BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 272/02 vom14. August 2002in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMannheim vom 25. März 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerktder Senat:Die strafschärfenden Erwägungen auf UA S. 39 verstoßen nichtgegen § 46 Abs. 3 StGB. Die hierbei berücksichtigten Umstände,daß der Angeklagte "das ihm von seiner Ehefrau entgegenge-brachte Vertrauen grob mißbraucht" und daß er seine Stieftochter"als bloßes Objekt seiner sexuellen Bedürfnisse betrachtet [habe],das ihm zu Willen sein hatte, wann immer er dies verlangte", sindkeine Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes der hier verwirk-lichten § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 und § 177 StGB (vgl. auch BGHNStZ 2001, 28). Derartige moralisierende Erwägungen, die nichtverdeutlichen, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichts-punkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnensind, sind nichtssagend und überflüssig. Sie können gegenüber - 3 -dem Angeklagten die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklarenErwägungen beruhenden Strafzumessung begründen (vgl. BGH,Beschluß vom 26. September 2001 - 1 StR 394/01). Der Senatkann jedoch letztlich ausschließen, daß die Jugendkammer ange-sichts des gewichtigen Schuldumfangs auch ohne Verwendungder beanstandeten Strafzumessungserwägungen auf niedrigereEinzelstrafen und damit auch auf eine mildere Gesamtstrafe er-kannt hätte.Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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