BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 27/07 vom 15. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts He-chingen vom 9. Oktober 2006 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Diebstahls zu einer Frei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. 1 Hinsichtlich der unter anderem auf eine R374ge des 247 261 StPO gest374tzten Re-vision hat der Generalbundesanwalt ausgef374hrt: 2 "Die R374ge der Verletzung des 247 261 StPO durch den Beschwerdef374hrer dringt durch, da das Gericht Feststellungen im Urteil getroffen hat, die nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gesch366pft worden sind. Dies f374hrt zur Aufhe-bung des Strafausspruchs. - 3 - Der Vorsitzende hat in der Hauptverhandlung am 5. Oktober 2006 laut Proto-koll festgestellt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist (Bl. 1184 Bd. VI d.A.). In der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2006 hat der Vorsitzende dar-374ber hinaus festgestellt, dass der Angeklagte ausweislich der Bundeszentral-registerauskunft nicht vorbestraft ist (Bl. 1187 Bd. VI d.A.). Das Protokoll ist nicht fehlerhaft. Der Vorsitzende und der Berichterstatter haben in ihren dienstlichen Erkl344run-gen vom 12.12.2006 die Richtigkeit dieser Feststellungen dadurch - indirekt - best344tigt, dass das Vorbringen von Rechtsanwalt B. in seiner Revisions-begr374ndung unter Buchst. e) und f) als zutreffend angesehen wird (Bl. 1481 bzw. Bl. 1478 Bd. VII d.A.). Das Vorbringen von Rechtsanwalt B. enth344lt unter Buchst. e) die Angabe, dass der Vorsitzende festgestellt hat, der Ange-klagte H. sei ausweislich der Bundeszentralregisterauskunft nicht vorbe-straft (Bl. 1381 Bd. VII d.A.). Die Staatanwaltschaft hat in ihrer Gegenerkl344-rung vom 20.12.2006 diesen Feststellungen des Beschwerdef374hrers nicht wi-dersprochen (Bl. 1485 Bd. VII d.A.). Demgegen374ber stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte durch Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19.04.2000 (Az.: ), rechts-kr344ftig seit dem 27.04.2000, wegen Diebstahls und besonders schweren Dieb-stahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bew344hrung auf drei Jahre ausgesetzt worden ist, verurteilt wurde. Dahinge-hende Angaben enth344lt das Protokoll der Hauptverhandlung indessen nicht. Die Strafzumessungserw344gungen des Urteils beruhen auf diesem Verfahrens-fehler, da die Strafkammer darin den Umstand der einschl344gigen Vorstrafe ei-nerseits ma337geblich strafsch344rfend ber374cksichtigt, andererseits bei der Frage der Strafaussetzung gem344337 247 56 StGB an vorderster Stelle zu Rate gezogen hat (UA, S. 31 bzw. S. 32)." - 4 - Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 4 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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