BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 272/12 vom 5. September 2012 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mün chen II vom 17. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rec htsmittels zu tragen. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesa n- walts merkt der Senat an: Es besteht für den Senat kein Anlass, dem im Revisionsverfahren g e- stellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nac h- zugehen. Die u.a. nach Anhörung mehrerer Sachverständiger getroff e- nen Feststellungen des Tatrichters im angefochtenen Urteil beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung aller belastenden und entla s- tenden Indizien. Auch unter Berücksichtigung des umfangreiche n Rev i- sionsvorbringens liegt ein Verstoß gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens (vgl. u.a. BGHSt 29, 18, 20) erkennbar nicht vor. Nack Wahl Rothfuß Jäger Sander
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