BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 27/09 vom 4. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenent-scheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbe-gr374ndet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechts-lage entspricht. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensr374ge gem344337 247 338 Nr. 3 StPO betreffend das Ableh-nungsgesuch des Angeklagten vom 23. Oktober 2007 ist bereits unzul344ssig, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2009 zu-treffend ausgef374hrt hat. Sie entspricht nicht den Anforderungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine zul344ssige Verfahrensr374ge. Macht der Beschwerde-f374hrer eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend, hat er nach dieser Vor-schrift die den behaupteten Verfahrensmangel begr374ndenden Tatsachen so umfassend in der Revisionsbegr374ndungsschrift mitzuteilen, dass dem Revisi-onsgericht ohne R374ckgriff auf die Sitzungsniederschrift oder sonstige Aktenteile die Beurteilung, ob ein Verfahrensversto337 vorliegt, erm366glicht wird (st. Rspr.; - 3 - vgl. nur BGHSt 3, 213, 214). Daran fehlt es hier. Der Beschwerdef374hrer hat die Erwiderung seines Verteidigers, Rechtsanwalt W. , vom 24. Oktober 2007 auf die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters der Strafkammer nicht mitgeteilt. Darin setzt sich der Verteidiger inhaltlich mit der dienstlichen Stellungnahme auseinander. Auf diese Erwiderung verweist auch der Gerichts-beschluss der Strafkammer vom 25. Oktober 2007, mit dem das Befangen-heitsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter als unbegr374ndet zur374ckgewiesen worden ist (Sachakten Bd. III Bl. 1415). Die Befangenheitsr374ge w344re zudem auch unbegr374ndet, weil der Angeklag-te nach der dienstlichen 304u337erung des Vorsitzenden Richters zum Ablehnungs-antrag des Angeklagten vom 23. Oktober 2007 bei verst344ndiger W374rdigung des ihm bekannten Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme mehr hatte, der abgelehnte Richter nehme ihm gegen374ber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit st366rend beeinflussen k366nnte. Der Umstand, dass der Vorsitzende Richter der Strafkammer mit dem Ver-teidiger des Mitangeklagten B. au337erhalb der Hauptverhandlung Gespr344che ohne Beteiligung der 374brigen Verfahrensbeteiligten gef374hrt hat, war f374r sich al-lein - mag er im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen bei mehreren An-geklagten auch bedenklich erscheinen - nicht ohne weiteres geeignet, die Be-fangenheit des Richters im Sinne des 247 24 Abs. 2 StPO zu begr374nden. Denn einem Richter ist es nicht verwehrt, zum Zwecke der F366rderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten Kontakt aufzunehmen (vgl. BGH NStZ 2008, 229 m.w.N.). Dabei hat er stets die gebotene Zur374ckhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH NStZ 1985, 36, 37). Ob ein Ver-fahrensbeteiligter aus der Kontaktaufnahme mit dem Verteidiger eines Ange-klagten eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, h344ngt von den Umst344n- - 4 - den des Einzelfalls ab, u.a. davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein sol-ches Gespr344ch k366nne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO 247 24 Abs. 2 Befangenheit 1; BGH NStZ 2008, 229). Vor der Klarstellung des Sachverhalts durch die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Richters bestanden hier im Hinblick auf die 304u337erung des abgelehnten Richters gegen374ber dem fr374heren Mitangeklagten B. , er 204m366-ge sich 374berlegen, was er nun wolle - die Bew344hrung sei noch keineswegs si-cher223, besondere Umst344nde, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des ab-gelehnten Richters rechtfertigen konnten. Denn ohne Kenntnis der auf einer Anregung der Staatsanwaltschaft beruhenden Vorgespr344che 374ber eine verfah-rensbeendende Absprache konnte bei dem Angeklagten der Eindruck beste-hen, der Vorsitzende Richter der Strafkammer habe sich bereits ein abschlie-337endes Urteil gebildet und wirke nun auf den Mitangeklagten B. ein, durch ein Gest344ndnis sowohl sich als auch den Angeklagten zu belasten. An diesen Vorgespr344chen waren der Angeklagte und sein Verteidiger weder beteiligt ge-wesen, noch wurden sie sp344ter hier374ber informiert. Den durch die geschilderte 304u337erung entstandenen Eindruck einer m366gli-chen Voreingenommenheit hat der Vorsitzende Richter in seiner dienstlichen Stellungnahme ausger344umt, so dass der Angeklagte bei verst344ndiger W374rdi-gung des Sachverhalts keinen Grund zu der Annahme mehr hatte, dass der abgelehnte Richter ihm gegen374ber eine innere Haltung einnimmt, die seine Un-parteilichkeit st366rend beeinflussen kann. In dieser Stellungnahme hat der Vor-sitzende Richter mitgeteilt, dass es lediglich unverbindliche und unbestimmte Vorgespr344che zwischen dem Verteidiger des Mitangeklagten B. und ihm gegeben habe, nachdem die Staatsanwaltschaft signalisiert habe, 204dass bei einem fr374hzeitigen Gest344ndnis eine Bew344hrungsstrafe um die zwei Jahre vor- - 5 - stellbar w344re223. 334ber die Einzelheiten des Prozederes oder den konkreten In-halts eines Gest344ndnisses sei noch nicht gesprochen worden, weil der Mitan-geklagte B. sich noch 374berlegen wollte, ob eine solche L366sung f374r ihn in Betracht k344me. Von einer Belastung des Angeklagten in einem eventuellen Gest344ndnis sei 204nicht im Ansatz die Rede223 gewesen. Da eine definitive Absage nicht erfolgt sei und er auch das Schweigen des Mitangeklagten B. zu Be-ginn der Hauptverhandlung nicht als endg374ltige Absage f374r eine 204Verst344ndi-gungsl366sung223 angesehen habe, habe er das zuf344llige Zusammentreffen mit dem Verteidiger des Mitangeklagten B. in einer kurzen Verhandlungspau-se dazu genutzt, um ihn in Kurzform an die Bedingung der Staatsanwaltschaft - ein fr374hzeitiges Gest344ndnis - zu erinnern. Vor dem Hintergrund dieser Vorgespr344che und der Versicherung des ab-gelehnten Richters, er h344tte selbstverst344ndlich die anderen Angeklagten unter-richtet und ihre Verteidiger zugezogen, wenn die Gespr344che konkret geworden w344ren, hatte der Angeklagte keinen gerechtfertigten Anlass zu einem Misstrau-en in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters mehr. Anhaltspunkte, etwa aus dem sonstigen Verhalten des abgelehnten Richters w344hrend des Verfah-rens, dass diese Versicherung nicht der inneren Haltung des Richters ent-sprach, sind nicht gegeben. Gleichwohl w344re es zur Vermeidung verfahrens-rechtlicher Probleme, die aus informellen Kontakten entstehen k366nnen, wie hier deutlich zu Tage getreten ist, besser gewesen, von Anfang an die Gespr344che in Anwesenheit s344mtlicher Verfahrensbeteiligter zu f374hren oder die Abwesenden jeweils bald danach aus eigener Initiative zu informieren (vgl. BGH NStZ 2008, 229). Das Vorliegen erkennbar widerstreitender Interessen bei mehreren Mitan-geklagten verpflichtet das Gericht zu besonderer R374cksichtnahme auf deren Verteidigungsinteressen (vgl. BGHSt 37, 99, 103/104). Es kann daher im Ein-zelfall erheblichen rechtlichen Bedenken begegnen, wenn das Gericht auf jegli- - 6 - chen Versuch verzichtet, einen Angeklagten 374ber informelle Gespr344che mit Mit-angeklagten oder deren Verteidigern zu informieren. 2. Die Fassung der 223 Seiten umfassenden Urteilsgr374nde geben dem Senat zudem Anlass zu folgendem Hinweis: Die schriftlichen Urteilsgr374nde dienen dazu, das Ergebnis der Hauptver-handlung wiederzugeben und die rechtliche Nachpr374fung der getroffenen Ent-scheidung zu erm366glichen. Es ist dabei Aufgabe des Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begr374ndung seiner Entschei-dung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragen-den Feststellungen und rechtlichen Erw344gungen ohne aufw344ndige eigene Be-m374hungen erkennen kann. Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgr374nde ist weder durch 247 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabh344ngig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu verstellen und damit den Bestand des Urteils zu gef344hrden (vgl. BGH NStZ 2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.). Nack Wahl Elf J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy