BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 271/07 vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2006 gem344337 247 346 Abs. 2, 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts W374rzburg vom 18. April 2007, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts W374rzburg vom 22. Dezember 2004 als unzul344ssig verworfen wurde, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzul344ssig verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Revision zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Dezember 2004 wegen Straftaten nach dem Bet344ubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafe verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und nach Rechtsmittelbelehrung hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl hat der Angeklagte - aller-dings erst - mit Schreiben vom 5. M344rz 2007 Revision eingelegt. Das Landge-richt hat diese Revision mit Beschluss vom 18. April 2007 als unzul344ssig ver-worfen, da sie versp344tet eingelegt sei. Dieser Beschluss ist dem Angeklagten am 27. April 2007 zugestellt worden. Er hat sich am 3. Mai 2007 zu Protokoll der Gesch344ftsstelle gegen den Beschluss gewandt und die Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt. 1 - 3 - Die Revision ist schon deshalb unzul344ssig, weil der Angeklagte nach Verk374ndung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; BGH NStZ-RR 2002, 114, jew. m.w.N.). Dem Angeklagten ist laut Protokoll Rechtsmittelbelehrung erteilt wor-den. Gr374nde, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts h344tten f374hren k366nnen, sind nicht ersichtlich. 2 Die Revision richtet sich somit gegen ein rechtskr344ftiges Urteil und ist gem344337 247 349 Abs. 1 StPO unzul344ssig. Diese Entscheidung zu treffen, ist Sache des Revisionsgerichts. Die Befugnis des Tatrichters zur Verwerfung der Revisi-on ist auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen ein Beschwerdef374hrer - aus-schlie337lich - die f374r die Einlegung und Begr374ndung des Rechtsmittels vorge-schriebenen Form oder Fristen nicht gewahrt hat (247 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grunde als unzul344ssig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit M344ngeln der Form- und Fristeinhaltung zu-sammentrifft, also wenn - wie hier - die Revision versp344tet eingelegt worden ist (BGH NStZ 2000, 217; bei Becker NStZ-RR 2001, 265; Beschl. vom 11. Mai 2006 - 1 StR 175/06 m.w.N.). Der Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2007, mit dem 3 - 4 - die Revision gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben und durch eine inhaltsgleiche Entscheidung des Revisions-gerichts nach 247 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf
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