BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 272/09 vom 12. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Hebenstreit, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. J344ger, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344ger 1. 2. 3. 4. 5. - 3 - 6. 7. 8. Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin , Herr als gesetzlicher Vertreter der Nebenkl344gerin , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344ger 1. und 2. Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344-ger D. S. , R. S. , M. , H. , B. und Z. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 18. No-vember 2008, soweit es den Angeklagten Sp. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten dieser Rechts-mittel - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten - in einem Verfahren gegen insge-samt drei Angeklagte - von dem Vorwurf der fahrl344ssigen T366tung in 15 tatein-heitlichen F344llen rechtlich zusammentreffend mit fahrl344ssiger K366rperverletzung in sechs tateinheitlichen F344llen aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und sechs Nebenkl344ger mit ih-ren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts r374gen. Die Rechtsmittel f374hren zur Aufhebung des Urteils, soweit es diesen Angeklagten betrifft. 1 - 5 - I. 2 Das angefochtene Urteil betrifft den Einsturz des Daches der von der Stadt Bad Reichenhall betriebenen Eissporthalle am 2. Januar 2006. 15 Besu-cher fanden dabei den Tod, sechs weitere wurden schwer verletzt. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten, einem Diplomingenieur (FH), Fachbereich Ingenieurbau, zur Last gelegt, er habe den Tod und die Ver-letzung dieser Besucher durch unzureichende 334berpr374fung der Dachkonstrukti-on der Eishalle im Rahmen eines ihm von der Stadt Bad Reichenhall erteilten Auftrags zur Ermittlung des Sanierungsaufwands fahrl344ssig verursacht. Unter Verletzung der gebotenen Sorgfalt habe er es unterlassen, die Tr344ger des Da-ches umfassend aus n344chster N344he - 204handnah223 - zu betrachten. Risse und weitere Sch344den seien so unentdeckt geblieben. Auf diese mit dem gebotenen Nachdruck hingewiesen, h344tten die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall tiefer gehende Untersuchungen veranlasst und schlie337lich Ma337nahmen ergrif-fen, um der Gefahr, die von der eingeschr344nkten Tragf344higkeit der Dachkon-struktion der Eishalle ausging, zu begegnen, etwa durch Schlie337ung der Halle oder zumindest durch Begrenzung der Schneelast. 3 Das Landgericht hat die vorgeworfene Pflichtverletzung zwar festgestellt. Es sah es jedoch nicht mit dem erforderlichen Ma337 an Sicherheit f374r erwiesen an, dass das Fehlverhalten des Angeklagten f374r das Ungl374ck urs344chlich war. Denn es best374nden erhebliche Zweifel, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall die Befunde, w344ren sie denn vom Angeklagten erhoben und mitge-teilt worden, zum Anlass f374r weitere Ma337nahmen genommen h344tten. 4 - 6 - II. 5 Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen: 6 1. Planung und Bau des Hallenkomplexes. Die Stadt Bad Reichenhall betrieb seit dem Jahr 1973 auf dem Gel344nde M374nchner Allee 18 eine Schwimm- und Eissporthalle. Die Eissporthalle wurde w344hrend der Sommermonate als Tennishalle genutzt. Es handelte sich um zwei eigenst344ndige, von einander getrennte Geb344udeteile, die durch einen Mitteltrakt verbunden waren. Die D344cher der beiden Hallen waren jeweils als Flachdach-konstruktion in Holz-Leim-Bauweise ausgef374hrt. Die Eissporthalle wurde zu-n344chst in einer zweiseitig offenen Bauweise hergestellt. Von vorneherein war die Erstellung einer rundum geschlossenen Halle ins Auge gefasst und beim Bau planerisch zu ber374cksichtigen. Die Verglasung der zun344chst noch offenen Seiten erfolgte dann im Jahre 1977. 7 Die Planung der Eissporthalle war hinsichtlich der Tragf344higkeit der aus geleimten Holzteilen gebildeten 334berdachung, einer sogenannten K344mpfertr344-gerkonstruktion, von vorneherein mit M344ngeln behaftet. Auch die Errichtung verlief nicht fehlerfrei. 8 F374r die K344mpfertr344gerkonstruktion gab es eine allgemeine baurechtliche Zulassung. Diese erstreckte sich aber nur auf eine Ausf374hrung der K344mpfertr344-ger als Doppel-T-Tr344ger bis zu einer maximalen H366he von 1,20 m. Wegen der gro337en Spannweite (ca. 40 m) erhielten die (ca. 48 m langen) Tr344ger jedoch ei-ne H366he von 2,87 m. Au337erdem entschieden sich die Planer f374r Hohlkastentr344- 9 - 7 - ger. Eine baurechtliche Zulassung im Einzelfall wurde nicht eingeholt. Ob diese h344tte erteilt werden k366nnen, ist offen. Jedenfalls h344tte die dann zust344ndige oberste bayerische Baubeh366rde besondere und erh366hte Anforderungen bez374g-lich der G374teklasse der Holzauswahl (ausschlie337lich G374teklasse I) und des verwendeten Leims (ausschlie337lich feuchtigkeitsunempfindliche Resorcinharz-produkte) gestellt, Auflagen hinsichtlich der Ebenheit der K344mpferstegplatten vor der Verklebung erteilt und Hinweise auf die mindere Belastbarkeit bei der Verwendung von Generalkeilzinkenst366337en sowie zur Holzfeuchte bei der Her-stellung der Bauteile gegeben. Tats344chlich wurde dann Holz der G374teklasse II und 374berwiegend feuch-tigkeitsempfindlicher Formaldehydharnstoffleim (Harnstoffharzleim) verwendet. 10 Die gew344hlte Konstruktion bewirkte, dass die Biege-, Druck- und Zug-spannungen die nach der entsprechenden DIN-Norm maximal zul344ssigen Wer-te um 42 % 374berschritten. Dies blieb verborgen, da der zust344ndige Bauingeni-eur die erforderlichen statischen Nachweise nicht oder unzutreffend erbrachte. 11 Die 334berschreitung der zul344ssigen Belastungswerte f374hrte dazu, dass statt des vorgeschriebenen statischen Sicherheitswerts von mindestens 2,1 von vorneherein nur der Faktor 1,5 erreicht wurde. Aufgrund des 374blichen Alte-rungsprozesses war bis zum Tag des Einsturzes - ca. 33 Jahre nach der Errich-tung der Eissporthalle - mit einer Minderung des Sicherheitswertes um den Fak-tor 0,5 - 0,6 zu rechnen, bei ordnungsgem344337er Bauweise also mit einem verbleibenden Sicherheitsfaktor von mindestens 1,5. Wegen des tats344chlich ge-ringeren Ausgangswerts verblieb am Einsturztag rechnerisch nur noch ein Si-cherheitsfaktor 204unter 1223. 12 - 8 - Hinsichtlich der Schneelast war zum Zeitpunkt der Errichtung der Eis-spothalle - ordnungsgem344337e Planung und m344ngelfreier Bau vorausgesetzt - 150 kg/m262 der richtige Bemessungswert. In einem handschriftlichen Zettel aus der Statik wurde der Wert der maximal zul344ssigen Schneelast sogar mit 175 kg/m262 beziffert. 13 Die Verwendung des wasserl366slichen Harnstoffharzleims h344tte aufgrund dreier Aspekte keine Verwendung finden d374rfen: 14 - Zum einen schon wegen der gro337en Spannweite und der damit beding-ten hohen Belastung der Konstruktion. 15 - Weiter wegen der erh366hten Feuchtigkeit (Kondenswasser) in geschlos-senen Hallen. Hierauf hatte der Architekt der Halle schon in seinem Schreiben vom 22. Juli 1971 an die Stadt Bad Reichenhall hingewiesen. 16 - Schlie337lich wegen der sogenannten Blockverklebung der vorgefertigten Stege auf die vorgefertigten Gurte statt der Verbindung der einzelnen Brettla-gen durch Nagelpressklebung. Die Blockverklebung - sie war nicht Stand der Technik - hatte zur Folge, dass die Klebefugen h344ufig gr366337er als ein Millimeter waren. Dann ist Harnstoffharzleim nicht mehr geeignet. 17 Statt des Harnstoffharzleims h344tten in allen Bereichen Resorcinharzpro-dukte als Klebstoff verwendet werden m374ssen. Die Mehrkosten bezifferte der Architekt seinerzeit auf 25.000,-- DM. 18 334ber die Planungsfehler hinaus war der Herstellungsprozess mangel-haft, da die Zinkenprofile der Generalzinkenst366337e der Stegplatten und die Ge-neralkeilzinkenst366337e der Gurte unterschiedliche Profile aufwiesen, so dass die Verklebungen nicht durchgehend gleichm344337ig waren, und da zwischen der Fr344-sung der K344mpferstegplatten und deren Verklebung zur fertigen Tr344gerl344nge 19 - 9 - beim Transport mehr als die nach DIN zul344ssige Maximalzeit von 24 Stunden verstrichen war. 20 2. Die Betriebszeit. 21 Die st344ndige Feuchtigkeit als Folge bauphysikalisch bedingter Kondens-wasserbildung l366ste den Harnstoffleim im Laufe der Zeit immer weiter auf. Dies schw344chte die - ohnehin vermindert tragf344hige - Dachtr344gerkonstruktion bis sie schlie337lich nicht mehr in der Lage war, die - bei starkem Schneefall - erforder-lichen Lasten zu tragen. Hinzu kam Folgendes, wenn dies auch - wie die Untersuchungen nach dem Ungl374ck am 2. Januar 2006 ergaben - f374r den Einsturz der Halle nicht ur-s344chlich war: 22 - Wegen M344ngeln in der Dacheindeckung (zu geringe Neigung) und zu gering bemessener Regenablaufrohre kam es w344hrend der gesamten Betriebs-dauer der Eissporthalle immer wieder zu gr366337eren Wassereinbr374chen, woran auch Nachbesserungsarbeiten im Jahre 1975 nichts 344nderten. Seit Ende der siebziger Jahre wurden an den Hohlkastentr344gern deutliche Wasserablaufspu-ren und Wasserflecken erkennbar. 23 - Mit der Verglasung der Eissporthalle im Jahr 1977 erfolgte der Einbau von vier Abluftanlagen auf die Dachfl344che mit einem Gewicht von jeweils 575 kg. Dies erfolgte ohne Baugenehmigungsverfahren und ohne statische 334ber-pr374fung. 24 Bei einer Untersuchung der Sekund344rkonstruktion 374ber dem Dach der Schwimmhalle hatte der Angeklagte schon im Jahre 2001 in einem Kurzgutach-ten in diesem Bereich starke Besch344digungen und fehlende Standfestigkeit die- 25 - 10 - ses Teils festgestellt, die er auf die besonderen klimatischen Verh344ltnisse in der Schwimmhalle zur374ckf374hrte. Dem Tragwerk des Daches der Schwimmhalle at-testierte er in einem weiteren Kurzgutachten vom Mai 2002 zwar uneinge-schr344nkte Tragf344higkeit. Er wies aber darauf hin, dass die Rohrleitungssysteme in diesem Bereich in 344u337erst bedenklichem Zustand seien. Die in Folge dro-hender Undichtigkeiten eintretenden Durchn344ssungen h344tten dann negativen Einfluss auf die gesamte Holzkonstruktion mit m366glichen Sch344den, die nicht ohne weiteres erkannt werden k366nnten. Au337erdem weise - so der Angeklagte schon im Jahre 2001 - die frei tra-gende Vordachkonstruktion 374ber dem Eingangsbereich der Hallen erhebliche Sch344den auf. 204Die Tragf344higkeit der Holzleimbinder scheint nicht mehr gege-ben, da sich die einzelnen Leimverbindungen bereits l366sen. ... Eine Sanierung kann nur durch Ersatz des gesamten Vordachs erfolgen.223 26 Der Angeklagte wiederholte diese Hinweise auf M344ngel bei der Schwimmhalle und am Vordach in der hier ma337geblichen Studie f374r die Sanie-rung des Gesamtkomplexes im M344rz 2003. 27 Die Stadt Bad Reichenhall sah sich zun344chst nicht veranlasst, bez374glich der im Jahr 2001 festgestellten M344ngel irgendwelche Ma337nahmen zu ergreifen. Erst als im Jahr 2005 ein Bauteil des Vordachs heruntergefallen war, wurde die Stadt t344tig, indem sie das Vordach abst374tzte und sp344ter abriss. 28 Die Strafkammer 204ist der 334berzeugung223, dass die Stadt m366glichst wenig Geld in den Hallenkomplex investieren wollte. Insbesondere ab dem Jahr 2000 wurde seitens der Stadt nur mehr das unbedingt N366tigste veranlasst aufgrund 29 - 11 - finanzieller Probleme und der Unschl374ssigkeit dar374ber, was mit der Halle ge-schehen sollte. 30 Seit dem Jahr 2001 stellte die Stadt Bad Reichenhall - allgemeine - 334ber-legungen an, was mit dem Geb344udekomplex Eislauf- und Schwimmhalle in Zu-kunft geschehen solle, da die Technik insbesondere der Schwimmhalle veraltet und der Betrieb unwirtschaftlich war. Dabei war f374r die Stadt auch eine Option, den Geb344udekomplex vollst344ndig abzurei337en. In diesem Zusammenhang sollte vorab der im Falle einer Sanierung erforderliche Aufwand ermittelt werden. Dazu trat die Stadt zun344chst an den Architekten J. heran. Dieser sollte die Schwimm- und Eissporthalle begutachten, um erforderliche Sanie-rungskosten zu ermitteln und die Frage zu kl344ren, ob sich eine Sanierung bei der vorhandenen Bausubstanz 374berhaupt lohne. Bei einem deshalb anberaum-ten Ortstermin fielen dem Zeugen in der Eishalle Betonsch344den und an den Nebentr344gern des Dachtragewerks Wasserspuren auf. Aufgrund des 204augenf344l-ligen Zustands des gesamten Geb344udekomplexes223 teilte der Zeuge m374ndlich und zudem mit Schreiben vom 9. Juli 2002 den Verantwortlichen der Stadt mit, dass, bevor ein Sanierungsplan mit Kostensch344tzung gemacht werden k366nne, Spezialfachleute das Geb344ude genauer, d.h. in ausreichender Tiefe untersu-chen m374ssten. Nachdem der Zeuge dann wochenlang nichts mehr von der Stadt geh366rt hatte, rief er dort an. Er bekam die Auskunft, dass man es sich an-ders 374berlegt habe. 31 Nach den Darlegungen eines von der Strafkammer geh366rten Sachver-st344ndigen h344tte eine umfassende und tiefgehende Untersuchung, insbesondere eine ordnungsgem344337e und fachgerechte Standsicherheitspr374fung mindestens 30.000,-- 200 gekostet. 32 - 12 - 33 3. Der dem strafrechtlichen Vorwurf zugrunde liegende Vorgang. 34 Statt des Architekten J. wurde nunmehr der Angeklagte am 27. Januar 2003 mit der Abgabe des hier ma337geblichen Bestandsgutachtens - sp344ter auch Studie genannt - gegen eine Pauschalverg374tung in H366he von 3.000,-- 200 einschlie337lich Mehrwertsteuer, beauftragt. Gefordert waren in einem 204Gesamtgutachten223 - so die Strafkammer - mit den 204technischen Erl344uterungen223 die Kostensch344tzungen f374r die als notwendig erkannten Sanierungsma337nahmen f374r folgende Bauteile: Dachhaut, Dachkon-struktion, Dachentw344sserung, Abdichtungen, Stahlbetonkonstruktion und Fas-sadenkonstruktion der Schwimm- und der Eislaufhalle, Sekund344rdachkonstruk-tion und W344rmed344mmung der Schwimmhalle, Abdichtungen und Stahlbeton-konstruktion der Tiefgarage sowie Bodenaufbau, D344mmung und Estrich der Eis-laufhalle. 204Die Erstellung eines Standsicherheitsgutachtens war seitens der Stadt Bad Reichenhall nicht in Auftrag gegeben worden und auch nicht gewollt223. Der Angeklagte war deshalb auch nicht verpflichtet, die statischen Unterlagen anzusehen und zu 374berpr374fen. 35 Dagegen war eine 204handnahe223 Untersuchung, so die Feststellung der sachverst344ndig beratenen Strafkammer, also eine Betrachtung der gesamten Dachkonstruktion aus n344chster N344he vom Auftrag umfasst. 36 Der Angeklagte 374berpr374fte den Geb344udekomplex bei Ortsterminen, nachdem ihm verschiedene Unterlagen hierzu 374bergeben worden waren. Eine (gepr374fte) Statik 374ber die Dachkonstruktion befand sich nicht darunter. 37 - 13 - Die gebotene 204handnahe223 Untersuchung der Dachkonstruktion, insbe-sondere aller Leimbinder, nahm der Angeklagte dabei nicht vor. Vielmehr unter-suchte er lediglich den ersten Leimbinder genauer, der einen deutlich sichtba-ren Wasserfleck aufwies, ohne hier jedoch Sch344den festzustellen. Die 374brigen Leimbinder begutachtete er nur mit einem Teleobjektiv im Bereich der Auflager der Tr344ger auf den Betonpfeilern. Bei einer 204handnahen223 334berpr374fung h344tte der Angeklagte offene Fugen zwischen der Verleimung der Untergurte und den seit-lichen Stegplatten und Verf344rbungen an den Kleinfugen der Holzkonstruktion vorgefunden. In den Fugen h344tte man feststellen k366nnen, dass hier br374chige Leimverbindungen vorliegen. Die Verf344rbungen w344ren Hinweise auf das Ein-dringen von Feuchtigkeit in die Holzkonstruktion gewesen. 38 Unter dem Datum des 13. Februar 2003 erstellte der Angeklagte eine Grobgliederung f374r einen Ma337nahmenkatalog, die er dem Bauamt der Stadt Bad Reichenhall 374bergab. Darin f374hrte er aus, die Dachkonstruktion der Eishal-le sei in Ordnung. Anschlie337end fand ein weiterer Ortstermin statt. 39 Das Ergebnis seiner Untersuchungen fasste der Angeklagte dann in sei-ner 204Studie f374r die Sanierung des Bauvorhabens Eislauf- und Schwimmhalle, M374nchner Allee 18 in 83435 Bad Reichenhall223 vom 21. M344rz 2003 zusammen. Darin f374hrte er unter anderem aus: 40 204205 baulicher Zustand der Eislaufhalle: Die Tragkonstruktionen - sowohl Holz- als auch Stahlbetonkonstruktion der gesamten Eissporthalle - befin-den sich in einem allgemein als gut zu bezeichnenden Zu-stand. In der Holzkonstruktion sind lediglich Wasserflecken aufgrund von Unregelm344337igkeiten/Wassereinbr374chen aus - 14 - der Dachentw344sserung festzustellen. Diese haben jedoch weder auf die Qualit344t noch auf die Tragf344higkeit des Trag-werks Einfluss. Sch344den sind aufgrund der aufgetretenen Durchfeuchtung nicht erkennbar. 205 Fazit: Abschlie337end ist festzustellen, dass die Ge-samtanlage aus tragwerkplanerischer Sicht einen guten Ein-druck macht.223 Der Angeklagte schrieb erg344nzend, dass aufgrund der Lebensdauer der Anlage verschiedene Bauteile nunmehr sanierungs- bzw. erneuerungsbed374rftig seien. Insbesondere gelte dies f374r die Dachkonstruktion der Schwimmhalle mit ihren untergeordneten Bauteilen, die umlaufende Attikaverkleidung in der Schwimm- sowie in der Eislaufhalle, Betonsanierungsarbeiten in der Eislaufhal-le, sowie die Kompletterneuerung des Eingangsbereichs. Einen Sanierungs- oder Erneuerungsbedarf hinsichtlich der Dachkonstruktion der Eissporthalle erw344hnte der Angeklagte nicht. 41 4. Weiteres zur Betriebszeit. 42 Im M344rz 2004 erstellte der Architekt L. , Referent f374r B344der-bau des Bayerischen Schwimmverbands, im Auftrag der Stadt Bad Reichenhall nach einer Ortsbesichtigung eine Stellungnahme, in der er betonte, dass jeden-falls bez374glich der Dachkonstruktion der Schwimmhalle genauere Untersu-chungen n366tig seien. Eine Reaktion seitens der Stadt erfolgte hierauf nicht. 43 W344hrend der gesamten Dauer der Betriebszeit der Eislaufhalle erfolgte keine Behandlung der Dachtr344ger, wie z.B. das Aufbringen eines Schutzan- 44 - 15 - strichs. Genauso wenig sah sich die Stadt Bad Reichenhall veranlasst, zu ir-gend einem Zeitpunkt eine 334berpr374fung der Leimh366lzer durch einen Sachver-st344ndigen auf ihre Tragf344higkeit vorzunehmen, obwohl aufgrund der h344ufigen Wassereinbr374che und der sichtbaren Wasserablaufbahnen an den Tr344gern hierzu Anlass bestanden h344tte. Bis zum Zeitpunkt des Einsturzes am 2. Januar 2006 hatte die Stadt Bad Reichenhall auch keine konkreten Ma337nahmen f374r ei-ne Sanierung oder Erneuerung des Geb344udekomplexes in die Wege geleitet. Im st344dtischen Bauamt bestanden bei den Verantwortlichen bis dahin keine Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der Dachkonstruktion. Tats344chlich bestand trotz aller M344ngel keine akute Gefahr des Einsturzes der Eissporthalle, sofern nicht zus344tzliche Belastungen, etwa durch Schnee, hinzukamen. 5. Der Einsturz der Halle. 45 Bedingt durch Schneef344lle vor und am 2. Januar 2006 befand sich auf dem Dach der Eissporthalle eine hohe Schneedecke. Am Vormittag des 2. Ja-nuar 2006 ermittelte der Betriebsleiter um 10.00 Uhr eine Schneelast von 166 kg/m262. Dies empfand er im Hinblick auf den ihm vorliegenden oben genannten Zettel aus einer Statik mit dem darauf vermerkten Belastungsgrenzwert von 175 kg/m262 als unproblematisch. M366glicherweise betrug die Schneelast zu dem ge-nannten Zeitpunkt sogar nur 146 kg/m262 und lag damit unter dem zur Bauzeit als statisch richtig angesehenen H366chstwert von 150 kg/m262. Deshalb entschloss sich das Betriebspersonal, - erst - nachdem vom Deutschen Wetterdienst eine Warnung vor weiteren starken Schneef344llen ab 15.00 Uhr herausgegeben wor-den war, die Eissporthalle ab 16.00 Uhr nach Beendigung des Publikumslaufs zu sperren, um das Dach am n344chsten Tag vom Schnee r344umen zu lassen, wie dies in fr374heren Jahren schon geschehen war. Nicht ber374cksichtigt waren bei 46 - 16 - diesen Werten, die das Betriebspersonal zum Ma337stab nahm, die konstruktiven und baulichen M344ngel und die alterungsbedingte Schw344chung der Dachkon-struktion, die deshalb tats344chlich nicht mehr in der Lage war, die Lasten zu tra-gen. 47 Um 15.55 Uhr st374rzte das Dach der Eissporthalle ein. 15 Menschen wur-den durch herabfallende Teile get366tet, sechs weitere wurden schwer verletzt. III. 1. Das Landgericht hat die Pflichtverletzung des Angeklagten in der Un-terlassung der 204handnahen223 Untersuchung der Dachkonstruktion gesehen, also in der fehlenden Begutachtung der Dachtr344ger aus n344chster N344he. Ohne diese h344tte er in seiner Bestandsstudie vom 21. M344rz 2003 den guten Zustand der Dachkonstruktion nicht bescheinigen d374rfen. 48 Bei einer 204handnahen223 Untersuchung h344tte der Angeklagte die oben ge-nannten Sch344den (offene Fugen zwischen der Verleimung der Untergurte und den seitlichen Stegplatten, Verf344rbungen an den Kleinfugen der Holzkonstrukti-on, br374chige Leimverbindungen, mit den Verf344rbungen Hinweise auf das Ein-dringen von Feuchtigkeit in die Holzkonstruktion) feststellen k366nnen. Dies h344tte ihn dann veranlassen m374ssen, der Stadt eine aufw344ndigere und tiefergehende Untersuchung vorzuschlagen. In Betracht gekommen w344re die Erweiterung sei-nes Auftrags oder die Hinzuziehung weiterer Spezialsachverst344ndiger. Dies h344t-te der Angeklagte nachdr374cklich empfehlen sowie eine statische Standsicher-heitspr374fung anraten m374ssen. 49 - 17 - 50 Den Schwerpunkt der Pflichtverletzung des Angeklagten hat die Straf-kammer im Unterlassen der 204handnahen223 Untersuchung gesehen und nicht in der Bescheinigung des guten Zustandes der Tragekonstruktion in seiner in Schriftform 374bersandten Studie. 2. Die Strafkammer hat allerdings nicht mit dem erforderlichen Ma337 an Sicherheit festzustellen vermocht, dass das Fehlverhalten des Angeklagten f374r den Einsturz der Halle am 2. Januar 2006 urs344chlich war. Die Kammer hat sich nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der tats344chlich eingetretene Erfolg bei pflichtgem344337em Handeln des Angeklagten mit an Sicherheit grenzender Wahr-scheinlichkeit vermieden worden w344re. 51 Aufgrund der pflichtgem344337en Untersuchungen w344re kein Zustand festge-stellt worden, der ein sofortiges Handeln unbedingt erfordert h344tte, weil etwa akute Einsturzgefahr bestanden h344tte. 52 Aufgrund dessen, dass die oben geschilderten Vorg344nge, die schon ge-n374gend Anlass zu tiefergehenden Untersuchungen h344tten geben m374ssen, nicht fruchteten, hat es die Strafkammer sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit ausge-schlossen, dass entsprechende Vorschl344ge des Angeklagten zu weitergehen-den Untersuchungen bei den Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall Ge-h366r gefunden h344tten. Darauf weise insbesondere hin, dass die entsprechenden Forderungen der Architekten J. im Juli 2002 und L. im M344rz 2004 zu genaueren Untersuchungen unbeachtet blieben. 53 - 18 - IV. Der Freispruch des Angeklagten h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand, da die Beweisw374rdigung nicht frei von Rechtsfehlern ist. 54 1. Die Strafkammer ist von zutreffenden rechtlichen 334berlegungen aus-gegangen. 55 a) Der Angeklagte hatte im Rahmen des ihm von der Stadt Bad Rei-chenhall erteilten Pr374fungsauftrags zur Feststellung des Sanierungsbedarfs der Eishalle eine von der Stadt 374bernommene - abgeleitete - Garantenstellung ge-gen374ber der Allgemeinheit. Im Rahmen des Umfangs seines Pr374fungsauftrags hatte er alles zu tun, um m366gliche Gefahren f374r Leib und Leben der Besucher der Eissporthalle zu vermeiden. 56 aa) Begehen durch Unterlassen ist nach 247 13 Abs. 1 StGB nur dann strafbar, wenn der T344ter rechtlich daf374r einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbe-standes durch ein Tun entspricht. Bei den unechten Unterlassungsdelikten muss ein besonderer Rechtsgrund nachgewiesen werden, wenn jemand aus-nahmsweise daf374r verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechtsg374ter positiv t344tig zu werden. Die Gleichstel-lung des Unterlassens mit dem aktiven Tun setzt deshalb voraus, dass der T344-ter als Garant f374r die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat (BGH, Urt. vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00 - [BGHR StGB 247 263 Abs. 1 T344uschung 16] m.w.N.). 57 - 19 - bb) Ob eine solche Garantenstellung besteht, die es rechtfertigt, das Un-terlassen der Schadensabwendung dem Herbeif374hren des Schadens gleichzu-stellen, ist nicht nach abstrakten Ma337st344ben zu bestimmen. Vielmehr h344ngt die Entscheidung letztlich von den Umst344nden des konkreten Einzelfalles ab; dabei bedarf es einer Abw344gung der Interessenlage und des Verantwortungsbereichs der Beteiligten. Vertragliche Pflichten aus gegenseitigen Rechtsgesch344ften rei-chen demgem344337 nicht ohne weiteres zur Begr374ndung einer strafbewehrten Ga-rantenpflicht aus. Eine strafrechtlich relevante Hinweis- und Aufkl344rungspflicht im Rahmen vertraglicher Beziehungen setzt deshalb voraus, dass besondere Umst344nde - wie etwa ein besonderes Vertrauensverh344ltnis, eine st344ndige Ge-sch344ftsverbindung, 374berlegenes Fachwissen oder generell Situationen, in de-nen der eine darauf angewiesen ist, dass ihm der andere die f374r seine Ent-schlie337ung ma337gebenden Umst344nde offenbart - vorliegen (vgl. BGH, Urt. vom 25. Juli 2000 - 1 StR 162/00 - [BGHR StGB 247 263 Abs. 1 T344uschung 16]; Beschl. vom 22. M344rz 1988 - 1 StR 106/88; Urt. vom 15. Juni 1954 - 1 StR 526/53 - [BGHSt 6, 198, 199]; Cramer/Perron in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 263 Rdn. 22 f.). 58 cc) Nach diesen Ma337st344ben oblag es dem Angeklagten - der auch be-reits zuvor f374r die Stadt Bad Reichenhall Begutachtungen in Bezug auf etwaige Bauwerksm344ngel der Eis- und Schwimmhalle vorgenommen hatte und der als Bauingenieur 374ber entsprechendes Fachwissen verf374gte -, die im Rahmen des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Untersuchungen der Eishalle auf bauliche M344ngel ordnungsgem344337 vorzunehmen. Dazu geh366rte auch, die Stadt Bad Rei-chenhall bei der Sch344tzung des Sanierungsbedarfs 374ber die im Rahmen seines Pr374fungsauftrags erkennbaren Hinweise auf gravierende M344ngel zu unterrich-ten. Nur so konnte die Stadt gegebenenfalls Ma337nahmen zur Abwendung der davon ausgehenden Gefahren f374r Leib und Leben der Besucher der Eissport- 59 - 20 - halle veranlassen. Diese - neben die Verantwortlichkeit der Stadt Bad Reichen-hall als Betreiberin der Eissporthalle tretende - Garantenstellung des Angeklag-ten erwuchs aus seiner 334bernahme der Feststellung von Bauwerksm344ngeln im Rahmen des Gutachtensauftrags. Sie bezog sich auch auf die Beseitigung der von diesen M344ngeln f374r die Allgemeinheit ausgehenden Gefahren. Denn die vertragliche 334bernahme der Feststellung sanierungsbed374rftiger Bauwerksm344n-gel begr374ndete zugleich eine Schutzfunktion gegen374ber der Allgemeinheit, die in den durch eine unzureichende M344ngelfeststellung und -beseitigung geschaf-fenen Gefahrenbereich geraten w374rde. b) Der sachkundige Angeklagte, ein Bauingenieur, musste auch wissen, dass - selbst nur pauschale - Aussagen zum Sanierungsbedarf der Dachkon-struktion nicht verl344sslich gemacht werden k366nnen, ohne die Leimbinder aus n344chster N344he auf Risse und Fugen hin zu 374berpr374fen. Die m366glichen Konse-quenzen unzureichender Pr374fung und damit weiterhin verborgen gebliebener M344ngel in der Dachkonstruktion eines in die Jahre gekommenen Hallenkom-plexes mit gro337er Spannweite, bei der er selbst schon - gerade an Leimverbin-dungen - erhebliche Sch344den festgestellt hatte, waren f374r ihn vorhersehbar. 60 c) Fahrl344ssige T366tung und fahrl344ssige K366rperverletzung sind Erfolgsde-likte. Strafbarkeit liegt bei diesen nur dann vor, wenn das tatbestandsrelevante Verhalten den Erfolg verursacht, wenn der Erfolg auf der Fahrl344ssigkeit beruht. Folgenlose Fahrl344ssigkeit ist nur bei fahrl344ssigen T344tigkeitsdelikten (z.B. 247 316 Abs. 2 StGB) strafbar und kann gegebenenfalls als Gef344hrdungsdelikt erfasst werden. 204Fahrl344ssiger Versuch223 ist straflos (vgl. Vogel in LK 12. Aufl. 247 15 Rdn. 179). 61 - 21 - Zur Beurteilung der Kausalit344t bei den (unechten) Unterlassungsdelikten ist auf die hypothetische Kausalit344t, die so genannte 204Quasi-Kausalit344t223 abzu-stellen. Danach ist ein Unterlassen dann mit dem tatbestandsm344337igen Erfolg als 204quasi-urs344chlich223 in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Hand-lung den Erfolg verhindert h344tte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. vom 4. M344rz 1954 - 3 StR 281/53 - [BGHSt 6, 1, 2]; Urt. vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96 - [BGHSt 43, 381, 397]; Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 [BGHSt 37, 106, 126]; Urt. vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01 - [BGHSt 48, 77, 93]; Weigend in LK 12. Aufl. 247 13 Rdn. 70; Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 13 Rdn. 61; Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB 247 13 Rdn. 10; Fischer, StGB 57. Aufl. Vor 247 13 Rdn. 39 jew. m.w.N.). 62 Als urs344chlich f374r einen sch344dlichen Erfolg darf ein verkehrswidriges Verhalten also nur dann angenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass es bei verkehrsgerechtem Verhalten nicht dazu gekommen w344re, wenn der Erfolg nicht unabh344ngig davon eingetreten w344re. Dabei streitet f374r einen Angeklagten der Grundsatz in dubio pro reo. Allerdings steht der Bejahung der Urs344chlichkeit die blo337e gedankliche M366glichkeit eines gleichen Erfolgs auch bei Vornahme der gebotenen Handlung nicht entgegen. Vielmehr muss sich dies aufgrund bestimmter Tatsachen so verdichten, dass die 334berzeugung vom Gegenteil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vern374nftigerweise ausgeschlossen ist (BGH, Beschl. vom 25. September 1957 - 4 StR 354/57 - [BGHSt 11, 1]; Beschl. vom 29. November 1985 - 2 StR 596/85 -; Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [BGHSt 37, 106, 126 f.]; Urt. vom 19. April 2000 - 3 StR 442/99 - [BGHR StGB 247 13 Abs. 1 Urs344chlichkeit 1]; Beschl. vom 6. M344rz 2008 - 4 StR 669/07 - [BGHSt 52, 159, 164]). 63 - 22 - Es gen374gt nicht, dass ein Unterlassen der gebotenen Handlung das Risi-ko erh366ht (zur Risikoerh366hungstheorie vgl. Vogel in LK 12. Aufl. 247 15 Rdn. 193). Es kann hier dahinstehen, ob Urs344chlichkeit angenommen werden kann, wenn bei Vornahme der Handlung der Erfolg zwar nicht vermieden, aber mit Sicher-heit die dem Erfolg zugrunde liegende Gefahrensituation durch Beeinflussung des Kausalverlaufs ver344ndert worden w344re (so Roxin, Kausalit344t und Garanten-stellung bei den unechten Unterlassungen, GA 2009, 73, 76 f.). 64 Die nach den bisherigen Feststellungen vorliegende Situation nachein-ander erfolgter Unterlassungen ist nicht mit der auf gleicher Ebene angesiedel-ten Entscheidung von Kollektivorganen vergleichbar, nichts zu veranlassen, (vgl. dazu BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [BGHSt 37, 106] - Le-derspray-Fall) bzw. mit kollektivem Unt344tigbleiben der Mitglieder entsprechen-der Gremien (vgl. dazu BGH, Urt. vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01 - [BGHSt 48, 77] - Politb374ro-Fall). Beschlie337en etwa die Gesch344ftsf374hrer einer GmbH einstimmig, eine gebotene Handlung zu unterlassen, so liegt - nur - hin-sichtlich dieser Entscheidung selbst mitt344terschaftliches Handeln vor. Keiner der Beteiligten kann dann seinen Beitrag zu dieser Pflichtverletzung damit in Frage stellen, dass er sich darauf beruft, im Falle seines Widerspruchs w344re er 374berstimmt worden (BGHSt 37, 106, 129). Entsprechendes gilt beim still-schweigenden Konsens der Angeh366rigen eines Gremiums, dem die Schadens-abwendungspflicht als Ganzes obliegt, nichts zu tun. Auch dann kann sich kei-nes der - parallel - schweigenden Mitglieder darauf berufen, sein Widerspruch h344tte ohnehin kein Geh366r gefunden. Die Frage, ob die so getroffene Kollegial-entscheidung - das kollektive Unterlassen, die kollektive Pflichtwidrigkeit - f374r den Erfolg kausal war, beantwortet sich auch dann nach den Regeln der hypo-thetischen Kausalit344t (vgl. BGHSt 37, 106, 126 f.). 65 - 23 - 2. Allerdings ist die Beweisw374rdigung, aufgrund derer die Strafkammer zum Ergebnis fehlender Urs344chlichkeit des Pflichtenversto337es f374r den Tod und die Verletzung der Besucher der Eishalle am 2. Januar 2006 kommt, nicht frei von Rechtsfehlern. 66 67 a) Die Formulierung, 204mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit223 m374sse die Urs344chlichkeit der Pflichtverletzung f374r den Taterfolg feststehen, be-sagt nicht, dass h366here Anforderungen an das erforderliche Ma337 an Gewissheit von der Kausalit344t als sonst gestellt werden m374ssen. 204Mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit223 ist nichts anderes als die 374berkommene Beschrei-bung des f374r die richterliche 334berzeugung erforderlichen Beweisma337es (vgl. BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - [BGHSt 37, 106, 127]). Da es sich nicht um die Feststellung realer Kausalzusammenh344nge handelt, muss das Gericht eine hypothetische Erw344gung anstellen und sich auf deren Grundlage eine 334berzeugung bilden. Hierbei 204nach h366herer oder geringerer Wahrschein-lichkeit abzustufen, trifft die Art und Weise der 334berzeugungsbildung nicht223 (Weigend in LK 12. Aufl. 247 13 Rdn. 72). b) Die Strafkammer hat f374r ihre Bewertung, die Verantwortlichen der Stadt w344ren entsprechend ihrer bisherigen Handhabung auf jeden Fall unt344tig geblieben, insbesondere darauf abgestellt, dass auch der Architekt J. im Jahre 2002 - wie sp344ter auch noch der Architekt L. im Jahre 2004 - verge-bens vertiefte Untersuchungen anregten. Dabei hat sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt, dass sich die Entscheidungsgrundlage f374r die Ver-antwortlichen der Stadt bei pflichtgem344337er 204handnaher223 Untersuchung der De-ckenkonstruktion der Eissporthallendecke durch den Angeklagten nicht ver-gleichbar dargestellt h344tte. Der Architekt J. hatte zwar - bei oberfl344chli-cher Betrachtung zur Abkl344rung der Frage, ob er einen Pr374fungsauftrag 374ber- 68 - 24 - haupt 374bernimmt - M344ngel erkannt, wie Betonsch344den und Wasserspuren so-wie einen - gemeint ist wohl: schlechten - Allgemeinzustand. Dies f374hrte dann bei ihm, wie im Jahre 2004 beim Architekten L. , - nur - zur Einsicht, ohne ver-tiefte Untersuchungen sei der Sanierungsbedarf nicht zu ermitteln. Auf konkrete Sch344den, die erh366hte Risiken unmittelbar h344tten signalisieren k366nnen, haben beide nicht hingewiesen. Das konnten und mussten sie auch nicht. Demgegen-374ber h344tte der Angeklagte bei 204handnaher223 Untersuchung im Februar/M344rz 2003 signifikante, konkret auf Gefahr hindeutende Erscheinungen an Tr344ger-elementen der Dachkonstruktion der Eissporthalle entdeckt und diese Informa-tion an die Stadt weitergegeben. Insbesondere Hinweise auf die br374chigen Leimverbindungen w344ren Alarmsignale gewesen, selbst wenn bei der Stadt Un-kenntnis dar374ber geherrscht haben sollte, dass weitgehend wasserl366slicher Klebstoff verwendet worden war. Das Ausma337 der Sch344den und der Umfang der tats344chlichen Gefahr w344ren zwar erst bei weitergehenden Untersuchungen zutage getreten. Dass das Aufdecken konkreter auf eine m366gliche Gefahrenla-ge hindeutender Sch344den an der Tragkonstruktion bei den Verantwortlichen der Stadt 374berhaupt keine Reaktion ausgel366st h344tte, h344tte jedenfalls der Er366rterung bedurft. c) Als durchgreifender Darstellungsmangel (L374cke) erweist sich in die-sem Zusammenhang insbesondere, dass sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt hat, ob die Stadt bei einer Mitteilung der oben genannten, konkreten auf eine potentielle Gefahrenlage hinweisenden M344ngel im Tragwerk des Daches der Eissporthalle nicht wenigstens f374r den Fall h366herer Schneelas-ten vorsorglich mit einer Begrenzung des Betriebs bzw. der Veranlassung fr374-herer R344umung des Daches reagiert h344tte. Im Hinblick auf das Alter der Halle und in Kenntnis der fr374heren Warnhinweise (M344ngel an der Dachkonstruktion der Schwimmhalle, Aufl366sung der Leimverbindungen am Vordach, herabst374r- 69 - 25 - zende Teile) h344tte es sich den zust344ndigen Mitarbeitern im Bauamt der Stadt Bad Reichenhall dann aufdr344ngen k366nnen, dass nicht mehr ohne weiteres von der zum Zeitpunkt der Erbauung des Hallenkomplexes statisch maximal zul344s-sigen Schneelast ausgegangen werden darf. Zumal die Stadt nach den bisheri-gen Feststellungen den Kostenaufwand f374r eine vertiefte Untersuchung scheu-te, h344tte es m366glicherweise nahe gelegen, dass sie dann zun344chst die kosten-g374nstigere Variante gew344hlt h344tte und dem Betriebspersonal neue Anweisun-gen f374r die w344hrend des Betriebs der Halle maximal zul344ssige Belastung des Daches mit Schnee gegeben h344tte. Auch dies h344tte jedenfalls der Er366rterung bedurft. d) Vor allem aber h344tte sich die Strafkammer mit folgender Frage ausei-nandersetzen m374ssen, die sich ihr nach den bisherigen Feststellungen h344tte aufdr344ngen m374ssen: 70 Es liegt nicht fern, dass der Angeklagte mit seiner positiven 304u337erung in seiner Studie vom 21. M344rz 2003 zur Tragkonstruktion - auch des Daches der Eissporthalle - der Erwartungshaltung seitens der Verantwortlichen der Stadt entsprechen wollte. Diese waren m366glicherweise erkennbar an einer solchen kosteng374nstigen - scheinbar - zweifelsfreien sachverst344ndigen 304u337erung inte-ressiert. Denkbar ist dann, dass ihnen eine solche Information willkommen war, um teure tiefergehende Untersuchungen zu vermeiden und eine Entscheidung 374ber das weitere Vorgehen vordergr374ndig risikolos hinausschieben zu k366nnen. 71 Folgende Punkte k366nnten hierauf hindeuten: 72 Nach den bisherigen Feststellungen bestand keine Pflicht des Angeklag-ten zur 334berpr374fung der Standsicherheit der Hallen. Er ermittelte deren Stand- 73 - 26 - festigkeit und die Tragkraft der Dachkonstruktion auch nicht. Er 344u337erte sich in seiner 204Studie223 vom 21. M344rz 2003 gleichwohl - zwar vorsichtig (guter Eindruck, allgemein als gut zu bezeichnender Zustand) - aber letztlich ausdr374cklich positiv zur Tragf344higkeit sowohl der Stahlbeton- wie auch der Holzkonstruktion. Dies lag au337erhalb des Auftrags. Und er 344u337erte sich zudem zur Tragkonstruktion der Eissporthalle, ohne sich hierzu eine ausreichende Erkenntnisgrundlage ver-schafft zu haben. Dessen d374rfte er sich als Fachmann auch bewusst gewesen sein. Hierbei w344re auch zu ber374cksichtigen gewesen, dass er selbst bereits im Jahre 2001 am Vordach des Eingangsbereichs besch344digte Leimverbindungen festgestellt hatte. Au337erdem wies der Angeklagte im Zusammenhang mit seiner 304u337erung zur Sekund344rkonstruktion des Daches der Schwimmhalle und zum dortigen Rohrsystem selbst darauf hin, dass eindringendes Wasser zu Sch344den f374hrt, die nicht leicht von au337en erkennbar sind. Trotz allem stellte er seine po-sitiven 304u337erungen nicht unter den Vorbehalt vertiefter 334berpr374fungen. Der all-gemeine Hinweis, dass Teile der in die Jahre gekommenen Hallenkomplexe ei-ner Sanierung bed374rften, beinhaltet dies jedenfalls nicht, zumal das Dach der Eissporthalle dabei gerade nicht genannt wird. Auch den Verantwortlichen der Stadt waren nach den bisherigen Fest-stellungen die genannten fr374heren Warnhinweise (Vordach und Schwimmhalle) und das Alter der Halle bekannt. Sie h344tten wohl auch erkannt haben k366nnen, dass der Auftragsumfang (kein Gutachten zur Standfestigkeit) und das Auf-tragsvolumen (3.000,-- 200) im Widerspruch standen zu der uneingeschr344nkt posi-tiven Aussage des Angeklagten zum Tragwerk - auch des Daches - der Eis-sporthalle ohne jeden Vorbehalt vertiefter Pr374fungen. Denn auch im zust344ndi-gen Amt der Stadt d374rften Fachleute mitgewirkt haben. Die Verantwortlichen der Stadt k366nnten die positive Aussage zum Tragwerk der Halle in der 204Studie223 des Angeklagten als willkommenen - nur scheinbar - tragf344higen und bewusst 74 - 27 - nicht hinterfragten Freibrief daf374r genommen haben, weiterhin keine ernsthaften Aktivit344ten zur Abwehr von Gefahren zu entfalten, die bei einer 33 Jahre alten, m366glicherweise in einem ersichtlich schlechten Zustand befindlichen und nie auf ihre Standfestigkeit 374berpr374ften Halle dieser Bauweise nicht v366llig auszu-schlie337en waren. Dies h344tte jedenfalls der Er366rterung bedurft. 75 Denn damit k366nnte sich die Auswirkung der - nach den bisherigen Fest-stellungen vorwerfbar - auf unzureichender Grundlage erstellten 204Studie223 des Angeklagten auf das Verhalten der Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall anders, als bisher festgestellt, darstellen. Der Schwerpunkt k366nnte dann beim positiven Tun, der Abgabe dieser Erkl344rung liegen. Dessen Urs344chlichkeit f374r die Unt344tigkeit der Stadt und in der Folge f374r den Einsturz und f374r den Tod so-wie die Verletzungen der Besucher am 2. Januar 2006 k366nnte sich bei entspre-chenden Feststellungen dann geradezu aufdr344ngen. 76 Sollte sich das Verhalten der Verantwortlichen der Stadt in diesem Zu-sammenhang ebenfalls als pflichtwidrig herausstellen, k366nnte Nebent344terschaft mit einer Fahrl344ssigkeitstat des Angeklagten vorliegen. Zwar kann die Zurech-nung eines Erfolgs nicht allein auf ein blo337es objektives Ineinandergreifen je-weils individuell fahrl344ssigen Verhaltens gest374tzt werden. Denn bei fahrl344ssigen Delikten entf344llt die bei Vorsatztaten begrenzende Funktion der Zurechnung des Tatplans (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 25 Rdn. 26). Wenn sich jedoch in der Pflichtwidrigkeit des einen auch die Pflichtwidrigkeit des anderen verwirklicht, kann Nebent344terschaft gegeben sein (vgl. Fischer aaO 247 15 Rdn. 16c, vgl. auch BGH, Urt. vom 22. Januar 1953 - 4 StR 417/52 - [BGHSt 4, 20, 21]). Da die Mit-urs344chlichkeit jedes Tatbeitrags auch in diesen F344llen erwiesen sein muss, wird 77 - 28 - der Begriff der Nebent344terschaft zwar heute vielfach als 374berfl374ssig angesehen (vgl. etwa Sch374nemann in LK 12. Aufl. 247 25 Rdn. 222). In F344llen der vorliegen-den Art k366nnte dies die gemeinsame Verursachung - ohne dass Mitt344terschaft vorliegt - jedoch treffend kennzeichnen, zumal in derartigen F344llen hinsichtlich der Zurechnung des Erfolgs auch normative Gesichtspunkte von Bedeutung sein k366nnten (vgl. Murmann in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB 247 25 Rdn. 3; Kudlich aaO Vor 247 13 Rdn. 38, 48 ff.). Mitt344terschaftliche Verursachung l344ge vor, wenn zwischen dem Ange-klagten und den Verantwortlichen der Stadt gar - ausdr374cklich oder stillschwei-gend - bewusstes Zusammenwirken festzustellen w344re. 78 3. Nach allem bedarf die Sache daher - diesen Angeklagten betreffend - der erneuten Verhandlung und Entscheidung. 79 Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf J344ger
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