BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 273/11 vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Totschlags zu 2.: Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgeri chtshofs hat in der Sitzung vom 19. Okt o- ber 2011 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , die Richterin am Bundesgerichtshof Elf , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Sander , Bundesanwalt als Ve rtreter der Bundesanwaltschaft, R echtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S . , der Angeklagte S. persönlich sowie seine Erziehungsberechtigten, - in der Verhandlung - , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justiz angestellte - in der Verhandlung - , Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Dezember 2010 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen z u tragen. 2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der N e- benklägerin wird das vorbezeichnete Urteil mit den Fes t- stellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Ve r- han d lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Heilbronn zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten R . wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und den Angeklagten S . wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Ta tmehrheit mit Totschlag durch Unterlassen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der A n- ge klagte R. mit zwei Verfahrensrügen und der Sachrüge. Der Angeklagte S. erhebt die allgemeine Sachrüge. Die Revisionen der Staa tsanwaltschaft 1 - 4 - und der Nebenklägerin werden ebenfalls auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt. Sie erstreben bezüglich beider Angeklagten eine Verurteilung wegen Mordes. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staat s- anwaltschaft und der Nebenklägerin haben Erfolg. II. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts brüstete sich der zur Ta t- zeit 18 - jährige Angeklagte R . oftmals in seinem Umfeld in E . damit, dass er Kontakt zur Unterwelt habe. Er umgab sich mit jüngeren Ju gendlichen, die ihn schätzten. Von Gleichaltrigen wurde er als Angeber verlacht. Dem d a- mals 14 - jährigen A . M . , dem späteren Opfer, verschaffte er einen scharfkantig geschliffenen Wurfstern. Als dessen Mutter den nach dem Wa f- fengesetz verbotenen Gegenstand bei ihm fand, stellte sie ihren Sohn zur Rede und erstattete am 8. Dezember 2009 Anzeige bei der Polizei. Der Angeklagte R . und A . M . wurden von dieser vorgeladen. R. verkündete als Reaktion auf diese Anzeige im Dezember 2009 u nd Januar 2010 mehrfach, er werde A . M . umbringen. Seine Altersgeno s- sen machten sich darüber lustig. Einer wettete sogar mit ihm um 10 Euro, dass er dies nicht tun werde. Auch gegenüber dem späteren Opfer und in der Clique um den damal s 14 - jähr igen Angeklagten S. äußerte er, er werde A . M . wegen dieser Sache umbringen. Dort wurde die Ankündigung ernst g e- nommen. Da aber nichts geschah und R . mit A . M . wieder normalen Umgang pflegte, geriet die Sache immer mehr in de n Hintergrund. Der An geklagte S. wusste, dass R. sich immer wieder damit g e- brüs tet hatte, er werde A. M . umbringen. Am 23. Februar 2010 machte er dies zum Thema in SMS, die er mit der Zeugin K . austauschte. Unter anderem schr . A ls die Zeugin fra g- 2 3 4 - 5 - te, warum das eigentlich sein müsse, erwiderte er: "weil der kumpel bei bullen Zwei Tage später , am 25. Februar 2010 , kauften R . und A . M . gemeinsam ein. Si e erwarben einen Tetrapack Eistee und eine Flasche Wodka für Mixgetränke. Sie trafen auf die Gruppe um S. . Gemeinsam begaben sie sich zur elterliche n Wohnung des Angeklagten S. , um diesen zu vera n- lassen, si ch der Gruppe anzuschließen. R. , der nun einen konkreten Tatplan hat te, wollte S. zur Mitwirkung beim Vorgehen gegen A . M . bew e- gen. Zu diesem Zwe ck stachelte er M. auf, S. im weiteren Verlauf des Abends zu schlagen. Er wollte dadurch eine feindselige Einstel lung des Ang e- klagt en S. gegenüber M. erreichen. Die Gruppe zog dann mit dem überredeten S . hinter das Feue r- wehrhaus von E. , um " herumzuhängen " und Eistee mit Wodka zu tri n- ken. Tatsächlich kam es dort zwischen A . M . und dem Angeklagten S . zu einer Rangelei, die von ersterem ausging. Dabei konnte festgestellt werden, dass S . ein Klappmesser bei sich trug. Nachdem R . die S tre i- tenden getrennt hatte, wollte S. gehen. M. stellte ihm noch e in Bein, so dass er stolperte und der Länge nach hinfiel. Er wurde schadenfroh ausgelacht und fühlte sich stark gekränkt. Dann ging er in Richtung Straße, um den Hei m- weg anzutreten. 2. Zum Tatgeschehen hat die Strafkammer Folgendes festgestellt: Der An geklagte R. war entschlossen, A . M . an diesem Abend zu töten. Er hatte bereits ein Seil, ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 76 mm und gummierte Arbeitshandschuhe mitgebracht. R . wollte S . , eine Person seines Vertrauens, zur Ab sicherung und Unterstützung dabei haben. Deshalb eilte er ihm nach, zeigte ihm das Seil und sagte, heute werde er dem 5 6 7 8 - 6 - A . "was machen". Er könne das aber nicht alleine tun, es müsse noch j e- mand dabei sein. S . ging davon aus, R . werde A . M . mit dem Seil drosseln, aber nicht töten, um ihm so eine schmerzhafte Abreibung zu verpa s- sen. Er wollte R. durch Dabeibleiben Hilfe leisten, weil ihm diese Abreibung auch wegen seiner eigenen vorangegang enen Auseinandersetzung mit M. verdient erschien. Beide kehrten zum Platz hinter dem Feuerwehrhaus zurück. Sie gaben vor, dass sie den Streit zwischen M. und S. klären und mit ihm den res t- lichen Eistee/Wodka trinken wollten. Die übrigen Gruppenmitglieder entfernten sich. Es war geg en 19.30 Uhr. Als die Angeklagten mit M. alleine waren, ging R . auf ihn zu und ve r- setzte ihm einen wuchtigen Faustschlag mitten ins Gesicht, wodurch dies er zu Boden ging. Er kam auf dem Bauch zu liegen und war zu keiner Gegenwehr mehr fähig. Mögli cherweise war er sofort bewusstlos (UA S. 32). R . zog die gummierten Arbeitshandsc huhe über, legte dem A. M. das Seil von hi n- ten schlingenförmig um den Hals und kniete sich auf dessen Rücken, um ihn mit seinem Körpergewicht am Boden zu halten . Dann wickelte er die Seilenden links und rechts um seine Handrücken und zog mit aller Kraft zu, um ihn zu t ö- ten. Er drosselte ihn mindestens zwei bis drei Minuten, bis dieser nur noch r ö- chelte. Ob eine zweite Person Abwehrversuche unterbunden hat, konnte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Zu Gunsten des Ang e- klagten S. geht sie davon aus, dass er die Tat des R . nur durch seine Anwesenheit gefördert und ihm psychischen Beistand geleistet hat, indem er ihm ein Gefühl erhöhte r Sicherheit vermittelte (UA S. 8, 32). Als S . b e- merkte, dass M . nur noch röchelte, forderte er R . mit den Worten "es reicht jetzt" auf, den Drosselungsvorgang zu beenden. Dieser fuhr jedoch damit fort und erwiderte, er , S. , könne jetz t gehen, er werde nicht mehr gebraucht. 9 10 - 7 - Spätestens jetzt wusste S . , dass R . A . M . bis zum Tode strangulieren werde. Ihm war auch klar, dass er eine Mitverantwortung für die Situation des Opfers trug und in der Lage war, dessen Tötung zu verhindern. Er hät te R. von dem am Boden liegenden, röchelnden und mit den Füßen za p- peln den M. herunterstoßen oder zumindest mit dem mitgeführten Mobiltel e- fon Hilfe rufen können. Beides wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. R . war ihm keinesf alls körperlich überlegen, und zudem hatte er sein Klappmesser bei sich. Er griff nicht ein, obwohl er sicher voraussah, dass sein Unterlassen unvermei dlich zur Tötung des A. M. führen würde, weil ihm dessen Pe r- son und Schicksal vollkommen gleich gültig waren. Er billigte die Tötung durch R. und ging nach Hause. Als er sich entfernt hatte, entschloss sich R . , A . M . mit dem mi t- gebrachten Messer zu töten, weil ihm das Strangulieren zu lange dauerte und zu anstrengend war. Er versetz te ihm 30 Messerstiche ins Genick und die rec h- te Halsseite. Die Stiche waren teils derart wuchtig, dass das Messer bis zum Heft in den Hals eindrang. Sie verletzten die rechte Halsschlagader und die tiefe Halsvene, was zum alsbaldigen Todeseintritt durch V erbluten führte. Beim Angeklagten R. liegt eine akzentuierte Persönlichkeitsfehlentwic k- lung mit gefühlsarmen, empathiearmen, narzisstischen und verdeckt aggress i- ven Momenten vor, die jedoch den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung nicht erreicht. Aufgrund dessen entstand bei ihm ein gewaltiger innerer Han d- lungsdruck, endlich einmal ernst zu machen und sich Respekt zu verschaffen. Er wollte groß und bedeutend sein und dafür sorgen, dass er E . in aller Munde bring en werde. Dies war das Motiv für die Tat, nicht mehr die erstattete Strafanzeige. 11 12 13 - 8 - 3. Der Angeklagte S. startete, zuhause angekommen, seinen Co m- puter, loggte sich in den Internet - D ienst " kwick " ein und tippte um 19.42 Uhr auf seiner Seite den Tex t: "Stadt heute war geil". Der Angeklagte R. zog nach der Tatausführung die Arbeitshandschuhe aus, verstaute das Seil in den umgekehrten Handschuhen und rief um 19.44 Uhr den Angeklagten S . auf dessen Mobiltelefon an. Dan n klingelte er an der Tür S. , zeigte diese m seine blutigen Hände und sagte, A. sei tot, er habe ihm in den Hals gestochen. Nachdem er im Bad das Blut von seinen Händen gewasch en hatte, präsentierte er S. die Leiche. Dieser sah sie kurz an und ging wieder nach Hause. Danach berichtete R . auf dem Ra t- haus platz von E. zwei Bekannten, dass er M. getötet habe und zeigte ihnen zum Beweis das blutverschmierte Seil und die Handschuhe. Den Zeugen G . führte er zur Leiche. Er schilderte ihm auch Einzelheiten des Tathe r- gangs. R . brüstete sich noch gegenüber weiteren Zeugen mit der Tötung. Später führte er auch den Zeugen B . zur Leiche und erklärte ihm, er habe A . M . "geschlitzt". Dabei lachte er " sich euphorisch ins Fäustchen " . 4. Die Strafkammer hat folgend e Wertungen getroffen: Beim Angeklagten R . hat sie die Mordmerkmale der niedrigen Bewe g- gründe, der Heimtücke und der grausamen Begehungsweise geprüft und ve r- neint. Sie hat eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit weder aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur noch aufgrund der maximalen Blutalk o- holkonzentration zur Tatzeit von 1,8 o/oo bejaht. Beim Angeklagten S . hat sie eine psychische Beihilfe zur gefährl i- chen Körperverletzung durch eine abstrakt lebensgefährdende Behandlung infolge seiner Anwesenheit am Tatort angenommen. Aufgrund eines neuen Willensentschlusses zum Entfe rnen vom Tatort habe er sich des Totschlags 14 15 16 17 18 - 9 - durch Unterlassen schuldig gemacht. Die Garantenpflicht ergebe sich aus se i- nem vorangegangenen rechtswidrigen Tu n. Ein Mord liege bei dem von ihr festgestellten Motiv nicht vor. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsf ä- higkeit sei auch bei ihm weder aufgrund seiner ausgeprägten Gleichgültigkeit und Empathielosigkeit noch aufgrund seiner Blutalkoholkonzentration zur Ta t- zeit von 1,2 o/oo gegeben. III. Die Revisionen der Angeklagten waren zu verwerfen. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen allgemeinen Sachrügen hat keinen die A n- geklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Wegen der vom Angeklagten R . geltend gemachten Verfahrensrügen wird auf die zutreffenden Ausführu n- gen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift Bezug genommen. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin war das Urteil aufzuheben. 1. Die Verneinun g der Mordmerkmale Heimtücke und aus niedrigen B e- weggründen bei der Tatausführung durch den Angeklagten R . hält revision s- rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Das Landgericht hat ein heimtückisches Handeln mit der Begründung abgelehnt, es habe wede r ein hinterlistiger Angriff des Angeklagten R . auf A . M . festgestellt werden können, noch dass dieser die Arglosigkeit und dadurch bedingte Wehrlosigkeit seines Opfers ausgenutzt habe, um die Tat zu begehen. Diese Würdigung ist rechtsfehlerh aft. Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg - und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Mörder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hil f- 19 20 21 22 23 - 10 - losen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein L e- ben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren (BGHSt 39, 353; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 2 mwN). Das Opfer muss gerade aufgrund se i- ner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382). Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Opfer auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zw i- schen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglich keit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15). Das ist hier der Fall. Im Dezember 2009 und Januar 2010 hatte R . zwar wiederholt damit gedroht, M . wegen der Strafanzeige umzubringen. Im Fe b- ruar aber pflegte er nach den Feststellungen wieder normalen Umgang mit ihm wie mit den übrigen jüngeren Jugendlichen aus der Clique. Am Tattag ging er sogar mit ihm Eistee und Wodka einkaufen für den folgenden gemeinsamen Verzehr. Zu dem Zeitpunkt war R . bereits zur Tö tung an diesem Abend en t- schlossen und hatte die späteren Tatwerkzeuge bei sich. Er baute gezielt bei M. Vertrauen auf , indem er u.a. auch die von ihm selbst provozierte Rangelei mit S . als Streitschlichter beendete. Als er kurz vor der Tat S . vom Heimweg zurückholte und beide hinter das Feuerwehrhaus zurückkehrten, g a- ben sie vor, dass sie den Streit zwischen S. und M. klären und mit ihm den restlichen Eistee/Wodka trinken wollten. Sie wiegten ihn dadurch in S i- cherheit, so dass er keineswegs mit einer von ihnen ausgehenden Gefahr rechnen konnte, als er mit ihnen allein zurückblieb. Dass der überraschende Faustschlag ins Gesicht, der erste Angriff, von vorne erfolgte, ändert an der heimtückischen Begehungsweise nichts. Zu dem Zeitpun kt war das Opfer info l- ge Arglosigkeit wehrlos, was R. bewusst ausnutzte. M . , der den Angriff erst im letzten Augenblick erkennen konnte, blieb keine Möglichkeit mehr, sich d a- gegen zur Wehr zu setzen. Es reicht aus, wenn der Täter sich bewusst ist, e i- 24 - 11 - nen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Me n- schen zu überraschen (BGH NStZ 2003, 535). b) Das Landger icht hat bei dem Angeklagten R. als bestimmendes M o- tiv seinen Drang angesehen, sich bei den Jugendlichen seines Umfelds R e s- pekt zu verschaffen und nicht mehr verlacht zu werden. Diesen Drang nach sozialem Ansehen hat es objektiv als niedrigen Beweggrund bewertet , aber nicht ausschließen können, dass die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, insbesondere seine Tendenz zur narzisstischen Selbstauf bläh ung, ihm die Ei n- sicht versperrt habe, aus einem niedrigen Beweggrund zu handeln. Dies b e- gegnet rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat insoweit den festgestellten Sachverhalt nicht e r- schöpfend gewürdigt. Darauf, o b der Ange klagte seine Motive selbst als " nie d- rig " bewertete, kommt es nicht an (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige B e- weggründe 27). Das Landgericht hat seine Einsichtsfähigkeit beim Tötungsvo r- satz bejaht und eine erheblich verminderte Schu ldfähigkeit verneint. Es hat ihm bei der Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 JGG seine Tatmotivation ang e- lastet. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe sind keine Anhalt s- punkte ersichtlich, dass der Angeklagte bei seinem Handeln aus dieser Motiv a- tion von gefühlsmäßigen oder triebhaften Regungen bestimmt gewesen wäre, die er gedanklich nicht hätte beherrschen und willensmäßig nicht hätte steuern können. Die Strafkammer hätte insoweit in ihre Überlegungen das Vortat - und Nach tatverhalten des Angeklagten R. einbeziehen müssen . Er hat die Tat m i- nuziös geplant. Er hat nicht nur die Tatwerkzeuge mitgebracht und beim Opfer Vertrauen aufgebaut, sondern auch die Tatbeteiligung S . s raffiniert iniz i- iert, indem er den Streit zwischen ihm und dem späteren Opfer provozierte. Nach der Tat war R . trotz seiner narzisstischen Selbstaufblähung nach den Ausführungen des psychi atrischen Sachverständigen Gü . sich durchaus 25 26 - 12 - darüber im Klaren, dass es polizeiliche Ermittlungen geben werde. Er war tu n- lichst bemüht, nicht in Verdacht zu geraten oder festgenommen zu werden. D a- für hat er etliche Vertuschungshandlungen vorgenommen. Er äußerte gege n- über Mitglie dern aus der Clique um S. , die vor der Tat ebenfalls hinter dem Feuerwehrhaus gewesen waren, er müsse für ein paar Tage au s E . verschwinden und sie sollten sagen, dass sie ihn am Tattag nicht gesehen hätten. Auf die Frage des Zeugen B . , ob man nicht die Polizei rufen solle, antwortete er, dass er das bloß nicht machen solle, weil ihm - R . - sonst nur we nig Zeit bleibe, um unterzutauchen. Dem Zeugen G. zeigte er eine Pist o- le und sagte, wenn die Polizei käme, werde er sich den Weg frei schießen. Di e- se Verhaltensweisen sind ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme, dem A n- geklag ten R. sei bei der Bege hung der Tat die besondere Verwerflichkeit se i- nes Tuns nicht bewusst gewesen. Bei Mord aus niedrigen Beweggründen ist diese Annahme umso eher zu verneinen, je schwerwiegender die Tat ist (BGHR § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 26). 2. Beim Angeklagten S . begegnet die fehlende Annahme der Mordmerkmale aus niedrigen Beweggründen und der Heimtücke ebenfalls rechtlichen Bedenken. a) Nach den Urteilsfeststellungen war in seiner Person ein Grun d für die Tötung des A. M. nicht gegeben. Er u nterließ ein Einschreiten, weil ihm das Opfer als Person und dessen Schicksal vollkommen gleichgültig waren. Nach Auffassung der Kammer kann Gleichgültigkeit schon " per se " kein niedr i- ger Beweggrund sein. Die Ablehnung dieses Mordmerkmals entbehrt einer tragfähigen Grun d- lage. Ein Beweggrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht 27 28 29 - 13 - und deshalb besonders verachtenswert ist (BGHSt 35, 116; 47, 128 mwN). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt. Daran fehlt es hier. Die Kammer hätte sich in diesem Zusammenhang mit dem SMS - Verkehr des Ange klagten S . zw ei Tage vor der Tat und seinem C hatten unmitte l- bar nach dem Entfernen vom Tatort auseinander setzen müssen. Der Inte r- neteintrag "Stadt heute war geil" bezieht sich naheliegend auf das gerade von ihm miterlebte Geschehen. Da er tatenlo s nach Hause ging und die Tötung des A. M. durch R . sicher voraussah, könnte dies zu dem möglichen Schluss führen, dass er sich über die Tötung freute. Eine solche Freude wäre als niedriger Beweggrund in seiner Person anzusehen. Dabei ist a uch auf die SMS vor der Tat zwischen ihm und der Zeugin K . abzustellen. Daraus könnte zu entnehmen sein, dass S . die Tötung des Opfers als Bestrafung für die Anzeige bei der Polizei billigte und sich di e- ses Motiv zu eigen machte (BGH, Beschlus s vom 7. Juli 1993 - 5 StR 359/93; BGH NStZ 1996, 384). Als er der Zeugin mitteilte, ich glaub der stirbt heut Abend, weil der Kumpel bei Bullen angezeigt hat, antwortete sie "Booh, soh hier ebenfalls als auf tiefster Stufe stehend anzusehen wegen des krassen Mis s- verhältnisses zwischen Anlass und Tat (BGH NStZ - RR 2010, 175). Hinzu kommt, dass nicht das Tatopfer, sondern dessen Mutter die Strafanzeige e r- stattete. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der gleichgültigen Haltung des Angeklagten S . gegenüber dem Opfer hätte die Kammer erörtern müssen, ob er den Totschlag durch Unterlassen in dem Bewusstsein beging, 30 31 32 - 14 - keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen. Eine solche Einste l- lung stellt einen niedrigen Beweggrund dar, wenn der Täter meint, nach eig e- nem Gutdünken über das Leben des Opfers verfügen zu können (BGHSt 47, 128; BGHR aaO niedrige Beweggründe 44). b) Das Landgericht hat das Mordmerkmal H eimtücke beim Angeklagten S. nicht geprüft. Eine solche Prüfung hätte aber nach den festgestellten Umständen nahe gelegen. Die Kammer hat das Verhalten des Angeklagten S. vor der Tat und nach der Tat nur getrennt gesehen und nicht in die g e- botene Gesamtwürd igung eingestellt. Als R . den Angeklagten S . vom Heimweg zurückholte, das Seil zeigte und ihn um Unterstützu ng bat, weil er heute dem A. "was machen" werde, ist es im Hinblick auf den oben unter a) g eschilderten SMS - Verkehr und auf das C ha tten nach der Tat nicht fern li e- gend, dass S. schon zu diesem Zeitpunkt davon ausging, R . werde M . töten. Die Kammer st ellt lediglich fest, wann S. "spätestens" vom T ö- tungs plan des R. wusste , und schließt einen geme insamen Tatplan a us. Wenn S. aber bei der Rückkehr zum Feuerwehrhaus den Plan des Ang e- klagten R. erkannt hatte und dann gemeinsam mit ihm vorgab, den Streit zw i- schen ihm selbst und M . klären und nach Entfernen der Übrigen mit diesem den Rest Eistee/Wodka trink en zu wollen, so erkannte er auch das Ausnutzen von Arg - und Wehrlosigkeit durch R . und schloss sich dessen Handeln an. 3. Zudem hält d ie Beweiswürdigung hinsichtlich der Begründung fehle n- der Abwehrverletzungen ebenfalls revisionsrechtlicher Nachprüf ung nicht stand. Nach den Ausführungen des rechtsmed izinischen Sachverständigen Be. ist davon auszugehen, dass ein Mensch, der zu Tode stranguliert wird, sich im Todeskampf wehrt und versucht, eine auf dem Rücken sitzende Person abzuschütteln, jedenf alls so lange bis er selbst bewusstlos geworden ist. Da 33 34 35 - 15 - jedoch Abwehrspuren bei A . M . fehlten, insbesondere Schürfungen an Ellenbogen und Knien, hält er es eher für wahrscheinlich, dass eine weitere Person beteiligt war, um das Opfer zu Boden zu b ringen oder dort zu halten, und dass einer der Angreifer Abwehrversuche unterbunden hat. Die Kammer sieht die Möglichkeit, dass das Opfer durch eine zweite Person an der Gege n- wehr gehindert wurde, hält es aber auch für möglich, dass es durch den ersten Ang riff, den Faustschlag des Angeklagten R . , sofort bewusstlos war und sich deshalb nicht mehr wehren konnte. Von letzterem geht sie zu Gunsten des A n- geklagten S. aus (UA S. 32). Insoweit ist die Beweiswürdigung jedoch lückenhaft. Nach den Urteil s- feststellungen röchelte und zappelte das Opfer mit den Füßen , als S . sich vom Tatort entfernte (UA S. 9) . Dem Angeklagten R. dauerte die Tötung durch Strangulieren zu lange und wurde zu anstrengend. Beides spricht eher gegen eine Bewusstlosigkeit sofort nach dem Faustschlag. Dies hätte die Kammer in ihre Überlegungen bezüglich der fehlenden Abwehrverletzungen einbeziehen müssen, zumal sie es an anderer Stelle auch als möglich ansieht, dass M . das Bewusstsein erst nach zwei bis drei Minuten des Strangulierens verloren haben könnte (UA S. 9). In dem Zusammenhang hätte sie auch erörtern mü s- sen, wie M . nach einem Fausts chlag mitten ins Gesicht auf dem Bauch zu liegen kam. Angaben des Sachverständen Be . dazu fehlen. Wenn aber M. nicht s chon nach dem Faustschlag durch R . bewuss t- los war, so liegt es nahe, dass der einzige Anwesende, der Angeklagte S . , an der Unterbindung von Abwehrversuchen und der Lage des Opfers am B o- den beteiligt war. Dabei wird auch die Aussage des A ngeklagten S. in se i- ner zweiten polizeilichen Vernehmung zu berücksichtigen sein , in der er ang e- geben hat, als R. ihm das Seil gezeigt habe, habe e r zu ihm gesagt, er werde A. heute umbringen, könne das aber nicht alleine tun. All diese Umstände 36 37 - 16 - deut en gerad e nicht auf psychische Beihilfe zu einem Denkzettel hin. Bei akt i- ver Tatbeteiligung kann eine Mittäterschaft des Angeklagten S . am Hei m- tückemord in Betracht kommen, selbst wenn er die weitere Tatausführung dem Angeklag ten R. überließ (§ 2 4 Abs. 2 StGB). IV. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an ein and e- res Landgericht zu verweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO ). Für die neue Hauptverhandlung we ist der Senat auf Folgendes hin: 1. Bezüglich des Angeklagten R . wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, auch die Mordmerkmale der grausamen Begehungsweise und des Handelns aus Mord lust zu prüfen . 2. Sollte es bezüglich des Angeklagten S . zu einem Schuldspruch wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverle tzung und Totschlags bzw. Mordes durch Unterlassen kommen, würde bezüglich der Konkurrenzverhältnisse Ta t- einheit in Betracht kommen. Auch eine Veränderung des Tatplans während der Tatausführung steht der Annahme natürlicher Handlungseinheit nicht grun d- sätz lich entgegen. 38 39 40 41 - 17 - 3. Selbst wenn die Feststellungen insgesamt aufzuheben waren, sind bei der Bejahung der vollen Schuldfähigkeit hinsichtlich beider Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen Rechtsfehler nicht zu erkennen. Weniger nah e- liegend scheint demgegenüber die Verneinung schädlicher N eigungen beim Angeklagten S. . Nack Wahl Elf RiBGH Prof. Dr. Jäger ist urlaubsabw esend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Sander 42
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