BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 273/07 vom 11. September 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja (nur II) Ver366ffentlichung: ja W334K Art. 36; StPO 247 257 1. Die Widerspruchsl366sung findet auch bei einer zu sp344t erteilten Belehrung 374ber das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsularrechts374bereinkommens (W334K) Anwendung. 2. Zu den Anforderungen an einen solchen Widerspruch. BGH, Beschl. vom 11. September 2007 - 1 StR 273/07 - LG Regensburg in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 20. Dezember 2006 wird als unbegr374ndet ver-worfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: I. 1. Das Landgericht hat - f374r den Senat bindend - festgestellt: 1 In der Tatnacht kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau D. B. , dem Tatopfer, im Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung zu-n344chst zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen. Dabei fesselte der Ange-klagte seiner Ehefrau die H344nde auf dem R374cken; dies geh366rte zu den 374blichen Praktiken des Ehepaars. Er riss hierzu Lautsprecherkabel der Heimkinoanlage ab, weil er die gew366hnlich benutzten Utensilien - wie Stofft374cher oder Hand-schellen aus dem Erotikfachhandel - weggeworfen oder unauffindbar verlegt hatte. Seine Ehefrau war 374ber die Verwendung des Kabels und die 344u337erst 2 - 3 - straffe Fesselung, die zu blasigen Hautabhebungen f374hrte, verwundert. Der An-geklagte f374hrte sodann mit seiner Ehefrau einvernehmlich - zuletzt b344uchlings 374bereinander auf dem Wohnzimmerteppich liegend - den Analverkehr bis zum Samenerguss durch. Als der Angeklagte ihrem anschlie337enden Begehren, von ihr "herunterzugehen" und sie loszubinden, keine Folge leistete, beschimpfte sie ihn. Auf Grund dieser Unmuts344u337erungen erregt, beschloss der Angeklagte nunmehr seine Ehefrau zu t366ten. Er hob ihren Slip vom Boden auf, zerriss ihn und band ihr damit die Fu337gelenke zusammen. Weiterhin riss er ein zweites Lautsprecherkabel ab und verschn374rte damit ihre Unterschenkel. Erst jetzt er-kannte D. B. - zumal der Angeklagte auf Nachfrage entsprechende An-deutungen machte - die Gefahr f374r ihr Leben, war allerdings infolge der Fesse-lung widerstandsunf344hig. Es gelang ihr nicht, den Angeklagten umzustimmen. In Ausf374hrung seines T366tungsvorhabens schlang dieser ein weiteres St374ck Lautsprecherkabel um den Hals seiner Ehefrau und zog bis zum Todeseintritt zu, wobei er im weiteren Verlauf noch einen Holzkochl366ffel einsetzte, um damit durch Drehbewegungen die Zugkr344fte und die drosselnde Wirkung des Kabels zu verst344rken. 3 2. Das Landgericht hat die Tat als Heimt374ckemord bewertet und den An-geklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, welche die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 4 II. Die Verfahrensr374gen dringen aus den vom Generalbundesanwalt in sei-ner Antragsschrift vom 12. Juni 2007 dargelegten Gr374nden nicht durch. N344herer Er366rterung bedarf nur die R374ge, die Schwurgerichtskammer habe bei der Ur- 5 - 4 - teilsfindung rechtsfehlerhaft die Aussage des Angeklagten bei seiner polizeili-chen Beschuldigtenvernehmung verwertet, obwohl er bei dieser Vernehmung als irakischer Staatsangeh366riger nicht 374ber sein Recht auf konsularischen Bei-stand belehrt worden sei (Versto337 gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsularrechts374bereinkommens [W334K]). 6 1. Der R374ge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem der Angeklagte nach der Tat 374ber Notruf mitgeteilt hatte, dass er soeben seine Ehefrau erdrosselt habe, wurde er von Polizeibeamten kurz nach deren Eintreffen vor seiner Wohnung festgenommen. Etwa f374nf Stunden sp344ter, am Morgen des 12. September 2005, begann die gegenst344ndliche Be-schuldigtenvernehmung durch den kriminalpolizeilichen Sachbearbeiter, der den Angeklagten nach 247 136 Abs. 1 Satz 2, 247 163a Abs. 4 StPO, nicht jedoch nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K belehrte. Noch bevor der Angeklagte die Tat schilderte, wurde ein Dolmetscher hinzugezogen, der das gesamte bis da-hin erstellte Protokoll einschlie337lich der Belehrung 374bersetzte. Sodann machte der Angeklagte gest344ndige Angaben zum Tatgeschehen. 7 Bei der Haftbefehlser366ffnung am n344chsten Tag sagte der Angeklagte nicht mehr aus. Vom Ermittlungsrichter wurde er anschlie337end erstmals dar374ber belehrt, dass er die Unterrichtung seiner Auslandsvertretung verlangen k366nne. Von diesem Recht machte der Angeklagte Gebrauch; der Versuch einer soforti-gen telefonischen Kontaktaufnahme mit der irakischen Botschaft scheiterte al-lerdings. Bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverst344ndigen ca. ein halbes Jahr sp344ter wiederholte der Angeklagte im Wesentlichen seine An-gaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits durch seinen derzeitigen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Bo. vertreten. 8 - 5 - Am 1. Hauptverhandlungstag, dem 9. Oktober 2006, widersprach der Verteidiger vor Einlassung des Angeklagten zur Sache der Verwertung von des-sen Angaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung "insofern, als die Kammer aus dieser f374r 205 (den Angeklagten) negative Schlussfolgerungen zie-hen m366chte". Ger374gt wurde folgendes: Der Angeklagte sei nicht auf die M366g-lichkeit der - kostenlosen - Beiordnung eines Pflichtverteidigers hingewiesen und es sei kein entsprechender Beiordnungsantrag gestellt worden; er sei nicht 374ber die Existenz eines Strafverteidigernotrufs informiert worden; der Dolmet-scher habe den kurdischen Dialekt des Angeklagten nicht beherrscht; es seien verbotene Vernehmungsmethoden infolge Erm374dung des Angeklagten ange-wandt worden. Anschlie337end gab der Verteidiger f374r den Angeklagten eine Er-kl344rung zur Sache ab, die von den bisherigen Angaben abwich. Am 3. Verhand-lungstag, dem 11. Oktober 2006, wurde der hinzugezogene Dolmetscher als Zeuge vernommen, zudem ein Beschluss verk374ndet, mit dem der Widerspruch in allen ger374gten Punkten zur374ckgewiesen wurde. Am 4. Verhandlungstag, dem 13. Oktober 2006, wurde der kriminalpolizeiliche Sachbearbeiter zeugenschaft-lich vernommen. 9 Am 8. Verhandlungstag, dem 29. November 2006, erhob der Verteidiger eine Gegenvorstellung und "erneuert(e) den Widerspruch 205 um eine weitere rechtliche Sichtweise". Unter Hinweis auf die Kammerentscheidung des Bun-desverfassungsgerichts vom 19. September 2006 - 2 BvR 2115/01 u.a. (NJW 2007, 499) machte er nunmehr zus344tzlich ein Verwertungsverbot infolge der Verletzung der Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K geltend. Am 9. Verhandlungstag, dem 7. Dezember 2006, verk374ndete der Vorsitzende einen Beschluss der Schwurgerichtskammer, mit dem sie die Gegenvorstellung zur374ckwies. 10 - 6 - Die Feststellungen zur Tat basieren auf der polizeilichen Beschuldigten-vernehmung; die Angaben des Angeklagten gegen374ber dem psychiatrischen Sachverst344ndigen hat die Kammer (nur) "erg344nzend" herangezogen (UA S. 16). 11 12 2. Die Verfahrensr374ge ist - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - nicht zul344ssig erhoben. Die Revisionsbegr374ndung teilt nicht mit (vgl. 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), dass die Gegenvorstellung des Angeklag-ten vom 29. November 2006, mit der er den Versto337 gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K erstmals beanstandete, mit Beschluss vom 7. Dezember 2006 zu-r374ckgewiesen wurde. Diese Tatsache ergibt sich zwar aus den Urteilsgr374nden, die das Revisionsgericht auf die Sachr374ge erg344nzend zu ber374cksichtigen hat (UA S. 33 f.). Der Inhalt des Beschlusses wird aber weder in der Revisionsbe-gr374ndung noch im Urteil wiedergegeben. Ein Zweck des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist, das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, allein anhand der Revisionsbegr374ndung 374ber die Schl374ssig-keit einer Verfahrensr374ge zu befinden (BVerfGE 112, 185, 212). Der Revisions-f374hrer muss daher die den Mangel enthaltenden Tatsachen so vollst344ndig und genau angeben, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift pr374fen kann, ob ein Verfahrensfehler vorl344ge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen w344ren (vgl. BVerfG aaO 208 m. Nachw. zur st. Rspr. des BGH). Die-sen Anforderungen wird die Revisionsbegr374ndung hier nicht gerecht. Auch un-ter erg344nzender Heranziehung der Urteilsgr374nde ist f374r den Senat nicht erkenn-bar, aufgrund welcher Tatsachen und welcher Erw344gungen das Landgericht von uneingeschr344nkter Verwertbarkeit der Beschuldigtenvernehmung ausge-gangen ist. Dies w344re f374r ein im Wege der Abw344gung zu beurteilendes Beweis-verwertungsverbot relevant. Daher h344tte die Revisionsbegr374ndung den Be-schluss mit seinem wesentlichen Inhalt mitteilen m374ssen. 13 - 7 - 3. Die R374ge w344re auch unbegr374ndet. Zwar wurde die Belehrungspflicht nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K verletzt, indem der Angeklagte nicht "un-verz374glich" nach seiner Festnahme auf sein Recht auf konsularischen Beistand hingewiesen wurde. Insoweit war der Widerspruch in der Hauptverhandlung je-doch versp344tet, da diese Pflichtverletzung erst nach dem gem344337 247 257 StPO ma337geblichen Zeitpunkt geltend gemacht wurde. Die Zeugenvernehmungen des Dolmetschers und des kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters erfolgten be-reits am 2. und 3. Verhandlungstag; die - den Versto337 gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K erstmals beanstandende - Gegenvorstellung wurde erst am 8. Verhandlungstag erhoben. Daher kann dahinstehen, ob hier aus dem Ver-sto337 gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K ein Beweisverwertungsverbot zu folgern gewesen w344re. 14 a) Generell gilt, dass Angaben des Angeklagten, die im Ermittlungsver-fahren unter Versto337 gegen die Verfahrensgrunds344tze des 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Schweigerecht sowie Recht zur Verteidigerkonsultation) oder sonstige Belehrungspflichten aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG erlangt wurden, gleichwohl verwertet werden k366nnen, wenn der (verteidigte) Angeklagte nicht bis zu dem in 247 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprochen hat (BGHSt 50, 272, 274; zur Wider-spruchsl366sung vgl. BGHSt 38, 214 ; 39, 349, 352; 42, 15 , 22 f.; BGH NJW 1997, 2893; NStZ 1997, 502; G366ssel in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Ab-schn. L Rdn. 28 f.). Dies ist ebenso der Fall, wenn eine Belehrung 374ber das Recht auf konsularischen Beistand gem344337 Art. 36 W334K nicht rechtzeitig erfolg-te; auch dieses Recht konkretisiert den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG [Kammer] NJW 2007, 499, 501). Inwieweit anderes anzunehmen w344re, wenn die Belehrung nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K nicht nachgeholt worden w344re, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn insoweit k366nn-te die fehlende Belehrung daf374r verantwortlich sein, dass der - nicht informier- 15 - 8 - te - Herkunftsstaat au337erstande ist, dem Angeklagten bei der Verteidigung be-hilflich zu sein, damit dieser den Belehrungsmangel rechtzeitig r374gen kann (vgl. IGH, Urt. vom 27. Juni 2001 - Fall "LaGrand" - Rdn. 90 f., ICJ-Reports 2001, 464 = JZ 2002, 91, 92; BVerfG aaO 503). 16 b) Der Widerspruch des verteidigten Angeklagten bedarf regelm344337ig ei-ner Begr374ndung, in der - zumindest in groben Z374gen - anzugeben ist, unter wel-chem Gesichtspunkt der Angeklagte den zu erhebenden oder bereits erhobe-nen Beweis f374r unverwertbar h344lt. Die Begr374ndung muss die Angriffsrichtung erkennen lassen, die den Pr374fungsumfang durch das Tatgericht begrenzt (aus-dr374cklich offen gelassen in BVerfG aaO 504; vgl. in diesem Sinne zur Angriffs-richtung einer Verfahrensr374ge im Revisionsverfahren BGH NStZ 2007, 161, 162; Cirener/Sander JR 2006, 300 jew. m.w.N.). Hierf374r spricht namentlich: Widerspricht der verteidigte Angeklagte etwa der Verwertung der Aussa-ge einer Vernehmungsperson 374ber seine Angaben im Ermittlungsverfahren, weil er nicht 374ber sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden sei, wird das Tatgericht keine Veranlassung haben, m366glichen anderen Verfahrensfehlern im Einzelnen nachzugehen. Das Gericht wird dann beispielsweise nicht - von sich aus - den seinerzeit hinzugezogenen Dolmetscher dazu h366ren, inwieweit er sich mit dem Angeklagten verst344ndigen konnte und ob er den von diesem gespro-chenen Dialekt hinreichend beherrscht; auch zu Ermittlungen und (freibeweisli-chen) Beweiserhebungen im Zusammenhang mit der Belehrung 374ber das Recht auf konsularischen Beistand - etwa dazu, ob der Angeklagte in einem fr374heren Verfahren schon einmal 374ber dieses Recht unterrichtet worden war - ist das Ge-richt nicht gehalten. M374sste es alledem stets von Amts wegen nachgehen, w374r-de dies auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der straffen Durchf374hrung der Hauptverhandlung zuwiderlaufen (vgl. nur BGH NJW 2007, 2501, 2504 m.w.N.). Dagegen dient der befristet zu erhebende Widerspruch - bis zum 17 - 9 - durch 247 257 StPO bestimmten Zeitpunkt - der gebotenen Verfahrensf366rderung, ohne dem verteidigten Angeklagten unzumutbare Anforderungen aufzuerlegen (BGHSt 42, 15, 23). 18 c) Der Widerspruch des Angeklagten vom 9. Oktober 2006 bezog sich auf eine Reihe vermeintlicher - tats344chlich nicht vorliegender oder jedenfalls im Ergebnis unbeachtlicher - Verfahrensfehler, nicht jedoch auf eine Gesetzesver-letzung im Zusammenhang mit dem Recht auf konsularischen Beistand. Inso-weit war der - erst mit der Gegenvorstellung erhobene weitere - Widerspruch versp344tet im Sinne von 247 257 StPO. Die verschiedenen Angriffsrichtungen des Widerspruchs vom 9. Oktober 2006 gehen aus dem Wortlaut des Verteidigerschriftsatzes eindeutig hervor. In diesen Punkten hat das Gericht den Widerspruch auch alsbald, am 11. Oktober 2006, verbeschieden. Dass es dem Angeklagten bei Erhebung dieses Wider-spruchs nicht um den Versto337 gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K ging, er-gibt sich gerade daraus, dass er diese Angriffsrichtung deutlich sp344ter, am 29. November 2006, eigens mit einer Gegenvorstellung "nachgeschoben" hat. Dies geschah erst, als die an der gegenst344ndlichen Beschuldigtenvernehmung betei-ligten Zeugen schon l344ngst entlassen waren und die Verfahrensbeteiligten sich hierzu hatten erkl344ren k366nnen (247 257 Abs. 1 und 2 StPO). Eine fr374here Gel-tendmachung des Versto337es war dem Angeklagten auch zumutbar, zumal er bereits am Tag nach der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung 374ber sein Recht auf konsularischen Beistand belehrt worden war. 19 d) Der Beschwerdef374hrer hat weder im Rahmen der Gegenvorstellung noch im Rahmen der Revision vorgetragen, dass er gehindert war, auch im Hinblick auf den Versto337 gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K rechtzeitig Wi-derspruch zu erheben. Unbeschadet dessen w344re eine sp344te Kenntnisnahme 20 - 10 - des Angeklagten oder des Verteidigers von der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch ohne Relevanz (in vergleichbarem Sinne BGH NStZ 2005, 582; StV 2005, 373). III. 21 Die sachlich-rechtliche 334berpr374fung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch das Mordmerkmal der Heimt374cke hat das Landgericht zutreffend bejaht. 1. Heimt374ckisch im Sinne von 247 211 Abs. 2 StGB handelt, wer in feindli-cher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur T366tung ausnutzt. Das Opfer muss gerade auf Grund seiner Arglosigkeit wehrlos sein, wobei f374r die Beurteilung die Lage bei Beginn des ersten mit T366tungsvorsatz gef374hrten Angriffs ma337gebend ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 688, 689; 2006, 502, 503; Urt. vom 20. Juli 2004 - 1 StR 145/04; Urt. vom 2. Februar 2005 - 1 StR 473/04). An dieser Urs344chlichkeit der Arglosigkeit f374r die Wehrlosigkeit fehlt es, wenn sich das Opfer vom T344ter verteidigungsunf344hig machen lie337, be-vor dieser den Entschluss zu dem Angriff fasste (vgl. BGHSt 32, 382; Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 211 Rdn. 24a; Schneider in M374Ko-StGB 247 211 Rdn. 139). 22 2. Gemessen an diesen Ma337st344ben ist die Bewertung durch das Landge-richt frei von Rechtsfehlern. 23 Freilich w344re das Mordmerkmal der Heimt374cke nicht verwirklicht, wenn sich nach Beginn des mit T366tungsvorsatz gef374hrten Angriffs an der - so die Feststellungen des Landgerichts: undolos herbeigef374hrten - Lage von D. B. keine relevanten 304nderungen mehr ergeben h344tten. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte den T366tungsentschluss 24 - 11 - fasste, waren die Verteidigungsm366glichkeiten seiner Ehefrau zwar infolge der einvernehmlichen Sexualpraktiken eingeschr344nkt. Die H344nde waren auf ihrem R374cken gefesselt; sie lag b344uchlings auf dem Teppichboden. 25 Gleichwohl war D. B. infolge Arglosigkeit wehrlos. Denn bei rechtzeitigem Erkennen des T366tungsentschlusses w344re sie in dieser Situation zu wirksamerer Gegenwehr imstande gewesen, um den Anschlag auf ihr Leben wenigstens deutlich zu erschweren. Der Angeklagte musste noch ihren Slip aufheben und zerrei337en, weiterhin ein zweites Lautsprecherkabel abrei337en und mit beidem ihre Fu337gelenke und Unterschenkel fesseln, bevor sie endg374ltig wi-derstandsunf344hig war. Es liegt auf der Hand, dass D. B. in dieser Zeit geeignete Verteidigungsma337nahmen - Tritte gegen den Angeklagten oder Ver-suche, aufzustehen und wegzulaufen - h344tte ergreifen k366nnen. Derartiger hypo-thetischer Erw344gungen im Urteil bedarf es hier daher nicht. Da die Wehrlosig-keit von D. B. also mit der Fesselung der unteren Extremit344ten noch weiter vertieft wurde, ist entscheidend, dass sie w344hrenddessen von dem kurz zuvor gefassten T366tungsentschluss nichts ahnte, die ihr drohende Gefahr viel-mehr erst w344hrend des anschlie337enden Wortwechsels erkannte. In diesem Sinne hat das Landgericht als Ursache f374r die Wehrlosigkeit nicht nur angesehen, "dass D. B. die zun344chst beiderseits rein sexuell motivierte Fesselung ihrer Handgelenke freiwillig 205 vornehmen" lie337, sondern vor allem auch, dass sie "die vor Anlegung der Fu337fesseln eingetretene 304nde-rung der Motivlage des Angeklagten zu sp344t bemerkt(e) 205, um effektiv interve-nieren zu k366nnen" (UA S. 20). Das Urteil stellt ausdr374cklich heraus: "Das Anle-gen der Fu337fesseln stellte den ersten mit T366tungsvorsatz gef374hrten Angriff des Angeklagten dar. D. B. war davon zu 374berrascht, um sich zu wehren" (UA S. 34). 26 - 12 - Die - weiteren - Ausf374hrungen der Revision, die Arglosigkeit von D. B. k366nnte schon Tage vor der Tat allgemein "entfallen" gewesen sein, weil der Angeklagte ihr gegen374ber ge344u337ert habe, er werde sie t366ten, wenn sie schlechten Umgang habe und den gemeinsamen Sohn "da hineinziehe", und weil sie den Angeklagten seinerzeit - nicht ausschlie337bar - beleidigt habe, lie-gen angesichts der Feststellungen zur Tat neben der Sache. 27 Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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