BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 272/03 vom27. August 2003in der Strafsachegegenwegen Untreue - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 beschlos-sen:1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gegen dasUrteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wirdverworfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteilwird als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: I. Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 4. Oktober 1999wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verkündung des Urteils erklärtender Angeklagte und der Staatsanwalt Rechtsmittelverzicht; das Urteil wurde amselben Tage rechtskräftig.Nunmehr hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom3. Februar 2003 beim Landgericht Revision gegen das vorbezeichnete Urteileingelegt und beantragt, ihm hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugewähren. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, das gegen ihn ergan-gene Urteil beruhe auf einer Absprache. Bedingung für dieses sei gewesen,daß er das Urteil nach seiner Verkündung sofort rechtskräftig werden lasse und - 3 -Rechtsmittelverzicht erkläre. Diese Absprache sei indessen nicht protokolliertworden. Das seinerzeit von ihm abgelegte Geständnis sei falsch gewesen.Aufgrund des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts habe er keine Revisioneinlegen können. Keiner seiner Verteidiger habe ihn jemals darauf hingewie-sen, daß dies jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre. Erst am Sonntag, dem26. Januar 2003 habe ihm ein Rechtsanwalt aus München mitgeteilt, daß insolchen Fällen Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dies sei ihm, dem Ange-klagten, wie auch diesem Rechtsanwalt bis dahin unbekannt gewesen; derRechtsanwalt habe das erst bei einer Fortbildungsveranstaltung an dem be-sagten Wochenende erfahren.II. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Standzur Einlegung der Revision gegen das bezeichnete Urteil liegen nicht vor. DerAntragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt(vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht dieRechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. DieserRechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Verzichtserklärung istgrundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur Senat StV 2000, 542,543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden,die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. BGH aaO), liegt nach demVortrag des Antragstellers nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. DerAngeklagte hat seinerzeit den Rechtsmittelverzicht ausweislich des Protokollsder Hauptverhandlung nach Rücksprache mit seinen Verteidigern erklärt. DasBekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforde-rungen an eine verfahrensbeendende Absprache - wie auch eine andere recht-liche Bewertung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht be-gründen (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01; siehe auch Wen-disch in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54). Der verteidigte Ange- - 4 -klagte war damals nicht gehindert, Revision einzulegen und die Frist dafür zuwahren. Seine Beweggründe, hiervon abzusehen, sind für die Frage der Wie-dereinsetzung grundsätzlich unerheblich.III. Die Revision des Angeklagten ist danach als unzulässig zu verwerfen(§ 349 Abs. 1 StPO). Das - erst jetzt - angefochtene Urteil des Landgerichts istmit dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft amTage seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsen und deshalb der Revisionnicht mehr zugänglich.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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