Wege der Analogie zu schlie337ende Gesetzesl374cke spricht bereits die kurze Abfolge der Gesetzge-bungsverfahren (vgl. OLG Brandenburg aaO); zudem ergeben sich aus der amtlichen Begr374ndung des Gesetzes 374ber die Einf374hrung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung (BTDrucks. 15/2887) keine Hinweise, dass den Opfern der im Ausgangsverfahren abgeurteilten Straftaten gesonderte Beteiligungsbe-fugnisse einger344umt werden sollten. Das Tatopfer hatte im 334brigen bereits im Ausgangsverfahren Gelegenheit, durch Erhebung der Nebenklage wegen der zu seinem Nachteil begangenen Taten seine pers366nlichen Interessen wahrzu-nehmen, wie dies auch hier der Fall war. Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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