BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 274/06 vom 25. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen: Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 6. Februar 2006 mit den Feststel-lungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Verurteilten die Unterbringung in der Si-cherungsverwahrung gem344337 247 66b Abs. 2 StGB nachtr344glich angeordnet. Grundlage war die Verurteilung des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 8. Juni 1998 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit K366rperverletzung und Bedrohung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Die Revision des Verurteilten hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 I. Die Strafkammer hat die nachtr344gliche Anordnung der Sicherungsver-wahrung auf folgende Umst344nde gest374tzt, die sie als neue Tatsachen im Sinne von 247 66b Abs344tze 1 und 2 StGB bewertete: 2 - 3 - 1. Der Verurteilte war am 7. April 1993 vor der Anlassverurteilung schon einmal wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller N366tigung zu der Frei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Bei der Entscheidung am 8. Juni 1998 konnte diese - bekannte - Vorverurteilung trotz 247 2 Abs. 6 StGB nicht Grundlage der Anordnung von Sicherungsverwahrung aufgrund des am 31. Januar 1998 in Kraft getretenen 247 66 Abs. 3 StGB sein, da gem344337 der 334bergangsvorschrift des Art. 1a Abs. 2 EGStGB in der Fassung vom 26. Januar 1998 247 66 Abs. 3 StGB nur Anwendung fand, wenn der T344ter eine einschl344gige (247 66 Abs. 1 Satz 1 StGB) Straftat nach dem 31. Januar 1998 begangen hatte. Mit der Einf374hrung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung gem344337 247 66b StGB mit Gesetz vom 23. Juli 2004 sei die Vorverurteilung jetzt aber relevant geworden. Aufgrund einer Gesetzes344nderung nunmehr relevante Tatsachen seien den erst nachtr344glich erkennbar gewordenen Tatsachen gleichzustellen. 3 2. Die Pers366nlichkeit des Verurteilten sei erst im Laufe der Inhaftierung aufgrund der Anlassverurteilung umfassend zutreffend bewertet worden. Bei der Verurteilung am 8. Juni 1998 habe die Strafkammer seine dissoziale Per-s366nlichkeitsstruktur verkannt und die Tat 374berwiegend auf 374berm344337igen Alko-holkonsum zur374ckgef374hrt. Bei der Begutachtung zur Vorbereitung der Entschei-dung 374ber die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der am 7. April 1993 erkannten Strafe zur Bew344hrung durch die Strafvollstreckungskammer habe der Sachverst344ndige - fehlerhaft - keine psychopathologischen Auff344lligkeiten fest-stellen k366nnen, ihn als psychisch stabil bezeichnet und das R374ckfallrisiko als gering eingestuft. Dies habe die Strafkammer bei der Anlassverurteilung am 8. Juni 1998 zwar als unzutreffend erkannt gehabt. Mangels einer rechtlichen M366glichkeit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei das damals aber nicht relevant gewesen. Dar374ber hinaus sei die Diagnose sei-nerzeit auch noch - nicht erkennbar, so ist das angefochtene Urteil wohl zu ver-stehen - unvollst344ndig gewesen. Bei einer weiteren Begutachtung des Verurteil- 4 - 4 - ten im Jahre 2002 im Zusammenhang mit der Pr374fung, ob die Vollstreckung des Strafrestes aus der Verurteilung vom 8. Juni 1998 zur Bew344hrung ausgesetzt werden kann, seien von einem - anderen - Sachverst344ndigen zwar zunehmend dissoziale, aggressive und in Ans344tzen sadistische Pers366nlichkeitsz374ge festge-stellt worden, ohne dass dies aber die Kriterien einer Pers366nlichkeitsst366rung im engeren Sinne erf374lle. Daneben bestehe aber eine ausgepr344gte Alkoholabh344n-gigkeit. Diese - insgesamt aber immer noch unzutreffende - Diagnose beruhe darauf, dass sich dieser Sachverst344ndige - wie schon die im Jahre 1997 t344tigen Sachverst344ndigen, so meint die Strafkammer wohl - durch 374bertriebene Anga-ben des Verurteilten 374ber das Ausma337 seines Alkoholkonsums habe t344uschen lassen, wie dieser zwischenzeitlich gegen374ber den in diesem Verfahren (374ber die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung) bestellten Sachverst344ndigen einger344umt habe. 3. Der soziale Empfangsraum - die Familie - sei nicht mehr vorhanden. Zwar habe sich seine Ehefrau schon im M344rz 1997 von ihm getrennt. Dies sei damit zum Zeitpunkt der Verurteilung am 8. Juni 1998 zwar 204erkennbar, aber aus den genannten Gr374nden nicht relevant223 gewesen. Hinzu komme, dass w344h-rend der Haft seine Mutter, zu der er noch Kontakt gehabt habe, verstorben sei. 5 4. Schlie337lich habe sich w344hrend der letzten Haftjahre gezeigt, dass bei dem Verurteilten - einer durchsetzungsstarken, chauvinistischen, dissozialen und narzisstischen Pers366nlichkeit - kein Therapiewille vorhanden sei. Das Landgericht habe es in seinem Urteil vom 8. Juni 1998 f374r unbedingt erforder-lich gehalten, dass sich der Verurteilte im Rahmen einer Therapie mit seinen Sexualverbrechen ernsthaft auseinandersetzt. Diesen Rat habe der Verurteilte nicht befolgt. Eine Therapie sei von ihm abgebrochen worden. Sp344tere Bem374-hungen des Verurteilten gegen Ende der Haftzeit um die Aufnahme in eine so-zialtherapeutische Anstalt oder um eine ambulante Therapie bewertet die Straf- 6 - 5 - kammer als nicht ernsthaft. Der Verurteilte habe gegen374ber dem Sachverst344n-digen, wie auch in der Hauptverhandlung, jede sexualtherapeutische Behand-lungsbed374rftigkeit verneint. II. Die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung h344lt sachlich-rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 Zwar hat die Strafkammer die Eingangsvoraussetzungen des 247 66b Abs. 2 StGB sowie die Gef344hrlichkeit des Verurteilten, insbesondere die hohe R374ckfallwahrscheinlichkeit in Folge seines Hangs zu Sexualstraftaten von Ge-wicht, rechtsfehlerfrei festgestellt. 8 Das Landgericht hat seine Entscheidung aber nicht auf Umst344nde ge-st374tzt, die als neue Tatsachen im Sinne von 247 66b Abs. 2 StGB bewertet wer-den k366nnen oder die zum Zeitpunkt der Verurteilung am 8. Juni 1998 noch nicht bekannt oder erkennbar waren beziehungsweise bei denen die - erst - sp344tere Erkennbarkeit aus den bisherigen Feststellungen hinreichend deutlich wird. 9 1. Die 304nderung der Rechtslage durch In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Einf374hrung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung, wonach gem344337 247 66b Abs. 2 StGB (nachtr344gliche) Sicherungsverwahrung gegen T344ter angeordnet werden kann, bei denen die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach 247 66 StGB nicht erf374llt waren, ist keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat bewusst auch in diesen F344llen an die strengen Vorausset-zungen des 247 66b Abs. 1 StGB angekn374pft (vgl. BGH NStZ 2006, 156 [158 f., Rdn. 9]; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06 - Rdn. 8; a.A. Veh, Nachtr344gliche Sicherungsverwahrung und nachtr344gliche Tatsachenerkennbar- 10 - 6 - keit, NStZ 2005, 307). Deshalb k366nnen auch nicht bei der Anlassverurteilung bereits bekannte oder erkennbare Tatsachen 204neuen Tatsachen223 nur deshalb gleichgesetzt werden, weil jene erst jetzt f374r die (nachtr344gliche) Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine Grundlage bilden, relevant sein k366nnten. Die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung dient nicht dazu, fr374here Entscheidungen 374ber die (Nicht-)Anordnung der Sicherungsverwahrung zu korrigieren. Nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs gilt dies selbst dann, wenn das Gericht im Zu-sammenhang mit der Anlassverurteilung die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhaft unterlassen hat (vgl. BGH NStZ 2006, 156 [159, Rdn. 10] m.w.N.). Erst Recht darf sich die nachtr344gliche Anord-nung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht darin ersch366pfen, darf sie nicht dazu instrumentalisiert werden, eine zum Zeitpunkt der Anlass-verurteilung der Gesetzeslage entsprechende Entscheidung zu korrigieren. 2. Die von fr374heren Bewertungen abweichende Beurteilung der Pers366n-lichkeit stellt keine 204neue Tatsache223 dar. 11 Neue Tatsachen der in 247 66b StGB genannten Art sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Voll-zugs der verh344ngten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind. Ob diese Tatsachen bereits im Ausgangs- oder in einem anderen Verfahren Grund-lage - von der jetzigen Sicht abweichender - sachverst344ndiger Bewertung wa-ren, ist ohne Belang. Ma337geblich ist nicht die neue oder sogar erstmalige Be-wertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die dieser Ein-sch344tzung zugrunde liegenden Ankn374pfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburtei-lung bereits vorlagen oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 180 [187]; BGHSt 50, 275 [278]; BGH NJW 2006, 1442 [1444]; BGH NStZ 2006, 155 [156, 12 - 7 - Rdn. 3]; BGH NStZ 2006, 276 [278, Rdn. 15]; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06 - Rdn. 9). Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, dass die nunmehr von der Strafkammer festgestellten Pers366nlichkeitsdefizite bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung am 8. Juni 1998 vorlagen und umfassend erkennbar waren. Darauf deuten schon die dieser Entscheidung sowie der Vorverurteilung vom 7. April 1993 zugrunde liegenden Sachverhalte hin. 13 Die 304u337erungen des Verurteilten zu seinem Alkoholkonsum scheinen nach den bisherigen Feststellungen taktisch bestimmt. Und es deutet viel dar-auf hin, dass dies schon bei der Anlassverurteilung erkennbar war. Bei der Tat am 16. August 1992 (von 03.50 bis 04.50 Uhr) betrug die nach dem von ihm angegebenen Konsum berechnete maximale Blutalkoholkonzentration 0,54 Promille - erheblich verminderte Schuldf344higkeit wurde verneint. Bei der Tat am 23. Oktober 1997 ab 05.00 Uhr (Gegenstand der Anlassverurteilung) wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 Promille errechnet - die Steue-rungsf344higkeit war nun erheblich vermindert, folgerte hieraus die Strafkammer. Dabei wirken die vom Verurteilten seinerzeit genannten Trinkmengen 374bertrie-ben und sein Leistungsverhalten widerstreitet der errechneten Alkoholisierung. 14 Dass die fehlende Relevanz von zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung bekannten Tatsachen f374r eine - damals rechtlich ausgeschlossene - Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unerheblich ist, wurde bereits oben ausgef374hrt. 15 3. Dass der wesentliche Umstand - Trennung der Ehefrau -, aus der die Strafkammer den Wegfall des 204sozialen Empfangsraums223 folgert, vor der Verur-teilung bereits erkennbar war, teilt die Strafkammer selbst mit. Die Einf374hrung der M366glichkeit der nachtr344glichen der Sicherungsverwahrung 344ndert daran - 16 - 8 - wie dargelegt - nichts. Im 334brigen mag dieser Aspekt - 204sozialer Empfangs-raum223 - bei der Gesamtw374rdigung zur R374ckfallprognose eine Rolle spielen, ist aber wohl kaum als Tatsache zu bewerten, aus der die Gef344hrlichkeit eines T344-ters origin344r erkennbar werden kann. 4. Therapieunwilligkeit, die Verweigerung oder der Abbruch einer Thera-pie kann zwar grunds344tzlich zu den in 247 66b Abs. 1, 2 StGB genannten 204neuen Tatsachen223 geh366ren (vgl. BGHSt 50, 121 [126]; 275 [280 f.]; BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05; Beschluss von 11. Juli 2006 - 5 StR 113/06 -, Rdn. 11). Dies kann allerdings nur dann als ber374cksichtigungsf344hige 204neue Tatsache223 angesehen werden, wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung an-zunehmen war, der Verurteilte werde sich im Vollzug einer Therapie unterzie-hen. Insoweit mangelt es bislang an tragf344higen Feststellungen. Wie sich der Verurteilte seinerzeit zu dem Rat der Strafkammer, eine Therapie anzutreten, verhielt, wird nicht mitgeteilt. Erst wenn feststeht, dass es sich insoweit um eine 204neue Tatsache223 handelt, kann dieser Aspekt - Therapieunwilligkeit, Therapie-abbruch - in die Gesamtw374rdigung (vgl. BGHSt 50, 121 [126 ff.]) Eingang fin-den. 17 Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
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