BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 27/07 vom 15. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. M344rz 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 9. Oktober 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-nat: Die R374ge der Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens bleibt ohne Erfolg. Die Revision verschweigt bei ihrem Vortrag zun344chst, dass die Gespr344che der Verteidiger mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft 374ber M366glichkeiten der Ver-fahrensabk374rzung und die Festlegung einer jeweiligen Strafobergrenze f374r die Ange-klagten damit endeten, dass die Verteidiger von zwei Mitangeklagten erkl344rten, die vom Gericht jeweils als m366glich angesehenen Strafobergrenzen seien f374r diese nicht akzeptabel, so dass die Gespr344che beendet wurden und in der Folge die Beweisauf-nahme durchgef374hrt wurde. Damit war f374r alle Beteiligten erkennbar, dass die beab-sichtigte Verst344ndigung gescheitert war, so dass auch keine Bindung des Gerichts an die als m366gliche Strafobergrenze genannte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gegeben war. Hinzu kommt, dass - wie die Revision selbst vortr344gt - das Gericht sich au337erdem nicht zu einer Erkl344rung 374ber die von der Verteidigung angestrebte Straf-aussetzung zur Bew344hrung bereit gefunden hatte, so dass es auch insoweit an einer Einigung fehlte. - 3 - Im 334brigen ist auch keine 204Leistung223 des Angeklagten infolge der behaupteten Verst344ndigung ersichtlich; denn sein Gest344ndnis und die teilweise Wiedergutma-chung waren bereits vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgt, so dass auch diesbe-z374glich der Grundsatz des fairen Verfahrens nicht verletzt ist. Die Revision legt schlie337lich auch nicht dar, wie der Angeklagte sich h344tte anders verteidigen k366nnen oder welche Antr344ge deswegen unterblieben sind. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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