BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 274/02 vom23. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Oktober2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzender Richter am BundesgerichtshofDr. Schäferund die Richter am BundesgerichtshofNack,Dr. Boetticher,Schluckebier,Hebenstreit,Staatsanwalt ,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaftwird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Dezember2001 mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugend-schutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts Mün-chen II zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonSchutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Jugendlichen zueiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Voll-streckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen richten sich die Revi-sionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die zu Ungunsten desAngeklagten auch eine Verurteilung wegen Vergewaltigung erstrebt. BeideRechtsmittel haben Erfolg. Die Beweiswürdigung des Landgerichts leidet unterdurchgreifenden rechtlichen Mängeln. Auf der Grundlage der getroffenen Fest-stellungen kann überdies die Verneinung einer Vergewaltigung keinen Bestandhaben. - 4 - - 5 - I.Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte der Ange-klagte einen Haustechnikbetrieb inne. In einer Ferienwoche der Pfingstschulfe-rien leistete die am 2. November 1985 geborene M. H. , die zur Vor-fallszeit 14 Jahre und 7 ½ Monate alt war, bei dem Angeklagten, der mit ihrerFamilie bekannt war, eine sogenannte Schnupperlehre ab. Am Nachmittag desersten Tages des von Montag bis Freitag dauernden Betriebspraktikums bog ermit seinem "Van" vom Typ Chrysler Voyager, mit dem er mit dem Mädchenunterwegs war, in einen Waldweg ab. Dort setzte er M. H. schließlichim Bereich der Schiebetüre des Fahrzeuges auf den Wagenboden, zog ihr diekurze Hose aus und vollzog den Geschlechtsverkehr. Das Mädchen sagte, daßihm das weh tue und daß er aufhören solle. Der Angeklagte hielt ihre Arme mitbeiden Händen oberhalb ihres Kopfes fest. Als sie ansetzte zu rufen, hielt er ihrden Mund zu. Auf ihre Bitte aufzuhören reagierte der Angeklagte nicht. M. H. arbeitete sodann in der Praktikumswoche weiter bei dem Angeklagten.Sie fuhr auch mit ihm an einen See zum Baden, wobei das Landgericht letztlichoffen läßt, ob dies nach der Tat oder aber am Tattage selbst der Fall war. DieStrafanzeige gegen den Angeklagten wurde erstattet, nachdem das Mädchensich etwa ein Jahr später mit ihrem Freund über "besondere geschlechtlicheErlebnisse" unterhalten und dabei auch von der Tat berichtet hatte.Der nicht vorbestrafte Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgerichtfolgt der Aussage der Zeugin M. H. . Eine Vergewaltigung hat es ver-neint, weil es jedenfalls an einer Verknüpfung von Gewalt und "Taterfolg" fehle.Der Geschlechtsverkehr habe bereits stattgefunden, als der Angeklagte dieArme des Mädchens festgehalten und ihm den Mund zugehalten habe, wasdamit lediglich "die Aufrechterhaltung" des Geschlechtsverkehrs ermöglicht - 6 -habe. Zudem fehle es am Vorsatz des Angeklagten. Angesichts des passivenVerhaltens von M. H. habe der Angeklagte davon ausgehen müssen,daß das Mädchen sich in sein Schicksal füge und den Geschlechtsverkehr"zwar widerwillig, aber doch freiwillig" durchführe (UA S. 15). Seine Äußerung,es "tue ihr weh und er solle aufhören", habe er auch dahin verstehen können,daß ihr der Verkehr "lediglich körperlich unangenehm" sei (UA S. 16). II.Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten sind be-gründet.1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Täterschaft des bestrei-tenden Angeklagten hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; sie ist lückenhaftund nicht tragfähig. Die tatsächliche Würdigung genügt zudem nicht den An-forderungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage einesHauptbelastungszeugen zu stellen sind, wenn - wie vorliegend - im wesentli-chen Aussage gegen Aussage steht, objektive Beweisanzeichen fehlen und dieStrafkammer im Blick auf ihre Aufklärungspflicht die Zuziehung eines aussage-psychologischen Sachverständigen für geboten erachtet hat (vgl. dazu auchBGHSt 45, 164, 182).a) Zieht der Tatrichter einen aussagepsychologischen Sachverständigenhinzu, so bedarf es in den Urteilsgründen regelmäßig nicht einer ins einzelnegehenden Darstellung von Konzeption, Durchführung und Ergebnissen der Be-gutachtung. Es reicht aus, daß die diesbezüglichen Ausführungen die wesentli- chen Anknüpfungstatsachen und methodischen Darlegungen in einer Weise enthalten, die zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner - 7 -Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich sind (BGHSt 45,164, 182).Um die revisionsrechtliche Nachprüfung in diesem Sinne zu ermögli-chen, wäre es hier geboten gewesen, näher auf die Aussageentstehung einzu-gehen sowie darzulegen und zu erörtern, welche Möglichkeiten als Erklärungfür eine - unterstellt - unwahre Aussage der Zeugin M. H. in Betrachtkommen konnten (sog. Unwahrhypothese; dazu BGHSt 45, 164, 167/168). Obdie vernommene Sachverständige bei ihrer Prüfung auf die Weise vorgegan-gen ist, daß sie sog. Hypothesen gebildet und sie mit den sonst erhobenenFakten abgeglichen hat (BGHSt 45, 164, 168), ist den Urteilsgründen nicht zuentnehmen. Die Strafkammer allerdings hätte unter Berücksichtigung derGrundsätze der Aussagebewertung und der Sachleitungsbefugnis gegenüberder Sachverständigen die sich aufdrängende Möglichkeit bedenken und würdi-gen müssen, daß die Beschuldigung des Angeklagten durch die Zeugin erst-mals in einem Gespräch der Zeugin mit ihrem jugendlichen Freund über "be-sondere geschlechtliche Erlebnisse" erhoben wurde, wobei sich zunächst derFreund "offenbart" hatte (UA S. 8). Vor diesem Entstehungshintergrund war dieMöglichkeit einer erfundenen Geschichte aus Gründen, die auch im Verhältnisder Zeugin zu ihrem Freund liegen konnten, als naheliegende Hypothese imUrteil anzusprechen und zu würdigen. Die Strafkammer teilt indes bei Wieder-gabe des Sachverständigengutachtens nach anderen, eher allgemein gehalte-nen Ausführungen lediglich mit, "die Unwahrhypothesen" könnten verworfenwerden (UA S. 8). Welche konkreten Hypothesen gemeint sind, ist dem Urteilnicht zu entnehmen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung hierzu fehlt.Die Beweiswürdigung krankt zudem daran, daß Entstehung und Ent-wicklung der Aussage der Zeugin, auf die es hier ersichtlich mit ankommt, in - 8 -einem wesentlichen Teil nicht mitgeteilt und erörtert werden. Es ist nicht er-kennbar, wie es nach der Schilderung der Zeugin gegenüber ihrem Freund zurAnzeigeerstattung kam. Das wäre als Grundlage einer auch insoweit erschöp-fenden Aussagebewertung und Beweiswürdigung aber erforderlich gewesen.b) Zu Recht weist der Generalbundesanwalt auf weitere Mängel der Be-weiswürdigung hin, die diese als lückenhaft erscheinen lassen: So hatte dieZeugin früher ausgesagt, sie habe sich auf Aufforderung des Angeklagten vordem Geschlechtsverkehr selbst ausgezogen (UA S. 9), in der Beweisaufnahmeindessen bekundet, der Angeklagte habe ihr die Hose ausgezogen (UA S. 5).Die Strafkammer meint, es handele sich dabei um ein untergeordnetes Detail,dem keine eigenständige Bedeutung zukomme (UA S. 9). Das trifft ersichtlichnicht zu. Ob sich das Tatopfer einer Sexualstraftat auf Aufforderung des Tätersselbst entkleidet oder ob es ausgezogen wird, ist erfahrungsgemäß in aller Re-gel eine nachhaltig im Gedächtnis haftende Einzelheit der Tatbegehung. Wer-den hierzu unterschiedliche Angaben gemacht, bedürfen diese der Erklärungund einer nachvollziehbaren Einordnung in das Beweisgebäude. Das kannnicht dadurch ersetzt werden, daß die abweichenden Angaben mit einer sach-lich nicht ausdruckskräftigen und im Zusammenhang auch nicht zutreffendenallgemeinen Wendung in ihrer Bedeutung herabgespielt werden. Damit bleibtder Tatrichter die systematische und sachliche Einordnung des Aussagever-haltens in diesem nicht unwesentlichen Punkte schuldig.Dem Urteil fehlt darüber hinaus eine inhaltliche Bewertung der Aussageder Zeugin, der Angeklagte habe den Geschlechtsverkehr mit ihr nicht am sel-ben Tag vollzogen, am dem sie gemeinsam mit ihm im Ho. See gebadethabe (UA S. 10). Vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten, er ha-be am ersten Tag des Betriebspraktikums mit der Zeugin im See gebadet und - 9 -diese danach nach Hause gefahren, hält die Strafkammer es für möglich, daßdas Baden im See und - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - derGeschlechtsverkehr am selben Tag stattfanden. Dem Angeklagten sei auf demHeimweg vom See noch genügend Zeit für die Tat verblieben. Die Kammermeint, die Praktikumswoche der Zeugin habe zeitlich rekonstruiert werdenmüssen; der "datumsmäßigen Einordnung" der Tat einerseits und des Badensim See andererseits durch die Zeugin dürfe deshalb kein entscheidendes Ge-wicht beigelegt werden (UA S. 10). Damit verstellt sich die Kammer den Blickdarauf, daß es hier vorrangig nicht um die Frage des Datums beider Ereignisseging, sondern darum, ob sich beides am selben Tag zugetragen hat. Da dieStrafkammer das für möglich hält, hätte sie den damit in einem wesentlichenPunkt gegebenen möglichen Widerspruch zur Aussage der Zeugin erörternund sachlich behandeln müssen. Er konnte auf Erinnerungsschwäche oder aufeine Erinnerungstäuschung zurückgehen, ebenso aber auch ein Lügenindizsein. Dabei war der Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten zubedenken, die das Landgericht insofern - hinsichtlich des angegebenen Tagesdes Besuchs am See - durchaus auch für widerlegt hätte erachten können. Dashat es jedoch nicht getan, sondern die Darstellung des Angeklagten dazu (Ba-deseebesuch am Tattag, dem Montag) für möglich gehalten. Dann aber mußtediese Frage in der bezeichneten Weise bei der inhaltlichen Bewertung derAussage der Zeugin berücksichtigt werden, zumal die Einlassung des Ange-klagten zum Ablauf dieses Tages von vier Zeugen in nicht näher dargelegtenPunkten bestätigt worden war (UA S. 10).Nach allem erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts in dervorliegenden Form als nicht tragfähig. Schon dies führt zur Aufhebung des Ur-teils in vollem Umfang zu Gunsten des Angeklagten. - 10 -2. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist allerdings auchdie Annahme der Strafkammer rechtlich nicht haltbar, der Angeklagte habekeine Vergewaltigung begangen (§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1, 3 StGB).Die Kammer geht daran vorbei, daß auch eine erst im Verlaufe des Ge-schlechtsverkehrs einsetzende Gewaltanwendung, mit der die Fortsetzung desGeschlechtsverkehrs gegen nun erst beginnenden Widerstand des Opfers er-zwungen wird, für die tatbestandliche Verknüpfung zwischen Nötigungsmittelund Nötigungserfolg genügt (BGH GA 1970, 57).Die Würdigung des Landgerichts zur subjektiven Tatseite, der Ange-klagte habe davon ausgehen "müssen", der Zeugin sei der Geschlechtsverkehrunangenehm, sie habe sich aber letztlich "freiwillig" in ihr Schicksal gefügt, wirdvon den Feststellungen nicht getragen. Diese belegen ohne weiteres Gewalt-anwendung durch den Angeklagten und nach den Umständen auch noch hin-reichend den entgegenstehenden Willen der Zeugin (es tue ihr weh, er solleaufhören; Festhalten der Arme, Zuhalten des Mundes, um ein Schreien zu ver-hindern) und damit den wenigstens bedingten Vorsatz des Angeklagten.Ebensowenig kann der Auffassung des Landgerichts gefolgt werden, dieZeugin habe sich nicht in einer schutzlosen Lage befunden, "weil sie nicht kon-kret wehrlos" gewesen sei (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, UA S. 16). Eine solcheLage besteht für das Opfer regelmäßig dann, wenn es sich dem Täter alleingegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdingseines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeit nicht bedarf(BGHSt 44, 238, 232; vgl. weiter BGHSt 45, 253, 257 ff.). Das Landgerichthätte im Blick darauf nähere Feststellungen zur Tatörtlichkeit treffen müssen,um auf dieser Grundlage die Frage der Schutzlosigkeit und einer etwaigenAusnutzung durch den Angeklagten zu prüfen. Anlaß dazu bestand, weil der - 11 -Angeklagte von einer Kreisstraße abgebogen und ca. 70 Meter weit in einenWald hineingefahren war. Daß die Zeugin M. H. , die von kleiner undäußerst zierlicher Statur war (UA S. 6), sich möglicherweise stärker als ge-schehen hätte wehren können, steht der Annahme ihrer Schutzlosigkeit nichtentgegen.Das Urteil unterliegt danach auch auf die zu Ungunsten des Angeklag-ten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft der Aufhebung. Auf die weite-ren Beanstandungen des angefochtenen Urteils kommt es deshalb nicht an.3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache anein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO).Der neue Tatrichter wird zu erwägen haben, ob er mit einer etwaigen erneutenaussagepsychologischen Begutachtung der Zeugin M. H. einen ande-ren Sachverständigen beauftragt.Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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