BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 273/05 vom 16. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2006 beschlos-sen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 3. M344rz 2005 rechtswirksam zur374ckgenommen ist. Gr374nde: Der Angeklagte wurde am 3. M344rz 2005 wegen mehrerer F344lle schweren Raubs und schwerer r344uberischer Erpressung zu zw366lf Jahren Gesamtfreiheits-strafe verurteilt. Nachdem er hiergegen - versp344tet - Revision eingelegt hatte, hat ihm der Senat am 30. Juni 2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. W344hrend der so er366ffneten Frist zur Revisionsbegr374ndung fand am 25. Juli 2005 gegen den Angeklagten eine weitere Hauptverhandlung - ebenfalls wegen schweren Raubes - vor dem Landgericht Mosbach statt. In deren Verlauf erkl344rte der Angeklagte im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache in 334bereinstimmung mit seinem Verteidiger die R374cknahme der Re-vision gegen das Urteil vom 3. M344rz 2005 zu Protokoll. Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubs unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil vom 3. M344rz 2005 zu einer nachtr344glichen Gesamtfreiheitsstrafe von zw366lf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde noch am selben Tag - der Angeklagte war zuvor qualifiziert belehrt worden - durch allseitigen Rechtsmit-telverzicht rechtskr344ftig. 1 - 3 - In der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2005 wurde der Angeklagte von Rechtsanwalt D. verteidigt. Mit der Durchf374hrung der Revision gegen das Urteil vom 3. M344rz 2005 hatte der Angeklagte dagegen Rechtsanw344ltin Dr. S. beauftragt. 2 Von der R374cknahme der Revision unterrichtet, schrieb sie dem Ange-klagten am 8. August 2005 u. a.: 3 "Ich bin mir nahezu sicher, 205 Ihnen wurde ein Deal angeboten, der - nat374rlich unprotokolliert - beinhaltete, dass Sie Ihre Revision in der ers-ten Sache zur374cknehmen, um in der zweiten Sache eine moderate Strafe zu bekommen. War es so ? Eine solche Verkn374pfung zweier Sachen w344-re absolut unzul344ssig, wom366glich w344re Ihre Revisionsr374cknahme sogar unwirksam, wenn Ihnen gesagt worden ist, dass Sie sonst mit einer ho-hen Strafe zu rechnen h344tten. Wenn dem so ist und wenn Sie das Gef374hl haben, dass das Mosbacher Landgericht Sie und/oder Ihren Verteidiger 374ber den Tisch gezogen, massiv unter Druck gesetzt oder gar bedroht hat, dann 205 schreiben Sie mir das doch bitte. Ich wei337, was in Mosbach l344uft und ich bef374rchte, Ihre Revisionsr374cknahme war nicht ganz freiwillig 205". Dieses Schreiben hat Rechtsanw344ltin Dr. S. am 4. September 2005 dem Senat vorgelegt, da sich hieraus ergebe, dass sie dem Angeklagten "keineswegs einen geeigneten Sachverhalt in den Mund gelegt habe", w344hrend sie dieses Schreiben in ihrem Schriftsatz an den Senat vom 10. September 2005 dann dahin wertet, dass es "durchaus suggestive Z374ge aufweist". 4 Jedenfalls schrieb der Angeklagte am 29. August 2005 an Rechtsanw344l-tin Dr. S. - auch dieses Schreiben wurde dem Senat von ihr vorgelegt - u. a. folgendes: 5 - 4 - Ihm sei gesagt worden, wenn er die Revision nicht zur374ckziehe, dann w374rde er zu zus344tzlichen weiteren 8 Jahren verurteilt. So sei es dazu gekommen, dass er die Revision zur374ckgezogen habe. Nat374rlich h344tte er Angst gehabt, dass er im Endeffekt 20 Jahre verb374337en m374s-se. Auch sein Anwalt habe ihm geraten, die Revision zur374ckzuziehen. Weiterhin habe der Anwalt gesagt, dass die Revision zu 99 % verworfen w374rde und es keinen Sinn habe. Dies alles sei ihm wie eine Androhung des Gerichts und seines Anwalts vorge-kommen. Hierauf gest374tzt, tr344gt Rechtsanw344ltin Dr. S. (Schriftsatz vom 10. September 2005) vor, 6 dem "Angeklagten sei gesagt worden, dass er ohne Revisionsr374cknahme eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren bekommen w374rde 205 . Soweit der Pflichtverteidiger Herrn B. im Dunkeln 374ber die Gesamtstrafen-bildung lie337 (8 Jahre und 12 Jahre macht eben keine 20 Jahre) und die Revision f374r aussichtslos erkl344rte, ist das dem Gericht nicht zuzurechnen. Der vom Gericht auf Herrn B. in der Hauptverhandlung ausge-374bte Druck war aber so massiv, dass die Revisionsr374cknahmeerkl344rung als unwirksam anzusehen ist 205". Der Senat hat darauf dienstliche 304u337erungen der an der Verhandlung vom 25. Juli 2005 beteiligten Richter und des Staatsanwalts sowie eine Stel-lungnahme des Verteidigers Rechtsanwalt D. eingeholt. Sie weisen 374bereinstimmend die Behauptungen von Rechtsanw344ltin Dr. S. - mit zum Teil sehr deutlichen Worten wie "falsch" (Richter am Landgericht H. , der 7 - 5 - am 25. Juli 2005 den Vorsitz f374hrte); "entspricht nicht den Tatsachen" (Staats-anw344ltin W. ); "205 verwahre mich 205 . Die Unterstellung 205 ist schlichtweg absurd" (Rechtsanwalt D. ) - zur374ck. Die sehr ausf374hrlichen Stellungnahmen, auf die der Senat Bezug nimmt, enthalten keine Anhaltspunk-te f374r die M366glichkeit einer Drohung, T344uschung oder sonstigen unzul344ssigen Willensbeeinflussung. Hierzu angeh366rt, hat Rechtsanw344ltin Dr. S. erkl344rt (Schriftsatz vom 3. Januar 2006), "es scheine so, als sei 205 doch alles mit rechten Dingen zugegangen". Tats344chlich sei dies aber nicht der Fall. Der Angeklagte sei, wie n344her dargelegt wird, nicht dar374ber beraten worden, dass auf jeden Fall eine nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung h344tte erfolgen m374ssen, wenn das erste Urteil erst nach dem zweiten Urteil rechtskr344ftig geworden w344re. Auch habe es an einer sachgerechten Beratung 374ber die Aussichten der Revision gegen das erste Urteil gefehlt. Es d374rfe davon ausgegangen werden, dass er ohne Revisi-onsr374cknahme zwanzig Jahre Gesamtfreiheitsstrafe bef374rchtet h344tte. 8 Der Senat teilt diese Auffassung schon in tats344chlicher Hinsicht nicht. 9 Der Angeklagte, so Rechtsanwalt D. , "wollte", dass "die Belas-tung der dauernden Strafverfahren ein Ende finden konnte". Im 334brigen hat Rechtsanwalt D. ausweislich seiner Erkl344rung dem Angeklagten erl344u-tert, dass selbst dann, wenn die Revision Erfolg h344tte und er am Ende zu einer wesentlich geringeren Strafe verurteilt werden sollte, er im Hinblick auf die zwei-te - am 25. Juli 2005 verhandelte - Sache insgesamt mit einer Gesamtfreiheits-strafe rechnen m374sse, die "wiederum im Bereich von 12 Jahren liegen" k366nne. 10 Hieraus folgt, dass der Angeklagte bei seinen Entscheidungen umfas-send und sachgerecht beraten war. Der Senat sieht die in Beantwortung der geschilderten Befragung durch Rechtsanw344ltin Dr. S. abgegebenen 11 - 6 - Erkl344rungen des Angeklagten als widerlegt an. Die Revision gegen das Urteil vom 3. M344rz 2005 ist rechtswirksam zur374ckgenommen. Dies schlie337t eine Ent-scheidung in der Sache 374ber die von Rechtsanw344ltin Dr. S. eingelegte und mit Schriftsatz vom 3. August 2005 form- und fristgerecht begr374ndete Revi-sion gegen dieses Urteil aus. Nack Wahl Boetticher Elf Graf
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