ECLI:D E:BGH:2016:120116B1STR272.09.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 272/09 vom 12. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. hier: Antrag auf Pauschvergütung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 201 6 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 5 RV G beschlossen: 1. Dem Wahlverteidiger Dr. K . aus M . steht für das Revisionsverfahren 1 StR 272/09 anstelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4130 und 4132) eine Pauschvergütung in Höhe von 2.100 Euro zu. 2. Der weitergehende Antrag des Wahlve rteidigers wird zurüc k- gewiesen. Gründe: Der Wahlverteidiger Dr. K. hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 1 StR 272/09 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pausc h- gebühr von insgesamt 2.600 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertr e- ters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 930 Euro (VV 4130) und 470 Euro (VV 4132) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2. 100 Euro für angemessen. Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.100 Euro fest. Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wie hier wegen des besonderen Umfangs und der b e- sonderen Schwierigkeit nicht zum utbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzl i- chen Gebühren (hier gemäß VV 4130 und 4132) tretenden Pauschgebühr, die 1 2 3 - 3 - das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchs tbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegeb e- nen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtg e- mäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren einschlie ß- lich der Revisionshauptverhandlung hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr von 2.100 Euro für ang e- messen. Für nahezu eine Verdoppelung der Höchstgebühr ist unter den hier g e- gebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den entsche i- dungserhe blichen Fragen befasst war. Jäger Radtke Mosbacher Fischer Bär 4
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