BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 27/09 vom 4. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. August 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zu den zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Januar 2009 verweist der Senat zur Fassung der Urteilsgr374nde und im Hinblick auf das Geschehen, das der bereits unzul344s-sigen Befangenheitsr374ge gem344337 247 338 Nr. 3 StPO betreffend das Ablehnungs-gesuch des Mitangeklagten S. vom 23. Oktober 2007 zugrunde liegt, auf den auf die Revision des Mitangeklagten ergangenen Beschluss vom heuti-gen Tag. Nack Wahl Elf J344ger Sander
Full & Egal Universal Law Academy